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Document 32013R1076
Commission Implementing Regulation (EU) No 1076/2013 of 31 October 2013 amending Regulation (EEC) No 2454/93 laying down provisions for the implementation of Council Regulation (EEC) No 2913/92 establishing the Community Customs Code as regards the temporary import, export and re-import of portable music instruments
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1076/2013 der Kommission vom 31. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in Bezug auf die vorübergehende Einfuhr, Ausfuhr und Wiedereinfuhr von tragbaren Musikinstrumenten
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1076/2013 der Kommission vom 31. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in Bezug auf die vorübergehende Einfuhr, Ausfuhr und Wiedereinfuhr von tragbaren Musikinstrumenten
ABl. L 292 vom 1.11.2013, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0481
1.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 292/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1076/2013 DER KOMMISSION
vom 31. Oktober 2013
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in Bezug auf die vorübergehende Einfuhr, Ausfuhr und Wiedereinfuhr von tragbaren Musikinstrumenten
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Teil I Titel VII Kapitel 3 Abschnitt 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) enthält die Vorschriften zur „Zollanmeldung durch andere Formen der Willensäußerung“. Gemäß den Artikeln 230, 231 und 232 der Verordnung können einige Warenarten durch eine als Zollanmeldung geltende Willensäußerung im Sinne von Artikel 233 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, zur Ausfuhr oder zur vorübergehenden Verwendung angemeldet werden. |
(2) |
Tragbare Musikinstrumente jedoch, die von Reisenden zur Verwendung als Berufsausrüstung vorrübergehend eingeführt werden, sind zu gestellen und ausdrücklich zum Verfahren der vorrübergehenden Verwendung anzumelden. |
(3) |
Die jüngsten Fälle, in denen die Anwendung der Zollvorschriften bei der Einfuhr für Künstler aus der Musikbranche negative Folgen hatte, haben gezeigt, dass der Zugang zum Verfahren der vorrübergehenden Verwendung so vereinfacht werden muss, dass die Anmeldung solcher tragbaren Musikinstrumenten durch andere Formen der Willensäußerung ermöglicht wird. Um zu vermeiden, dass ähnliche Probleme im Zusammenhang mit der Ausfuhr und der Wiedereinfuhr auftreten, sollte eine solche Vereinfachung auch für tragbare Musikinstrumente gelten, die zur Ausfuhr angemeldet oder wieder eingeführt und als Rückwaren von Reisenden zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden. |
(4) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 230 wird folgender Buchstabe e angefügt:
|
2. |
In Artikel 231 wird folgender Buchstabe e angefügt:
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3. |
In Artikel 232 Absatz 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:
|
4. |
In Artikel 569 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für tragbare Musikinstrumente bewilligt, die von einem Reisenden im Sinne von Artikel 236 Buchstabe A zur Verwendung als Berufsausrüstung vorübergehend eingeführt werden.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Oktober 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).