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Document 32013R0533

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 533/2013 der Kommission vom 10. Juni 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Genehmigungsdauer der Wirkstoffe 1-Methylcyclopropen, Chlorthalonil, Chlortoluron, Cypermethrin, Daminozid, Forchlorfenuron, Indoxacarb, Thiophanatmethyl und Tribenuron Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 159 vom 11.6.2013, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/533/oj

    11.6.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 159/9


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 533/2013 DER KOMMISSION

    vom 10. Juni 2013

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Genehmigungsdauer der Wirkstoffe 1-Methylcyclopropen, Chlorthalonil, Chlortoluron, Cypermethrin, Daminozid, Forchlorfenuron, Indoxacarb, Thiophanatmethyl und Tribenuron

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.

    (2)

    Die Genehmigungen für die Wirkstoffe 1-Methylcyclopropen, Chlorthalonil, Chlortoluron, Cypermethrin, Daminozid, Forchlorfenuron, Indoxacarb, Thiophanatmethyl und Tribenuron laufen im Zeitraum vom 28. Februar 2016 bis 31. März 2016 aus. Es wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigungen dieser Wirkstoffe gestellt. Da die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (3) für diese Wirkstoffe gelten, ist es erforderlich, den Antragstellern hinreichend Zeit für den Abschluss des Erneuerungsverfahrens gemäß der genannten Verordnung einzuräumen. Die Genehmigungen dieser Wirkstoffe laufen daher voraussichtlich vor einem Beschluss über ihre Erneuerung aus. Es ist somit erforderlich, die Laufzeit ihrer Genehmigung zu verlängern.

    (3)

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (4)

    Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen nicht binnen 30 Monaten vor dem Ablauf der im Anhang der vorliegenden Verordnung niedergelegten Frist ein ergänzendes Dossier gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 eingereicht wird, das Fristende auf das gleiche Datum, das vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das frühestmögliche Datum danach festsetzen.

    (5)

    Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen sie eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung eines im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffs nicht verlängert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Fristende auf das spätere der folgenden Daten festsetzen: entweder auf das gleiche Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit dem die Genehmigung des Wirkstoffs nicht verlängert wird.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. Juni 2013

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

    (2)  ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.

    (3)  ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26.


    ANHANG

    Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

    1.

    In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 101 (Chlorthalonil) wird das Datum „28. Februar 2016“ durch „31. Oktober 2017“ ersetzt.

    2.

    In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 102 (Chlortoluron) wird das Datum „28. Februar 2016“ durch „31. Oktober 2017“ ersetzt.

    3.

    In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 103 (Cypermethrin) wird das Datum „28. Februar 2016“ durch „31. Oktober 2017“ ersetzt.

    4.

    In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 104 (Daminozid) wird das Datum „28. Februar 2016“ durch „31. Oktober 2017“ ersetzt.

    5.

    In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 105 (Thiophanatmethyl) wird das Datum „28. Februar 2016“ durch „31. Oktober 2017“ ersetzt.

    6.

    In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 106 (Tribenuron) wird das Datum „28. Februar 2016“ durch „31. Oktober 2017“ ersetzt.

    7.

    In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 117 (1-Methylcyclopropen) wird das Datum „31. März 2016“ durch „31. Oktober 2017“ ersetzt.

    8.

    In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 118 (Forchlorfenuron) wird das Datum „31. März 2016“ durch „31. Oktober 2017“ ersetzt.

    9.

    In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 119 (Indoxacarb) wird das Datum „31. März 2016“ durch „31. Oktober 2017“ ersetzt.


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