This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32013R1030
Commission Implementing Regulation (EU) No 1030/2013 of 24 October 2013 amending Regulation (EC) No 889/2008 laying down detailed rules for the implementation of Council Regulation (EC) No 834/2007 on organic production and labelling of organic products with regard to organic production, labelling and control
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2013 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2013 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
ABl. L 283 vom 25.10.2013, p. 15–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R1165
25.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 283/15 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1030/2013 DER KOMMISSION
vom 24. Oktober 2013
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 40,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthält allgemeine Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion von Meeresalgen und Aquakulturtieren. Die Durchführungsvorschriften zu diesen Vorschriften sind in der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (2) festgelegt, die insbesondere durch die Verordnung (EG) Nr. 710/2009 der Kommission (3) geändert wurde. |
(2) |
Gemäß Artikel 95 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 können die nationalen Behörden den vor dem 1. Januar 2009 bestehenden und nach anerkannten einzelstaatlichen Regeln produzierenden Aquakultur- und Meeresalgenproduktionseinheiten für einen am 1. Juli 2013 ablaufenden Zeitraum erlauben, unter bestimmten Bedingungen ihren Status als ökologische/biologische Produktionseinheiten aufrechtzuerhalten. |
(3) |
Sieben Mitgliedstaaten haben vor kurzem eine Überarbeitung der Vorschriften für Erzeugnisse, Stoffe und Techniken beantragt, die in der ökologischen/biologischen Aquakulturproduktion verwendet werden können. Diese Anträge sollten von der mit dem Beschluss 2009/427/EG der Kommission (4) eingesetzten Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion bewertet werden. |
(4) |
Die ökologische/biologische Produktion von Meeresalgen und Aquakulturtieren ist noch ein relativ neues Gebiet, das durch eine große Vielfalt und einen hohen technischen Komplexitätsgrad gekennzeichnet ist; es hat sich gezeigt, dass ein längerer Übergangszeitraum erforderlich ist. |
(5) |
Im Interesse der Kontinuität, und um genug Zeit für die nötige Prüfung der Anträge der Mitgliedstaaten zu haben und eine Störung für die vor dem 1. Januar 2009 bestehenden und nach anerkannten einzelstaatlichen Regeln produzierenden Produktionseinheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, den Übergangszeitraum gemäß Artikel 95 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 zu verlängern. |
(6) |
Um sicherzustellen, dass der ökologische/biologische Status dieser Produktionseinheiten nicht unterbrochen wird, sollte diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli 2013 gelten. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 95 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wird das Datum „1. Juli 2013“ durch das Datum „1. Januar 2015“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Oktober 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.
(2) ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1.
(3) ABl. L 204 vom 6.8.2009, S. 15.
(4) ABl. L 139 vom 5.6.2009, S. 29.