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Document 32013R0451

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2013 des Rates vom 16. Mai 2013 zur Durchführung des Artikels 11 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

ABl. L 133 vom 17.5.2013, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/451/oj

17.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 451/2013 DES RATES

vom 16. Mai 2013

zur Durchführung des Artikels 11 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 1 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. August 2011 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 angenommen.

(2)

Am 16. und 22. April 2013 hat der Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrates eingesetzt wurde, die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert und geändert.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. QUINN


(1)  ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 1.


ANHANG

I.   Der nachstehende Eintrag wird der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 hinzugefügt.

A.   Mit den Taliban verbundene Personen

1.

Adam Khan Achekzai (Aliasnamen: a) Maulavi Adam Khan, b) Maulavi Adam)

Titel: Maulavi. Geburtsdatum: a) 1970; b) 1972; c) 1971; d) 1973; e) 1974; f) 1975. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan. Anschrift:Chaman, Provinz Baluchistan, Pakistan. Staatsangehörigkeit: Pakistanisch. Weitere Angaben: a) Fertigt und beschafft für die Taliban unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen; b) Taliban-Mitglied, zuständig für die Provinz Badghis, Afghanistan (seit Mitte 2010); c) ehemals Taliban-Chef für die Provinzen Sar-e Pul und Samangan, Afghanistan; d) als Militärkommandeur in der Provinz Kandahar, Afghanistan, an der Vorbereitung von Selbstmordanschlägen in den benachbarten Provinzen beteiligt; e) verbunden mit Abdul Samad Achekzai.

Tag der VN-Bezeichnung:16.4.2013.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Adam Khan Achekzai wurde am 16. April 2013 gemäß Nummer 2 der Resolution 2082 (2012) wegen „der Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen oder zur Unterstützung“ derjenigen benannten und sonstigen mit den Taliban verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die eine Bedrohung des Friedens, der Stabilität und der Sicherheit Afghanistans darstellen, und „der anderweitigen Unterstützung dieser Handlungen und Aktivitäten“ in die Liste aufgenommen.

Adam Khan Achekzai fertigt und beschafft für die Taliban unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV). Seit 2012 fertigte Adam USBV und schulte für die Taliban etwa 150 Personen im Bau von USBV. Seit Ende 2010 war Adam als Taliban-Militärführer verantwortlich für die Herstellung von USBV und von Sprengstoffwesten für Selbstmordanschläge. Adam war Stellvertreter des Taliban-USBV-Beschaffers Abdul Samad Achekzai und koordinierte als solcher Beschaffungsaktivitäten für das Netz.

Außer der Beschaffung von USBV hat Adam andere Führungsfunktionen für die Taliban wahrgenommen. Mitte 2010 wurde Adam zum Taliban-Chef für die Provinz Badghis (Afghanistan) ernannt. Außerdem war er zuvor Taliban-Chef für die Provinzen Sar-e Pul and Samangan (Afghanistan). Als Militärchef der Taliban in der Provinz Kandahar, Afghanistan, war er an der Vorbereitung von Selbstmordanschlägen in den benachbarten Provinzen beteiligt.

II.   Die Einträge für die nachstehenden Personen in der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 erhalten die Fassung der nachstehenden Einträge.

A.   Mit den Taliban verbundene Personen

1.

Abdul Latif Mansur (Aliasnamen: a) Abdul Latif Mansoor, b) Wali Mohammad)

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Landwirtschaftsminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: a) Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan, b) Bezirk Garda Saray, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) seit Mai 2007 Mitglied der Miram-Shah-Schura der Taliban; b) Taliban-Schattengouverneur der Provinz Logar (seit Ende 2012); c) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; d) gehört dem Stamm der Sahak (Ghilzai) an.

Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul Latif Mansur war im Mai 2007 Mitglied des Miram-Shah-Rates der Taliban. Er war 2009 Schattengouverneur der Taliban für die Provinz Nangarhar, Afghanistan, und Mitte 2009 Leiter der Politischen Kommission der Taliban. Im Mai 2010 war Abdul Latif Mansur ranghoher Taliban-Befehlshaber in Ostafghanistan.

2.

