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Document 32013R1124
Commission Implementing Regulation (EU) No 1124/2013 of 8 November 2013 amending Implementing Regulation (EU) No 540/2011 as regards the conditions of approval of the active substance bifenox Text with EEA relevance
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1124/2013 der Kommission vom 8. November 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Bifenox Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1124/2013 der Kommission vom 8. November 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Bifenox Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 299 vom 9.11.2013, p. 34–35
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
9.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299/34 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1124/2013 DER KOMMISSION
vom 8. November 2013
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Bifenox
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 erste Variante und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Wirkstoff Bifenox wurde mit der Richtlinie 2008/66/EG der Kommission (2) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen. |
(2) |
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt. |
(3) |
Gemäß Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hat Belgien die Kommission ersucht, die Genehmigung von Bifenox im Lichte der neuen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse zu überprüfen, die sich aus den diesem Mitgliedstaat vom Antragsteller gemäß Artikel 56 Absatz 1 der genannten Verordnung gemeldeten Informationen ergeben. Diese Informationen betrafen die Bildung von Nitrofen durch die Anwendung von Bifenox. |
(4) |
Belgien prüfte die vom Antragsteller vorgelegten Informationen. Es hat seine Bewertung den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) am 21. März 2013 in Form eines Addendums zum Entwurf des Bewertungsberichts zugeleitet. |
(5) |
Angesichts dieser Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es Hinweise darauf gibt, dass Bifenox den Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht mehr entspricht. |
(6) |
Die Kommission forderte den Antragsteller zur Stellungnahme auf. |
(7) |
Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass — angesichts der Tatsache, dass die Anwendung von Bifenox unter bestimmten Umweltbedingungen möglicherweise zur Bildung von Nitrofen führt — ein Risiko für die Umwelt nur durch Festlegung weiterer Einschränkungen ausgeschlossen werden kann. |
(8) |
Es wird bestätigt, dass der Wirkstoff Bifenox als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gilt. Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sollten die Mitgliedstaaten besonders auf das Potenzial von Bifenox zur Bildung von Nitrofen achten und gegebenenfalls Einschränkungen bezüglich der Anwendungsbedingungen festlegen. |
(9) |
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. November 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Richtlinie 2008/66/EG der Kommission vom 30. Juni 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Bifenox, Diflufenican, Fenoxaprop-P, Fenpropidin und Quinoclamin (ABl. L 171 vom 1.7.2008, S. 9).
(3) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
ANHANG
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält die Spalte „Sonderbestimmungen“ in Zeile 180 — Bifenox — folgende Fassung:
„TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. März 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bifenox und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a) |
die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben; |
b) |
die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Bifenoxrückständen in Erzeugnissen tierischen Ursprungs und in Folgekulturen; |
c) |
die Umweltbedingungen, die zur möglichen Bildung von Nitrofen führen. |
Die Mitgliedstaaten sehen im Hinblick auf Buchstabe c gegebenenfalls Einschränkungen bei den Anwendungsbedingungen vor.“