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Document 32013R0756

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 756/2013 der Kommission vom 6. August 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen

    ABl. L 211 vom 7.8.2013, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2017; Stillschweigend aufgehoben durch 32017R0040

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/756/oj

    7.8.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 211/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 756/2013 DER KOMMISSION

    vom 6. August 2013

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 102 in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommission (2) enthält Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Gewährung einer EU-Beihilfe für die Abgabe von bestimmten Milcherzeugnissen an Schülerinnen und Schüler in Schulen gemäß Artikel 102 der genannten Verordnung. Zur Verbesserung der administrativen und finanziellen Abwicklung des Schulmilchprogramms sollten bestimmte Regeln präzisiert werden.

    (2)

    Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 kann sich die Antragsperiode auf einen bis sieben Monate erstrecken. Es empfiehlt sich zu präzisieren, dass dieser Zeitraum innerhalb eines einzigen Schuljahres, das vom 1. August bis zum 31. Juli läuft, liegen sollte.

    (3)

    Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 finden während des gesamten Zeitraums vom 1. August bis zum 31. Juli Vor-Ort-Kontrollen statt, die sich mindestens auf die vorangegangenen zwölf Monate beziehen. Um die Wirksamkeit der Kontrollen zu verbessern, sollte die Zeitspanne für die Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen das vom 1. August bis zum 31. Juli laufende Schuljahr, auf das sie sich beziehen, und die darauf folgenden zwölf Monate umfassen, wobei es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, über den Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen innerhalb dieser Zeitspanne zu entscheiden. Die Vor-Ort-Kontrollen sollten jedoch einen Zeitraum von mindestens vier Monaten des betreffenden Schuljahres abdecken. Außerdem sind die Fristen für den Abschluss der Vor-Ort-Kontrollen und für die Fertigstellung der Kontrollberichte festzusetzen.

    (4)

    Um den in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fristen für die Vor-Ort-Kontrollen Rechnung zu tragen, sollte die Frist für die Übermittlung von Angaben gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 geändert werden. Zudem muss klargestellt werden, dass sich die in dem Artikel genannten Mitteilungen auf die Erzeugnisse beziehen, die in dem betreffenden Schuljahr vom 1. August bis zum 31. Juli abgegeben wurden.

    (5)

    Um den Anteil der am Schulmilchprogramm teilnehmenden Kinder einschätzen zu können, sollte vorgeschrieben werden, dass zusätzliche Angaben gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 übermittelt werden müssen.

    (6)

    Die Verordnung (EG) Nr. 657/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (7)

    Die neuen Regeln müssen ab Beginn des neuen Schuljahres am 1. August 2013 gelten.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 657/2008 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Der Mitgliedstaat legt die Antragsperiode fest. Diese kann sich auf Zeiträume von einem bis sieben Monate innerhalb eines vom 1. August bis zum 31. Juli laufenden Schuljahres erstrecken.“

    2.

    Artikel 15 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Die Vor-Ort-Kontrollen werden während des gesamten vom 1. August bis zum 31. Juli laufenden Schuljahres, auf das sie sich beziehen (Zeitraum N), während der darauf folgenden zwölf Monate (Zeitraum N + 1) oder während beider Zeiträume durchgeführt.

    Die Vor-Ort-Kontrollen decken einen Zeitraum von mindestens vier Monaten des Schuljahres ab, auf das sie sich beziehen (Zeitraum N).

    Jede Vor-Ort-Kontrolle gilt als abgeschlossen, sobald der entsprechende Kontrollbericht gemäß Absatz 8 vorliegt.“

    b)

    In Absatz 8 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Alle Kontrollberichte werden spätestens zwölf Monate nach Ende des vom 1. August bis zum 31. Juli laufenden Schuljahres, auf das sich die Kontrollberichte beziehen, (Zeitraum N + 1) fertiggestellt.“

    3.

    Artikel 17 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Oktober jedes Jahres, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 6 dieser Verordnung definierten Antragstellern, folgende Angaben in Bezug auf die Erzeugnisse, die während des vom 1. August bis zum 31. Juli laufenden Schuljahres, das im vorangegangenen Kalenderjahr geendet hat, abgegeben wurden:“.

    b)

    In Absatz 2 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

    „f)

    die geschätzte Zahl der Kinder, die regelmäßig alle am Schulmilchprogramm teilnehmenden schulischen Einrichtungen besuchen;

    g)

    die geschätzte Zahl der Kinder, die für das Schulmilchprogramm in Betracht kommen.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2014 laufenden Schuljahr.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 6. August 2013

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 183 vom 11.7.2008, S. 17.


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