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Document 32013R1222

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1222/2013 der Kommission vom 29. November 2013 zur Zulassung von Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für Wiederkäuer, Schweine und Geflügel Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 320 vom 30.11.2013, p. 16–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/1222/oj

30.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1222/2013 DER KOMMISSION

vom 29. November 2013

zur Zulassung von Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für Wiederkäuer, Schweine und Geflügel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Entsprechend Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat gestellt. Dem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung von Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen sind, als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten. Der Antrag umfasst auch andere Verwendungszwecke desselben Stoffs, über die noch keine Entscheidung getroffen wurde.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 16. November 2011 (2) zu dem Schluss, dass Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat sich unter den vorgesehenen Anwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt auswirken. Außerdem wurde der Schluss gezogen, dass die Stoffe die aerobe Stabilität von leicht zu silierendem Material verbessern. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methoden zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der betreffenden Stoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannten Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2011; 9(12):2446.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe

1k280

Propionsäure

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Propionsäure ≥ 99,5 %

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

 

Propionsäure ≥ 99,5 %

 

C3H6O2 CAS-Nr.: 79-09-4

 

Nichtflüchtiger Rückstand ≤ 0,01 %, wenn bei 140 °C bis zur Gewichtskonstanz getrocknet

 

Aldehyde ≤ 0,1 %, ausgedrückt als Formaldehyd

 

Hergestellt durch chemische Synthese

 

Analysemethode  (1)

Quantifizierung von Propionsäure als Gesamtpropionsäure im Futtermittelzusatzstoff, in Vormischungen, Futtermitteln: Ionenausschluss-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Brechungsindexdetektor (HPLC-RI)

Wiederkäuer

1.

Die gleichzeitige Verabreichung weiterer organischer Säuren in den zugelassenen Höchstmengen ist kontraindiziert.

2.

Der Zusatzstoff wird in leicht zu silierendem Material (2) verwendet.

3.

Bei gleichzeitiger Verwendung mit anderen Quellen des Wirkstoffs darf der zugelassene Höchstgehalt nicht überschritten werden.

4.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz, Augenschutz, Handschuhe und Schutzkleidung getragen werden.

20. Dezember 2023

Schweine

30 000

Geflügel

10 000

1k281

Natriumpropionat

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Natriumpropionat ≥ 98,5 %

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

 

Natriumpropionat ≥ 98,5 %

 

C3H5O2Na

 

CAS-Nr.: 137-40-6

 

Trocknungsverlust ≤ 4 %, bestimmt durch zweistündige Trocknung bei 105 °C

 

Wasserunlösliche Stoffe ≤ 0,1 %

 

Hergestellt durch chemische Synthese

 

Analysemethode  (1)

Quantifizierung von Natriumpropionat im Futtermittelzusatzstoff:

1.

Ionenausschluss-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Brechungsindexdetektor (HPLC-RI) — zur Bestimmung von Gesamtpropionat und

2.

Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) (EN ISO 6869) — zur Bestimmung von Gesamtnatrium.

Quantifizierung von Natriumpropionat als Gesamtpropionsäure in Vormischungen, Futtermitteln: Ionenausschluss-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Brechungsindexdetektor (HPLC-RI)

Wiederkäuer

1.

Die gleichzeitige Verabreichung weiterer organischer Säuren in den zugelassenen Höchstmengen ist kontraindiziert.

2.

Der Zusatzstoff wird in leicht zu silierendem Material (2) verwendet.

3.

Bei gleichzeitiger Verwendung mit anderen Quellen des Wirkstoffs darf der zugelassene Höchstgehalt nicht überschritten werden.

4.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz, Augenschutz, Handschuhe und Schutzkleidung getragen werden.

20. Dezember 2023

Schweine

30 000 (3)

Geflügel

10 000 (3)

1k284

Ammoniumpropionat

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Ammoniumpropionat ≥ 19,0 %, Propionsäure ≤ 80,0 % und Wasser ≤ 30 %

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

 

Ammoniumpropionat: C3H9O2N

 

CAS-Nr.: 17496-08-1

 

Hergestellt durch chemische Synthese

 

Analysemethode  (1)

Quantifizierung von Ammoniumpropionat im Futtermittelzusatzstoff:

1.

Ionenausschluss-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Brechungsindexdetektor (HPLC-RI) — zur Bestimmung von Gesamtpropionat und

2.

Titration mit Schwefelsäure und Natriumhydroxid zur Bestimmung von Ammonium.

Quantifizierung von Ammoniumpropionat als Gesamtpropionsäure in Vormischungen, Futtermitteln:

Ionenausschluss-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Brechungsindexdetektor (HPLC-RI)

Wiederkäuer

1.

Die gleichzeitige Verabreichung weiterer organischer Säuren in den zugelassenen Höchstmengen ist kontraindiziert.

2.

Der Zusatzstoff wird in leicht zu silierendem Material (2) verwendet.

3.

Bei gleichzeitiger Verwendung mit anderen Quellen des Wirkstoffs darf der zugelassene Höchstgehalt nicht überschritten werden.

4.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz, Augenschutz, Handschuhe und Schutzkleidung getragen werden.

20. Dezember 2023

Schweine

30 000 (3)

Geflügel

10 000 (3)


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx

(2)  Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate im Frischmaterial (z. B. Maisganzpflanze, Weidelgras, Trespe oder Zuckerrübenschnitzel), Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1).

(3)  Als Propionsäure.


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