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Document 32013R1099

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1099/2013 der Kommission vom 5. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Verbesserung des Linienverkehrs)

ABl. L 294 vom 6.11.2013, p. 40–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0481

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/1099/oj

6.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/40


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1099/2013 DER KOMMISSION

vom 5. November 2013

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Verbesserung des Linienverkehrs)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Leitaktion 2 der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Binnenmarktakte II – Gemeinsam für neues Wachstum“ (2) sieht die Schaffung eines echten Binnenmarkts für den Seeverkehr vor, indem aus der EU stammende und zwischen EU-Seehäfen beförderte Waren nicht mehr denselben Verwaltungs- und Zollformalitäten unterworfen werden, wie sie für aus Überseehäfen eintreffende Waren gelten.

(2)

Zu diesem Zweck hat die Kommission sich verpflichtet ein Paket „Blauer Gürtel“ mit legislativen und nichtlegislativen Initiativen vorzulegen mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsbeteiligten, die Waren innerhalb der Europäischen Union auf dem Seeweg befördern, auf ein mit anderen Verkehrsträgern (Luft, Schiene, Straße) vergleichbares Niveau zu senken.

(3)

Diese Verordnung ist Teil des Pakets „Blauer-Gürtel“.

(4)

Gemäß Artikel 313 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (3) gelten Waren, die gemäß Artikel 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, nicht als Gemeinschaftswaren, es sei denn, der Nachweis für ihren Gemeinschaftscharakter wird erbracht.

(5)

Gemäß Artikel 313 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten Waren, die im Rahmen eines zugelassenen Linienverkehrs auf dem Seeweg zwischen zwei Häfen im Zollgebiet der Gemeinschaft befördert werden, als Gemeinschaftswaren, es sei denn, es wird der Nachweis erbracht, dass sie nicht Gemeinschaftscharakter besitzen. Schiffe im Linienverkehr können auch Nichtgemeinschaftswaren befördern, sofern diese in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren überführt wurden. Darüber hinaus lässt die Nutzung eines Linienverkehrs für die Beförderung von Nichtgemeinschaftswaren die Durchführung von Kontrollen zu anderen Zwecken, einschließlich Kontrollen im Zusammenhang mit Risiken für die menschliche Gesundheit sowie die Tier- und Pflanzengesundheit, unberührt.

(6)

Vor Erteilung einer Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs muss die bewilligende Zollbehörde die Zollbehörden der anderen von diesem Liniendienst betroffenen Mitgliedstaaten konsultieren. Beabsichtigt der Inhaber einer Zulassung (nachstehend „Inhaber“) nach deren Erteilung, den Linienverkehr auf andere Mitgliedstaaten auszuweiten, so wären weitere Konsultationen mit den Zollbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten erforderlich. Um möglichst zu vermeiden, dass derartige weitere Konsultationen nach Erteilung der Zulassung notwendig werden, sollte vorgesehen werden, dass die Schifffahrtsgesellschaften, die eine Zulassung beantragen, zusätzlich zu den tatsächlich von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten auch die Mitgliedstaaten angeben können, die potenziell betroffen sein könnten und für die sie in Zukunft einen Linienverkehr planen.

(7)

Seit 2010 gilt für die Konsultation der Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten eine Frist von 45 Tagen. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass diese Frist unnötig lang ist und verkürzt werden sollte.

(8)

Wegen der Anwendung eines elektronischen Informations- und Kommunikationssystems erübrigt sich Anhang 42A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

(9)

Auf Ersuchen des Inhabers sollten Zulassungen zur Einrichtung eines Linienverkehrs, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bestanden, überprüft werden, um potenziell betroffene Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, für die der Inhaber in Zukunft einen Linienverkehr plant.

(10)

Das elektronische Informations- und Kommunikationssystem, das zurzeit verwendet wird, um Informationen zu speichern und die Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten über Zulassungen für den Linienverkehr zu unterrichten, ist nicht das in Artikel 14x der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannte System. Die Verweise auf dieses System sollten berichtigt werden.

(11)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist daher entsprechend zu ändern.

(12)

Die Verkürzung der Frist für die Konsultation der Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten und die Änderung der Zahl der Mitgliedstaaten, die im Antrag angegeben werden können, erfordert Änderungen des elektronischen Informations- und –kommunikationssystems für den Linienverkehr und eine spätere Anwendung der betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 313b wird wie folgt geändert:

a)

Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a)   Die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten setzen ein elektronisches Informations- und –kommunikationssystems für den Linienverkehr ein, um die folgenden Informationen zu speichern und abzurufen:

a)

die Daten der Anträge;

b)

die Zulassungen zur Einrichtung eines Linienverkehrs und gegebenenfalls ihre Änderung oder ihr Widerruf;

c)

die Namen der Anlaufhäfen und die Namen der dem Linienverkehr zugewiesenen Schiffe;

d)

alle sonstigen relevanten Informationen.”,

b)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Im Antrag auf Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs sind die von diesem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten anzugeben und können auch die Mitgliedstaaten angegeben werden, die potenziell betroffen sein könnten und für die der Antragsteller in Zukunft einen Linienverkehr plant. Die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde (nachfolgend: ‚bewilligende Zollbehörde‘), benachrichtigen die Zollbehörden der anderen tatsächlich oder potenziell von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten (nachfolgend: ‚ersuchte Zollbehörden‘) mittels des in Artikel 2a genannten elektronischen Informations- und –kommunikationssystems für den Linienverkehr.“

ii)

in Unterabsatz 2 wird „45“ durch „15“ ersetzt;

iii)

in Unterabsatz 2 werden die Worte „des in Artikel 14x genannten Informations- und Kommunikationssystems“ durch die Worte „des in Absatz 2a genannten elektronischen Informations- und –kommunikationssystems für den Linienverkehr“ ersetzt;

iv)

in Unterabsatz 3 werden die Worte „dem in Artikel 14x genannten Informations- und Kommunikationssystem“ durch die Worte „dem in Artikel 2a genannten Informations- und –kommunikationssystems für den Linienverkehr“ ersetzt.

2.

In Artikel 313c Absatz 2 Unterabsatz 2 werden die Worte „des in Artikel 14x genannten Informations- und Kommunikationssystems” durch die Worte „des in Artikel 313b Absatz 2a genannten elektronischen Informations- und –kommunikationssystems für den Linienverkehr“ ersetzt.

3.

In Artikel 313d Absatz 2 Unterabsatz 1 werden die Worte „dem in Artikel 14x genannten Informations- und Kommunikationssystem“ durch die Worte „dem in Artikel 313b Absatz 2a genannten elektronischen Informations- und –kommunikationssystems für den Linienverkehr“ ersetzt.

4.

In Artikel 313f Absatz 2 werden die Worte „des in Artikel 14x genannten Informations- und Kommunikationssystems“ durch die Worte „des in Artikel 313b Absatz 2a genannten elektronischen Informations- und –kommunikationssystems für den Linienverkehr“ ersetzt.

5.

Anhang 42A wird gestrichen.

Artikel 2

Die bewilligenden Zollbehörden überprüfen auf Ersuchen des Inhabers Zulassungen zur Einrichtung eines Linienverkehrs, die zu dem in Artikel 3 Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits bestehen, um potenziell betroffene Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, für die der Inhaber in Zukunft einen Linienverkehr plant.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Ziffern i und ii gelten ab dem 1. März 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. November 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  COM(2012) 573 final, 3.10.2012.

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).


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