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Document 32013R0565

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 565/2013 der Kommission vom 18. Juni 2013 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1731/2006, (EG) Nr. 273/2008, (EG) Nr. 566/2008, (EG) Nr. 867/2008 und (EG) Nr. 606/2009 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 543/2011 und (EU) Nr. 1333/2011 hinsichtlich der Mitteilungspflichten im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 491/2007

ABl. L 167 vom 19.6.2013, p. 26–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/565/oj

19.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 565/2013 DER KOMMISSION

vom 18. Juni 2013

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1731/2006, (EG) Nr. 273/2008, (EG) Nr. 566/2008, (EG) Nr. 867/2008 und (EG) Nr. 606/2009 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 543/2011 und (EU) Nr. 1333/2011 hinsichtlich der Mitteilungspflichten im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 491/2007

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 192 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (2) sind gemeinsame Regeln festgelegt worden, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten Informationen und Dokumente an die Kommission übermitteln müssen. Diese Regeln betreffen insbesondere die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Nutzung der von der Kommission bereitgestellten Informationssysteme und die Validierung der Zugangsrechte der zur Übersendung von Mitteilungen befugten Behörden oder Einzelpersonen. Außerdem enthält die Verordnung (EG) Nr. 792/2009 gemeinsame Grundsätze für die Informationssysteme, um die langfristige Authentizität, Integrität und Lesbarkeit der Dokumente und den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Die Verpflichtung zur Nutzung dieser Informationssysteme muss in jeder Verordnung verankert werden, in der eine spezifische Mitteilungspflicht vorgesehen ist.

(2)

Die Kommission hat ein Informationssystem für die elektronische Verwaltung von Dokumenten und elektronische Verfahren im Rahmen ihrer internen Tätigkeit und der Beziehungen mit den für die Gemeinsame Agrarpolitik zuständigen Stellen entwickelt.

(3)

Dieses System ermöglicht die Erfüllung mehrerer Mitteilungspflichten, insbesondere derjenigen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission vom 23. November 2006 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven (3), (EG) Nr. 273/2008 der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Methoden für die Analyse und Qualitätsbewertung von Milch und Milcherzeugnissen (4), (EG) Nr. 566/2008 der Kommission vom 18. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern (5), (EG) Nr. 867/2008 der Kommission vom 3. September 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Organisationen der Marktteilnehmer im Olivensektor, ihrer Arbeitsprogramme und deren Finanzierung (6), (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (7) sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (8).

(4)

Im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung und unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen ist es angezeigt, einige Mitteilungen zu vereinfachen, zu präzisieren oder abzuschaffen.

(5)

In der Verordnung (EG) Nr. 491/2007 der Kommission vom 3. Mai 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1947/2005 des Rates in Bezug auf die Übermittlung der Angaben über Saatgut (9) sind nur noch Mitteilungen vorgesehen, die nach dem Entfallen der einschlägigen Beihilfe für Saatgut bestimmter Arten nicht mehr zweckmäßig sind.

(6)

In Artikel 135 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ist eine Mitteilung der üblichen Markttage für die repräsentativen Märkte vorgesehen. Da das elektronische Mitteilungssystem es ermöglicht, die Preise täglich zu übermitteln, brauchen die üblichen Markttage nicht mehr mitgeteilt zu werden.

(7)

In Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission (10) ist die Pflicht vorgesehen, der Kommission das Verzeichnis der Marktbeteiligten des Bananenhandels zu übermitteln, die von den Kontrollen auf ihre Konformität mit den Vermarktungsnormen freigestellt wurden. Diese Mitteilung hat sich zur Gewährleistung der Einhaltung der Vermarktungsnormen im Bananensektor als unzweckmäßig erwiesen und sollte daher abgeschafft werden.

(8)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1731/2006, (EG) Nr. 273/2008, (EG) Nr. 566/2008, (EG) Nr. 867/2008 und (EG) Nr. 606/2009 sowie die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 543/2011 und (EU) Nr. 1333/2011 sind daher entsprechend zu ändern. Die Verordnung (EG) Nr. 491/2007 sollte aufgehoben werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Zusätzliche Kontrollmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen die näheren Einzelheiten für die Kontrolle der Herstellung der Konserven fest und teilen sie der Kommission mit. Sie stellen insbesondere sicher, dass die verwendeten Ausgangsstoffe und die betreffenden Erzeugnisse nicht ausgetauscht werden können.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (11).

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 273/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 19 wird gestrichen.

2.

Folgender Artikel 19a wird eingefügt:

„Artikel 19a

Mitteilungen

Die in Artikel 2, Artikel 4 Absatz 1 sowie Anhang III Abschnitt C vorgesehenen Mitteilungen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (12).

Artikel 3

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Mitteilungen

Die in Artikel 4 Absätze 1 und 3, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 8 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Mitteilungen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (13).

Artikel 4

Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 867/2008 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die in diesem Artikel vorgesehenen Mitteilungen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (14).

Artikel 5

Die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5)   Die Übermittlung der in Absatz 1 Buchstabe c und den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Mitteilungen bzw. Unterlagen an die Kommission erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 (15).

2.

Anhang I A Anlage 3 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Beabsichtigt Griechenland, die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Rechtsvorschriften zu ändern, so teilt es der Kommission dies vorher mit. Diese Mitteilung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009. Reagiert die Kommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach dieser Mitteilung, so kann Griechenland die vorgenannten Änderungen einführen.“

3.

Anhang I B Teil A Nummer 3 zweiter Satz erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten übermitteln für die betreffenden Weine vorher der Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 alle erforderlichen technischen Angaben einschließlich der Spezifikationen und die jährlichen Erzeugungsmengen.“

4.

Anhang I C Nummer 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten teilen diese Ausnahmen der Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 mit. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten hiervon.“

Artikel 6

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die repräsentativen Durchschnittsnotierungen der Einfuhren aus Drittländern auf den in Anhang XVII aufgeführten repräsentativen Einfuhrmärkten sowie bedeutsame Notierungen erheblicher Einfuhrmengen auf anderen Märkten, oder wenn auf den repräsentativen Märkten keine Notierungen vorliegen, bedeutsame Einfuhrnotierungen anderer Märkte und“

2.

Artikel 135 wird gestrichen.

3.

Artikel 146 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die in Artikel 9 Absatz 2, Artikel 18 Absätze 3 und 4, Artikel 97, Artikel 128, Artikel 129 Absatz 1, Artikel 130, Artikel 131 und im vorliegenden Artikel vorgesehenen Mitteilungen sowie der in Artikel 92 Absatz 1 vorgesehene Antrag erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.“

4.

Der Titel von Anhang XVII erhält folgende Fassung: „Repräsentative Märkte gemäß Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe a“.

Artikel 7

Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 wird gestrichen.

Artikel 8

Die Verordnung (EG) Nr. 491/2007 wird aufgehoben.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

(3)  ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 12.

(4)  ABl. L 88 vom 29.3.2008, S. 1.

(5)  ABl. L 160 vom 19.6.2008, S. 22.

(6)  ABl. L 237 vom 4.9.2008, S. 5.

(7)  ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1.

(8)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.

(9)  ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 3.

(10)  ABl. L 336 vom 20.12.2011, S. 23.

(11)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

(12)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

(13)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

(14)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

(15)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“


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