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Document 32013R0723

    Verordnung (EU) Nr. 723/2013 der Kommission vom 26. Juli 2013 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Extrakt aus Rosmarin (E 392) in bestimmten fettarmen Fleisch- und Fischerzeugnissen Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 202 vom 27.7.2013, p. 8–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/723/oj

    27.7.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 202/8


    VERORDNUNG (EU) Nr. 723/2013 DER KOMMISSION

    vom 26. Juli 2013

    zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Extrakt aus Rosmarin (E 392) in bestimmten fettarmen Fleisch- und Fischerzeugnissen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

    (2)

    Diese Liste kann unter Anwendung des Verfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2) geändert werden.

    (3)

    Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 kann die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

    (4)

    Am 3. Februar 2012 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Extrakt aus Rosmarin (E 392) als Antioxidationsmittel bei Fleischzubereitungen, fettarmem nicht wärmebehandeltem und wärmebehandeltem verarbeitetem Fleisch sowie fettarmem verarbeitetem Fisch und fettarmen verarbeiteten Fischereiprodukten, einschließlich Weich- und Krebstieren, gestellt und an die Mitgliedstaaten weitergeleitet.

    (5)

    Antioxidationsmittel sind Stoffe, die Lebensmittel vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation, zum Beispiel Ranzigwerden von Fett oder Farbveränderungen, schützen. Die derzeit für die Verwendung von Extrakt aus Rosmarin (E 392) bei verarbeitetem Fleisch sowie verarbeitetem Fisch und verarbeiteten Fischereiprodukten, einschließlich Weich- und Krebstieren, zugelassenen Höchstmengen wurden anhand des Fettgehalts in den jeweiligen Lebensmittelkategorien (ausgenommen getrocknete Würste und Trockenfleisch) festgelegt. Bei Festlegung der zulässigen Höchstmenge für die Verwendung von Extrakt aus Rosmarin (E 392) anhand des Fettgehalts in den einzelnen Lebensmittelkategorien ist kein ausreichender Schutz von Lebensmitteln mit niedrigem Fettgehalt gewährleistet, da es einer kritischen Mindestdosierung dieses Antioxidationsmittels bedarf, um die gewünschte Wirkung zu erzielen. Derzeit kann Extrakt aus Rosmarin (E 392) bei Erzeugnissen mit höherem Fettgehalt in wirksamen Dosierungen verwendet werden. Allerdings können auch fettarme Erzeugnisse wegen des hohen Anteils an ungesättigten Fettsäuren starker Oxidation ausgesetzt sein. Daher ist es angezeigt, für die Verwendung von Extrakt aus Rosmarin (E 392) bei Erzeugnissen mit einem Fettgehalt von höchstens 10 % eine Höchstmenge von 15 mg/kg festzulegen, während bei Erzeugnissen mit einem Fettgehalt von mehr als 10 % die auf den Fettgehalt bezogene zulässige Höchstmenge von 150 mg/kg beibehalten werden sollte.

    (6)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) nahm 2008 eine Bewertung der Sicherheit von Extrakt aus Rosmarin (E 392) bei Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff (3) vor und zog den Schluss, dass die vorgeschlagenen Verwendungen und Verwendungsmengen keine Sicherheitsbedenken aufwerfen. Bei einer konservativen Schätzung der ernährungsbedingten Exposition legte die Behörde die Annahme zugrunde, dass Extrakt aus Rosmarin bei allen vorgeschlagenen Lebensmitteln jeder Lebensmittelkategorie in der Höchstmenge (also 150 mg/kg bei verarbeitetem Fleisch und Geflügel sowie verarbeitetem Fisch/verarbeiteten Fischereiprodukten) verwendet wird. Diese Annahme erstreckte sich auch auf nicht wärmebehandeltes und wärmebehandeltes verarbeitetes Fleisch sowie verarbeiteten Fisch und verarbeitete Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, mit einem Fettgehalt von höchstens 10 %.

    (7)

    Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 ersucht die Kommission die Behörde um ein Gutachten, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, dass diese Aktualisierung keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann. In Anbetracht des angeführten Gutachtens der Behörde aus dem Jahr 2008 stellt die Festlegung der Höchstmenge für die Verwendung von Extrakt aus Rosmarin (E 392) auf 15 mg/kg bei nicht wärmebehandeltem und wärmebehandeltem verarbeitetem Fleisch sowie verarbeitetem Fisch und verarbeiteten Fischereiprodukten, einschließlich Weich- und Krebstieren, mit einem Fettgehalt von höchstens 10 % eine Aktualisierung der genannten Liste dar, die keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann; daher ist die Einholung eines Gutachtens der Behörde nicht erforderlich.

    (8)

    Demzufolge sollte Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 entsprechend geändert werden.

    (9)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. Juli 2013

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

    (2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

    (3)  The EFSA Journal (2008) 721, 1-29.


    ANHANG

    Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

    1.

    In der Lebensmittelkategorie 08.2.1 „Nicht wärmebehandeltes verarbeitetes Fleisch“ erhält der Eintrag für den Zusatzstoff „E 392 — Extrakt aus Rosmarin — Ausgenommen getrocknete Würste“ folgende Fassung:

     

    „E 392

    Extrakt aus Rosmarin

    15

    (46)

    Nur Fleisch mit einem Fettgehalt von höchstens 10 %, ausgenommen getrocknete Würste

     

    E 392

    Extrakt aus Rosmarin

    150

    (41) (46)

    Nur Fleisch mit einem Fettgehalt von mehr als 10 %, ausgenommen getrocknete Würste“

    2.

    In der Lebensmittelkategorie 08.2.2 „Wärmebehandeltes verarbeitetes Fleisch“ erhält der Eintrag für den Zusatzstoff „E 392 — Extrakt aus Rosmarin — Ausgenommen getrocknete Würste“ folgende Fassung:

     

    „E 392

    Extrakt aus Rosmarin

    15

    (46)

    Nur Fleisch mit einem Fettgehalt von höchstens 10 %, ausgenommen getrocknete Würste

     

    E 392

    Extrakt aus Rosmarin

    150

    (41) (46)

    Nur Fleisch mit einem Fettgehalt von mehr als 10 %, ausgenommen getrocknete Würste“

    3.

    In der Lebensmittelkategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 392 folgende Fassung:

     

    „E 392

    Extrakt aus Rosmarin

    15

    (46)

    Nur Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, mit einem Fettgehalt von höchstens 10 %

     

    E 392

    Extrakt aus Rosmarin

    150

    (41) (46)

    Nur Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, mit einem Fettgehalt von mehr als 10 %“


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