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Document 32013R1166

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1166/2013 der Kommission vom 18. November 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Dichlorprop-P Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 309 vom 19.11.2013, p. 22–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/1166/oj

19.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1166/2013 DER KOMMISSION

vom 18. November 2013

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Dichlorprop-P

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 zweite Variante und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Wirkstoff Dichlorprop-P wurde mit der Richtlinie 2006/74/EG der Kommission (2) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen, und zwar unter der Bedingung, dass die betroffenen Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Dichlorprop-P in den genannten Anhang aufgenommen wurde, weitere bestätigende Informationen zum Stoffwechsel von Tieren und zur Risikobewertung der akuten und kurzfristigen Exposition von Vögeln sowie der akuten Exposition von Pflanzen fressenden Säugetieren vorlegt.

(2)

Wirkstoffe, die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und werden in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) geführt.

(3)

Der Antragsteller legte dem berichterstattenden Staat Dänemark innerhalb der hierfür eingeräumten Frist zusätzliche Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel und Säugetiere in Bezug auf die Anwendung auf Getreide, Grasland und Grassamen vor.

(4)

Dänemark hat die vom Antragsteller zusätzlich vorgelegten Informationen bewertet. Es leitete seine Beurteilung den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) am 22. Juli 2011 in Form eines Addendums zum Entwurf des Bewertungsberichts zu.

(5)

Die Kommission konsultierte die Behörde, die ihre Stellungnahme zur Risikobewertung für Dichlorprop-P am 13. November 2012 vorlegte (5).

(6)

Nach Sichtung der vom Antragsteller zusätzlich vorgelegten Informationen befand die Kommission, dass die erforderlichen zusätzlichen bestätigenden Informationen nicht vollständig vorgelegt worden waren und dass ein hohes Risiko für Vögel und Säugetiere nur durch Festlegung weiterer Einschränkungen ausgeschlossen werden kann.

(7)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Beurteilungsberichts für Dichlorprop-P Stellung zu nehmen.

(8)

Es wird bestätigt, dass der Wirkstoff Dichlorprop-P als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gilt. Um die Exposition von Vögeln und Säugetieren zu minimieren, ist es jedoch angebracht, die Verwendungszwecke für diesen Wirkstoff weiter einzuschränken und spezifische Maßnahmen zur Risikobegrenzung zum Schutz dieser Tierarten festzulegen.

(9)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für den Widerruf der Zulassungen für Dichlorprop-P enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.

(11)

Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Dichlorprop-P enthaltende Pflanzenschutzmittel, so sollte diese Frist spätestens ein Jahr nach Widerruf oder Änderung der entsprechenden Zulassungen enden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis zum 9. Juni 2014 die geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Dichlorprop-P als Wirkstoff enthalten.

Artikel 3

Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, müssen so kurz wie möglich zu sein und laufen spätestens am 9. Juni 2015 aus.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. November 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2006/74/EG der Kommission vom 21. August 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Dichlorprop-P, Metconazol, Pyrimethanil und Triclopyr (ABl. L 235 vom 30.8.2006, S. 17).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  EFSA Journal 2012;10(11):2950. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm


ANHANG

In Teil A Zeile 133 — Dichlorprop-P — des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält die Spalte „Sonderbestimmungen“ folgende Fassung:

„TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

In Bezug auf Getreide darf nur die Frühjahrsbehandlung in Dosierungen von höchstens 800 g Wirkstoff/Hektar je Ausbringung zugelassen werden.

Die Anwendung auf Grasland darf nicht zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Mai 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dichlorprop-P und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.“


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