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Document 32013R0530

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 530/2013 der Kommission vom 10. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

ABl. L 159 vom 11.6.2013, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0481

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/530/oj

11.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 530/2013 DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2013

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates (2) sieht ab dem 1. Januar 2014 anwendbare Zollpräferenzen vor. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 müssen die Waren, für welche die Zollpräferenzen beantragt werden, ihren Ursprung in einem begünstigten Land haben, um in den Genuss der Zollpräferenzen zu kommen.

(2)

Die Ursprungsregeln, auf deren Grundlage das Schema allgemeiner Zollpräferenzen („das Schema“) der Union angewendet wird, wurden 2010 angepasst und sind in den Artikeln 66 bis 97w der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (3) festgelegt. Die in der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 enthaltenen Änderungen betreffen unter anderem die von dem Schema erfassten Änderungen und wirken sich daher auf einige Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 aus, insbesondere bezüglich der regionalen Kumulierung. Aus diesem Grund sollte die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 diese Änderungen widerspiegeln.

(3)

Daher ist vorzusehen, dass die regionale Kumulierung zwischen Ländern derselben regionalen Gruppe nur zulässig ist, wenn sie zum Zeitpunkt der Ausfuhr des Erzeugnisses in die Europäische Union Begünstigte des Schemas sind.

(4)

Außerdem ist vorzusehen, dass insbesondere hinsichtlich der Zusammenarbeit der Verwaltungen bestimmte Pflichten der Länder, die keine Begünstigten des Schemas mehr sind, für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum, an dem sich der Status des Landes geändert hat, weiter gelten, damit die Ursprungsnachweise für die aus diesen Ländern ausgeführten Erzeugnisse in der Folge überprüft werden können.

(5)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 66 erhält folgende Fassung:

„Artikel 66

Dieser Abschnitt enthält die Regeln für die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (nachstehend „Schema“ genannt), das die Europäische Union mit der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) Entwicklungsländern gewährt.

2.

Artikel 67 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

„Begünstiges Land“ ist ein in Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 978/2012 aufgeführtes Land oder Gebiet;“;

b)

Es wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

„(1a)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a umfasst der Begriff „begünstigtes Land“ auch die Küstenmeere des jeweiligen Landes oder Gebiets in den Grenzen gemäß dem UN-Seerechtsübereinkommen (Übereinkommen von Montego Bay vom 10. Dezember 1982).“;

3.

In Artikel 70 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission veröffentlicht die Liste der begünstigten Länder und das Datum, ab dem die in den Artikeln 68 und 69 genannten Bedingungen als erfüllt angesehen werden, im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C). Die Kommission wird diese Liste auf den neuesten Stand bringen, wenn ein weiteres begünstigtes Land ebenfalls diese Bedingungen erfüllt und wenn ein begünstigtes Land diese Bedingungen nicht mehr erfüllt.

(2)   Auf Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes im Sinne dieses Abschnitts wird bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union das Schema nur unter der Bedingung angewendet, dass sie aus einem begünstigten Land zu oder nach dem Zeitpunkt ausgeführt worden sind, der in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt ist.“

4.

Artikel 71 erhält folgende Fassung:

„Artikel 71

(1)   Bei Nichterfüllung der Bedingungen der Artikel 68 Absatz 1, Artikel 69 Absatz 2, der Artikel 91, 92, 93 oder 97g bzw. der systematischen Nichtbeachtung von Artikel 97h Absatz 2 seitens der zuständigen Behörden eines begünstigten Landes können gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 die dem Land im Rahmen des geltenden Schemas gewährten Präferenzregelungen vorübergehend zurückgenommen werden.

(2)   Wurde ein Land oder Gebiet aus der in Artikel 70 Absatz 1 genannten Liste der begünstigten Länder gestrichen, gelten für die Zwecke dieses Abschnitts die in Artikel 68, Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 97g Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 97g Absatz 3 und Artikel 97i Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Pflichten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Streichung aus dieser Liste für dieses Land oder Gebiet weiter.“;

5.

Artikel 75 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Alle Bedingungen gemäß Absatz 2 können in Mitgliedstaaten oder in verschiedenen begünstigten Ländern erfüllt werden, insoweit als allen begünstigten Ländern, die beteiligt sind, die regionale Kumulierung gemäß Artikel 86 Absätze 1 und 5 gewährt wird. In diesem Fall gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes, dessen Flagge das Schiff oder Fabrikschiff gemäß Absatz 2 Buchstabe b führt.

Unterabsatz 1 gilt nur, wenn die Bedingungen von Artikel 86 Absatz 2 Buchstaben a, c und d erfüllt sind.“;

6.

Artikel 86 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die regionale Kumulierung gilt für die folgenden vier getrennten regionalen Gruppen:

a)

Gruppe I: Brunei, Kambodscha, Indonesien, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Thailand, Vietnam;

b)

Gruppe II: Bolivien, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama, Peru, Venezuela;

c)

Gruppe III: Bangladesch, Bhutan, Indien, Malediven, Nepal, Pakistan, Sri Lanka;

d)

Gruppe IV: Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay.

