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Document 32013R1186
Commission Implementing Regulation (EU) No 1186/2013 of 21 November 2013 entering a name in the register of protected designations of origin and protected geographical indications (Orkney Scottish Island Cheddar (PGI))
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1186/2013 der Kommission vom 21. November 2013 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Orkney Scottish Island Cheddar (g.g.A.))
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1186/2013 der Kommission vom 21. November 2013 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Orkney Scottish Island Cheddar (g.g.A.))
ABl. L 313 vom 22.11.2013, p. 40–41
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
22.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 313/40 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1186/2013 DER KOMMISSION
vom 21. November 2013
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Orkney Scottish Island Cheddar (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) aufgehoben und ersetzt worden. |
(2) |
Der Antrag des Vereinigten Königreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Orkney Scottish Island Cheddar“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. |
(3) |
Die Verbände Dairy Australia und Dairy Companies Association of New Zealand sowie das Consortium for Common Food Names haben gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung erhoben. Die Einsprüche wurden im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung für zulässig befunden. |
(4) |
Es wurde insbesondere geltend gemacht, die Eintragung der genannten Bezeichnung würde sich auf das Bestehen von Namen, Marken oder zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 6 Absatz 2 bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befindlichen Erzeugnissen auswirken, und bei dem zur Eintragung vorgeschlagenen Namen würde es sich um eine Gattungsbezeichnung handeln. |
(5) |
Mit Schreiben vom 20. März 2013 forderte die Kommission die betroffenen Parteien auf, untereinander geeignete Konsultationen aufzunehmen. |
(6) |
Zwischen dem Vereinigten Königreich und den Einspruchführern ist innerhalb der vorgeschriebenen Frist von drei Monaten eine Einigung erzielt worden, die der Kommission am 8. Juli 2013 mitgeteilt wurde. |
(7) |
Wie aus den Konsultationen hervorgeht, gilt das Hauptinteresse der Einspruchführer allein dem Status des Begriffs „Cheddar“ in der zusammengesetzten Bezeichnung „Orkney Scottish Island Cheddar“. Der Eintragungsantrag des Erzeugers bezieht sich jedoch nur auf die zusammengesetzte Bezeichnung im Ganzen. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 darf die Bezeichnung „Cheddar“ im Gebiet der Europäischen Union weiter verwendet werden, sofern die im Rahmen der Rechtsordnung der Europäischen Union geltenden Grundsätze und Vorschriften eingehalten werden. |
(8) |
Die Bezeichnung „Orkney Scottish Island Cheddar“ kann somit in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Unbeschadet Absatz 1 darf die Bezeichnung „Cheddar“ im Gebiet der Europäischen Union weiter verwendet werden, sofern die im Rahmen der Rechtsordnung der Union geltenden Grundsätze und Vorschriften eingehalten werden.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. November 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(3) ABl. C 239 vom 9.8.2012, S. 5.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:
Klasse 1.3. Käse
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Orkney Scottish Island Cheddar (g.g.A.)