This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32013R0945
Commission Implementing Regulation (EU) No 945/2013 of 2 October 2013 to approve cypermethrin as an existing active substance for use in biocidal products for product-type 8 Text with EEA relevance
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Genehmigung von Cypermethrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Genehmigung von Cypermethrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 261 vom 3.10.2013, p. 23–24
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
3.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 261/23 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 945/2013 DER KOMMISSION
vom 2. Oktober 2013
zur Genehmigung von Cypermethrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) bewertet werden sollen. Diese Liste enthält auch Cypermethrin. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wurde Cypermethrin in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie definierten Produktart 8, Holzschutzmittel, bewertet, die der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 8 entspricht. |
(3) |
Belgien wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 5. März 2010 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt. |
(4) |
Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 12. Juli 2013 im Ständigen Ausschuss für Biozidprodukte in einem Bewertungsbericht festgehalten. |
(5) |
Auf der Grundlage der Bewertungen kann davon ausgegangen werden, dass für die Produktart 8 verwendete Biozidprodukte, die Cypermethrin enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen. |
(6) |
Cypermethrin sollte daher zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 genehmigt werden. |
(7) |
Da in der Bewertung nicht auf Nanomaterialien eingegangen wurde, sollte die Genehmigung im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine Nanomaterialien einschließen. |
(8) |
Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten, die Betroffenen und gegebenenfalls die Kommission sich auf die Erfüllung der neuen Anforderungen vorbereiten können. |
(9) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang dieser Verordnung wird Cypermethrin als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Oktober 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
(2) ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.
(3) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.
ANHANG
Common Name |
IUPAC-Bezeichnung Kennnummern |
Mindestreinheit des Wirkstoffs (1) |
Zeitpunkt der Genehmigung |
Genehmigung befristet bis |
Produktart |
Sonderbestimmungen (2) |
||||||||||
Cypermethrin |
Cypermethrin cis:trans/40:60 IUPAC-Bezeichnung: (RS)-α-cyano-3phenoxybenzyl-(1RS)-cis,trans-3-(2,2-dichlorvinyl)-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat EG-Nr.: 257-842-9 CAS-Nr.: 52315-07-8 |
920 g/kg |
1. Juni 2015 |
31. Mai 2025 |
8 |
Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs auf EU-Ebene jedoch nicht berücksichtigt werden. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
|
(1) Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die Beurteilung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verwendet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.
(2) Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm