Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32013R0905

    Verordnung (EU) Nr. 905/2013 der Kommission vom 19. September 2013 über ein Fangverbot für Schwarzen Degenfisch in den EU-Gewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete V, VI, VII und XII für Schiffe unter der Flagge Spaniens

    ABl. L 251 vom 21.9.2013, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/905/oj

    21.9.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 251/3


    VERORDNUNG (EU) Nr. 905/2013 DER KOMMISSION

    vom 19. September 2013

    über ein Fangverbot für Schwarzen Degenfisch in den EU-Gewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete V, VI, VII und XII für Schiffe unter der Flagge Spaniens

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EU) Nr. 1262/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2013 und 2014) (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt.

    (2)

    Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht.

    (3)

    Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ausschöpfung der Quote

    Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

    Artikel 2

    Verbote

    Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. September 2013

    Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

    Lowri EVANS

    Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

    (2)  ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 22.


    ANHANG

    Nr.

    39/DSS

    Mitgliedstaat

    Spanien

    Bestand

    BSF/56712-

    Art

    Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo)

    Gebiet

    V, VI, VII und XII (EU- und internationale Gewässer)

    Datum

    20.8.2013


    Top