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Document 32013R0530
Commission Implementing Regulation (EU) No 530/2013 of 10 June 2013 amending Regulation (EEC) No 2454/93 laying down provisions for the implementation of Council Regulation (EEC) No 2913/92 establishing the Community Customs Code
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 530/2013 der Kommission vom 10. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 530/2013 der Kommission vom 10. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
ABl. L 159 vom 11.6.2013, p. 1–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0481
11.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 159/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 530/2013 DER KOMMISSION
vom 10. Juni 2013
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates (2) sieht ab dem 1. Januar 2014 anwendbare Zollpräferenzen vor. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 müssen die Waren, für welche die Zollpräferenzen beantragt werden, ihren Ursprung in einem begünstigten Land haben, um in den Genuss der Zollpräferenzen zu kommen. |
(2) |
Die Ursprungsregeln, auf deren Grundlage das Schema allgemeiner Zollpräferenzen („das Schema“) der Union angewendet wird, wurden 2010 angepasst und sind in den Artikeln 66 bis 97w der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (3) festgelegt. Die in der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 enthaltenen Änderungen betreffen unter anderem die von dem Schema erfassten Änderungen und wirken sich daher auf einige Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 aus, insbesondere bezüglich der regionalen Kumulierung. Aus diesem Grund sollte die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 diese Änderungen widerspiegeln. |
(3) |
Daher ist vorzusehen, dass die regionale Kumulierung zwischen Ländern derselben regionalen Gruppe nur zulässig ist, wenn sie zum Zeitpunkt der Ausfuhr des Erzeugnisses in die Europäische Union Begünstigte des Schemas sind. |
(4) |
Außerdem ist vorzusehen, dass insbesondere hinsichtlich der Zusammenarbeit der Verwaltungen bestimmte Pflichten der Länder, die keine Begünstigten des Schemas mehr sind, für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum, an dem sich der Status des Landes geändert hat, weiter gelten, damit die Ursprungsnachweise für die aus diesen Ländern ausgeführten Erzeugnisse in der Folge überprüft werden können. |
(5) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist daher entsprechend zu ändern. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 66 erhält folgende Fassung: „Artikel 66 Dieser Abschnitt enthält die Regeln für die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (nachstehend „Schema“ genannt), das die Europäische Union mit der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) Entwicklungsländern gewährt. |
2. |
Artikel 67 wird wie folgt geändert:
|
3. |
In Artikel 70 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „(1) Die Kommission veröffentlicht die Liste der begünstigten Länder und das Datum, ab dem die in den Artikeln 68 und 69 genannten Bedingungen als erfüllt angesehen werden, im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C). Die Kommission wird diese Liste auf den neuesten Stand bringen, wenn ein weiteres begünstigtes Land ebenfalls diese Bedingungen erfüllt und wenn ein begünstigtes Land diese Bedingungen nicht mehr erfüllt. (2) Auf Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes im Sinne dieses Abschnitts wird bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union das Schema nur unter der Bedingung angewendet, dass sie aus einem begünstigten Land zu oder nach dem Zeitpunkt ausgeführt worden sind, der in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt ist.“ |
4. |
Artikel 71 erhält folgende Fassung: „Artikel 71 (1) Bei Nichterfüllung der Bedingungen der Artikel 68 Absatz 1, Artikel 69 Absatz 2, der Artikel 91, 92, 93 oder 97g bzw. der systematischen Nichtbeachtung von Artikel 97h Absatz 2 seitens der zuständigen Behörden eines begünstigten Landes können gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 die dem Land im Rahmen des geltenden Schemas gewährten Präferenzregelungen vorübergehend zurückgenommen werden. (2) Wurde ein Land oder Gebiet aus der in Artikel 70 Absatz 1 genannten Liste der begünstigten Länder gestrichen, gelten für die Zwecke dieses Abschnitts die in Artikel 68, Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 97g Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 97g Absatz 3 und Artikel 97i Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Pflichten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Streichung aus dieser Liste für dieses Land oder Gebiet weiter.“; |
5. |
Artikel 75 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Alle Bedingungen gemäß Absatz 2 können in Mitgliedstaaten oder in verschiedenen begünstigten Ländern erfüllt werden, insoweit als allen begünstigten Ländern, die beteiligt sind, die regionale Kumulierung gemäß Artikel 86 Absätze 1 und 5 gewährt wird. In diesem Fall gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes, dessen Flagge das Schiff oder Fabrikschiff gemäß Absatz 2 Buchstabe b führt. Unterabsatz 1 gilt nur, wenn die Bedingungen von Artikel 86 Absatz 2 Buchstaben a, c und d erfüllt sind.“; |
6. |
Artikel 86 wird wie folgt geändert:
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7. |
Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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8. |
Artikel 97k wird wie folgt geändert:
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9. |
Artikel 97m Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Erklärung auf der Rechnung kann von jedem in einem begünstigten Land tätigen Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet, ausgefertigt werden, sofern die in Artikel 97k Absatz 2 vorgesehene Zusammenarbeit der Verwaltungen auch für dieses Verfahren gilt.“; |
10. |
Artikel 97s Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Kommission wird für die Zwecke des Artikels 97k Absatz 4 im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) das Datum veröffentlichen, ab dem ein als begünstigtes Land zugelassenes oder wieder zugelassenes Land oder Gebiet für die in der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten Erzeugnisse die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen erfüllt hat.“; |
11. |
Anhang 13a wird wie folgt geändert:
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12. |
Die Überschrift der dritten Spalte von Anhang 13b erhält folgende Fassung: „Gruppe I: Brunei-Darussalam, Kambodscha, Indonesien, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Thailand, Vietnam“. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Juni 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
(2) ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.
(3) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
(4) ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.“;