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Document 32013R1087

    Verordnung (EU) Nr. 1087/2013 der Kommission vom 4. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Berichterstattung über Methylbromid

    ABl. L 293 vom 5.11.2013, p. 28–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/03/2024; Stillschweigend aufgehoben durch 32024R0590

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1087/oj

    5.11.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 293/28


    VERORDNUNG (EU) Nr. 1087/2013 DER KOMMISSION

    vom 4. November 2013

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Berichterstattung über Methylbromid

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a übermitteln die Mitgliedstaaten jedes Jahr Angaben über die für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport zugelassenen Methylbromidmengen gemäß Artikel 12 Absatz 2 sowie über die in Notfällen zugelassenen Methylbromidmengen gemäß Artikel 12 Absatz 3.

    (2)

    Die in Artikel 12 Absatz 1 genannte Frist des 18. März 2010 ist abgelaufen und Methylbromid darf nicht länger für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport in Verkehr gebracht und verwendet werden. Es ist daher nicht erforderlich, die Mitgliedstaaten weiterhin zur jährlichen Berichterstattung über die für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport zugelassenen Methylbromidmengen gemäß Artikel 12 Absatz 2 zu verpflichten.

    (3)

    Für die befristete Zulassung von Methylbromid in Notfällen gemäß Artikel 12 Absatz 3 ist jeweils ein eigener Beschluss der Kommission erforderlich. Es ist daher nicht erforderlich, die Mitgliedstaaten weiterhin zu einer jährlichen Berichterstattung zu verpflichten, da die Berichterstattungspflicht direkt in jeden dieser Beschlüsse aufgenommen werden kann.

    (4)

    Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a ist daher zu streichen.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 wird gestrichen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 4. November 2013

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.


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