Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32013R0932

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 932/2013 der Kommission vom 26. September 2013 zur Erteilung der im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum vom September 2013 eröffneten Zollkontingente zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

    ABl. L 255 vom 27.9.2013, p. 13–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/932/oj

    27.9.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 255/13


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 932/2013 DER KOMMISSION

    vom 26. September 2013

    zur Erteilung der im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum vom September 2013 eröffneten Zollkontingente zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

    gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 wurden Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis, die nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt und gemäß Anhang I derselben Durchführungsverordnung auf mehrere Teilzeiträume aufgeteilt wurden, eröffnet und wurde deren Verwaltung festgelegt.

    (2)

    Der Monat September ist für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 vorgesehene Kontingent der vierte Teilzeitraum, für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d derselben Durchführungsverordnung vorgesehene Kontingent der dritte Teilzeitraum und für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e derselben Durchführungsverordnung vorgesehene Kontingent der erste Teilzeitraum.

    (3)

    Aus den Mitteilungen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 geht hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats September 2013 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Durchführungsverordnung eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4112 – 09.4117 – 09.4119 – 09.4168 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge übersteigt. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragte Menge des betreffenden Kontingentes anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

    (4)

    Aus diesen Mitteilungen geht außerdem hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats September 2013 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 – 09.4128 – 09.4129 – 09.4130 – 09.4116 – 09.4118 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge unterschreitet.

    (5)

    Die für den Teilzeitraum September nicht genutzte Menge des betreffenden Kontingentes mit den laufenden Nummern 09.4127 – 09.4128 – 09.4129 – 09.4130 wird gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den folgenden Teilzeitraum auf das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4138 übertragen.

    (6)

    Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 sollte auch die für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4138 und 09.4168 verfügbare Gesamtmenge für den folgenden Teilzeitraum festgesetzt werden.

    (7)

    Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Den in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats September 2013 eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4112 – 09.4117 – 09.4119 – 09.4168 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 wird für die beantragte Menge stattgegeben, auf die der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzte Zuteilungskoeffizient angewendet wird.

    (2)   Die im Rahmen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4138 und 09.4168 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den folgenden Kontingentsteilzeitraum verfügbare Gesamtmenge ist im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. September 2013

    Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

    Jerzy PLEWA

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

    (3)  ABl. L 325 vom 8.12.2011, S. 6.


    ANHANG

    Für den Teilzeitraum des Monats September 2013 zuzuteilende Mengen und für den folgenden Teilzeitraum verfügbare Mengen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011

    a)

    Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

    Ursprung

    Laufende Nummer

    Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum September 2013

    Für den Teilzeitraum Oktober 2013 verfügbare Gesamtmenge (in kg)

    Vereinigte Staaten von Amerika

    09.4127

     (1)

     

    Thailand

    09.4128

     (1)

     

    Australien

    09.4129

     (1)

     

    Andere Ursprungsländer

    09.4130

     (2)

     

    Alle Ursprungsländer

    09.4138

     

    8 809 427

    b)

    Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

    Ursprung

    Laufende Nummer

    Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum September 2013

    Thailand

    09.4112

    20,000000 %

    Vereinigte Staaten von Amerika

    09.4116

     (3)

    Indien

    09.4117

    64,100655 %

    Pakistan

    09.4118

     (3)

    Andere Ursprungsländer

    09.4119

    22,863613 %

    Alle Ursprungsländer

    09.4166

     (4)

    c)

    Kontingent von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

    Ursprung

    Laufende Nummer

    Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum September 2013

    Für den Teilzeitraum Oktober 2013 verfügbare Gesamtmenge (in kg)

    Alle Ursprungsländer

    09.4168

    0,958982 %

    0


    (1)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: Somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.

    (2)  Keine Anwendung des Zuteilungskoeffizienten für diesen Teilzeitraum: Der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.

    (3)  Keine Anwendung des Zuteilungskoeffizienten für diesen Teilzeitraum: Der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.

    (4)  Keine verfügbare Menge für diesen Teilzeitraum.


    Top