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Document 32013R0481
Commission Regulation (EU) No 481/2013 of 24 May 2013 adapting Implementing Regulation (EU) No 788/2012 as regards the number of samples to be taken and analysed by Croatia for the pesticide/product combinations Text with EEA relevance
Verordnung (EU) Nr. 481/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 zur Anpassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 788/2012 in Bezug auf die Zahl der Proben der Pestizid-/Produkt-Kombinationen, die Kroatien entnehmen und analysieren muss Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 481/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 zur Anpassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 788/2012 in Bezug auf die Zahl der Proben der Pestizid-/Produkt-Kombinationen, die Kroatien entnehmen und analysieren muss Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 139 vom 25.5.2013, p. 5–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2014; Aufgehoben durch 32014R0400
25.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 139/5 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 481/2013 DER KOMMISSION
vom 24. Mai 2013
zur Anpassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 788/2012 in Bezug auf die Zahl der Proben der Pestizid-/Produkt-Kombinationen, die Kroatien entnehmen und analysieren muss
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 50,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Kroatien wird der Europäischen Union voraussichtlich am 1. Juli 2013 beitreten. |
(2) |
In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 788/2012 der Kommission vom 31. August 2012 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2013, 2014 und 2015 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (1) ist die Zahl der Proben festgelegt, die jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 1 der genannten Verordnung entnehmen und analysieren muss. |
(3) |
Da Daten aus einem Halbjahreszeitraum nicht in vollem Umfang vergleichbar wären mit den Daten, die für die anderen Mitgliedstaaten für das komplette Jahr 2013 erhoben werden, sollte Kroatien ab Januar 2014 am mehrjährigen koordinierten Programm der Union teilnehmen. |
(4) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 788/2012 sollte daher entsprechend angepasst werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Punkt 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 788/2012 wird nach dem Eintrag für Ungarn folgender Eintrag eingefügt:
„HR |
12 (*) 15 (**)“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Mai 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 235 vom 1.9.2012, S. 8.