(2)   Eine regionale Kumulierung zwischen Ländern der gleichen Gruppe ist nur zulässig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die an der Kumulierung beteiligten Länder sind zum Zeitpunkt der Ausfuhr des Erzeugnisses in die Europäische Union

i)

begünstigte Länder, solange in diesen Ländern noch nicht das System des registrierten Ausführers in Kraft getreten ist;

ii)

begünstige Länder nach der Liste gemäß Artikel 70 Absatz 1, wenn in diesen Ländern das System des registrierten Ausführers in Kraft getreten ist;

b)

für die regionale Kumulierung zwischen den Ländern einer regionalen Gruppe gelten die in diesem Abschnitt niedergelegten Ursprungsregeln;

c)

die Länder der regionalen Gruppe haben sich verpflichtet:

i)

die Vorschriften dieses Abschnitts einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und

ii)

für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Abschnitts in Bezug auf die Europäische Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist;

d)

die Verpflichtungszusagen gemäß Buchstabe c wurden der Kommission vom Sekretariat der betreffenden regionalen Gruppe oder einer anderen gemeinsamen Vertretung aller Mitglieder der jeweiligen Gruppe mitgeteilt.

Für die Zwecke von Buchstabe b wird in Fällen, in denen die ursprungsverleihende Be- oder Verarbeitung gemäß Anhang 13a Teil II nicht für alle an der Kumulierung beteiligten Länder die gleiche ist, der Ursprung von Erzeugnissen, die von einem Land der regionalen Gruppe für die Zwecke der regionalen Kumulierung in ein anderes Land dieser Gruppe ausgeführt werden, anhand der Regel festgelegt, die gelten würde, wenn die Erzeugnisse in die Europäische Union ausgeführt würden.

Haben Länder einer regionalen Gruppe die Auflagen von Unterabsatz 1 Buchstaben c und d bereits vor dem 1. Januar 2011 erfüllt, so ist keine neue Verpflichtungszusage erforderlich.“;

b)

Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(4)   Eine regionale Kumulierung zwischen begünstigten Ländern der gleichen regionalen Gruppe ist nur zulässig, sofern die Be- oder Verarbeitung in dem begünstigten Land, in dem die Vormaterialien weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden, über die in Artikel 78 Absatz 1 genannten und im Fall von Textilwaren auch über die in Anhang 16 aufgeführten Bearbeitungsvorgänge hinausgeht.“;

c)

Absatz 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Bedingungen des Absatzes 2 Buchstaben a und b sind erfüllt und“;

7.

Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Ausfuhren aus einem begünstigten Land in ein anderes begünstigtes Land im Rahmen der regionalen Kumulierung gemäß Artikel 86 Absätze 1 und 5 unbeschadet Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 2.“;

8.

Artikel 97k wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Wird ein Land oder Gebiet für unter die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 fallende Erzeugnisse als begünstigt in das Allgemeine Präferenzsystem aufgenommen oder wiederaufgenommen, können Ursprungserzeugnisse dieses Landes oder Gebiets die Zollpräferenzbehandlung erhalten, sofern sie ab dem in Artikel 97s genannten Zeitpunkt aus dem begünstigten Land oder Gebiet ausgeführt worden sind.“;

b)

Es werden die folgenden Absätze 6 und 7 eingefügt:

„(6)   Wurde ein Land oder ein Gebiet aus der Liste der begünstigten Länder nach Artikel 97s Absatz 2 gestrichen, gelten für die Zwecke der Unterabschnitte 2 und 3 die in Artikel 97k Absatz 2, Artikel 97l Absatz 5, Artikel 97t Absätze 3, 4, 6 und 7 und Artikel 97u Absatz 1 festgelegten Pflichten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Streichung aus dieser Liste für dieses Land oder Gebiet weiter.

(7)   Die Pflichten nach Absatz 6 gelten für Singapur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. Januar 2014.“;

9.

Artikel 97m Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Erklärung auf der Rechnung kann von jedem in einem begünstigten Land tätigen Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet, ausgefertigt werden, sofern die in Artikel 97k Absatz 2 vorgesehene Zusammenarbeit der Verwaltungen auch für dieses Verfahren gilt.“;

10.

Artikel 97s Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission wird für die Zwecke des Artikels 97k Absatz 4 im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) das Datum veröffentlichen, ab dem ein als begünstigtes Land zugelassenes oder wieder zugelassenes Land oder Gebiet für die in der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten Erzeugnisse die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen erfüllt hat.“;

11.

Anhang 13a wird wie folgt geändert:

a)

Die Einleitende Bemerkung 1.1 erhält folgende Fassung:

„1.1.

Dieser Anhang enthält Vorschriften für alle Erzeugnisse. Die Tatsache, dass ein Erzeugnis aufgeführt ist, bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass es unter das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS) fällt. Die Liste der vom APS erfassten Erzeugnisse, der Anwendungsbereich der Präferenzen im Rahmen des APS und der Ausschluss begünstigter Länder sind in der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 (für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2023) festgelegt.“;

b)

Die Einleitende Bemerkung 2.5 erhält folgende Fassung:

„2.5.

In den meisten Fällen sind die in Spalte 3 enthaltenen Regeln auf alle begünstigten Länder anzuwenden, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannt sind. Für einige Erzeugnisse mit Ursprung in begünstigten Ländern, für die die „Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder“ gilt und die in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannt sind (begünstigte LDC—„least developed countries“), gilt jedoch eine weniger strenge Regel. In diesem Fall ist Spalte 3 in zwei Unterspalten — a) und b) — gegliedert, wobei in Unterspalte a) die Regel für die begünstigten LDC-Länder und in Unterspalte b) die Regel für alle anderen begünstigten Länder sowie für Ausfuhren aus der Europäischen Union in ein begünstigtes Land zum Zweck der bilateralen Kumulierung aufgeführt sind.“.

12.

Die Überschrift der dritten Spalte von Anhang 13b erhält folgende Fassung: „Gruppe I: Brunei-Darussalam, Kambodscha, Indonesien, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Thailand, Vietnam“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(4)  ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.“;


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