Mohammad Naim Barich Khudaidad (Aliasnamen: a) Mullah Naeem Barech, b) Mullah Naeem Baraich, c) Mullah Naimullah, d) Mullah Naim Bareh, e) Mohammad Naim, f) Mullah Naim Barich, g) Mullah Naim Barech, h) Mullah Naim Barech Akhund, i) Mullah Naeem Baric, j) Naim Berich, k) Haji Gul Mohammed Naim Barich, l) Gul Mohammad, m) Haji Ghul Mohammad, n) Gul Mohammad Kamran, o) Mawlawi Gul Mohammad)

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Zivilluftfahrt während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1975. Geburtsort: a) Dorf Lakhi, Region Hazarjuft, Bezirk Garmsir, Provinz Helmand, Afghanistan; b) Dorf Laki, Bezirk Garmsir, Provinz Helmand, Afghanistan; c) Dorf Lakari, Bezirk Garmsir, Provinz Helmand, Afghanistan; d) Darvishan, Bezirk Garmsir, Provinz Helmand, Afghanistan; e) Dorf De Luy Wiyalah, Bezirk Garmsir, Provinz Helmand, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Mitglied der Militärkommission der Taliban (seit März 2010); b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; c) gehört dem Stamm der Barich an.

Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Mohammad Naim ist Mitglied des Taliban-Rates in Gerdi Jangal. Er war ehemals Stellvertreter von Akhtar Mohammad Mansour Shah Mohammed, einem ranghohen Mitglied der Taliban-Führung. Unter Mohammad Naims Kontrolle steht ein Militärstützpunkt im Grenzgebiet zwischen Afghanistan und Pakistan.

3.

Din Mohammad Hanif (Aliasnamen: a) Qari Din Mohammad, b) Iadena Mohammad)

Titel: Qari. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Minister für Planung während des Taliban-Regimes; b) Minister für das Hochschulwesen während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) um 1955; b)1.1.1969 (als Iadena Mohammad). Geburtsort: a) Dorf Shakarlab, Bezirk Yaftali Pain, Provinz Badakhshan, Afghanistan; b) Badakhshan (als Iadena Mohammad). Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepass-Nr: OA 454044 (als Iadena Mohammad). Weitere Angaben: a) Mitglied des Obersten Rates der Taliban, zuständig für die Provinzen Takhar und Badakhshan; b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten;

Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

4.

Abdul Jabbar Omari. (Aliasnamen: a) Mullah Jabar, b) Muawin Jabbar)

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Baghlan (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1958. Geburtsort: Provinz Zabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: gehört dem Stamm der Hottak an.

Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul Jabbar Omari war im Juni 2008 Stellvertreter von Amir Khan Haqqani und Befehlshaber einer bewaffneten Gruppe im Bezirk Siuri, Provinz Zabul. Im Juni 2008 ernannte ihn die Taliban-Führung im Zusammenhang mit der Intensivierung ihrer Aktivitäten in der Region zum Schattengouverneur der Provinz Zabul.

5.

Mohammad Shafiq Ahmadi Fatih Khan (Aliasname: Mohammad Shafiq Ahmadi)

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Samangan während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1956/1957. Geburtsort: Dorf Charmistan, Bezirk Tirin Kot, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Taliban-Schattengouverneur der Provinz Uruzgan (seit Ende 2012); b) gehört dem Stamm der Hottak an.

Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

6.

Shahabuddin Delawar

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertreter am Obersten Gericht während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) 1957; b) 1953. Geburtsort: Provinz Logar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepass-Nr.: afghanischer Reisepass, Nummer OA296623. Weitere Angaben: a) bis 25. September 1998 stellvertretender Leiter der Taliban-Botschaft in Riad, Saudi-Arabien; b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten;

Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

7.

Sirajuddin Jallaloudine Haqqani (Aliasnamen: a) Siraj Haqqani, b) Serajuddin Haqani, c) Siraj Haqani, d) Saraj Haqani, e) Khalifa)

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Na’ib Amir (Stellvertretender Befehlshaber). Anschrift: a)benachbartes Gebiet um Kela/benachbartes Gebiet um Danda, Miramshah, Nordwaziristan, Pakistan; b)Manba’ul uloom Madrasa, Miramshah, Nordwaziristan, Pakistan; c)Dergey Manday Madrasa, Miramshah, Nordwaziristan, Pakistan. Geburtsdatum: um 1977/1978. Geburtsort: a) Danda, Miramshah, Nordwaziristan, Pakistan; b) Dorf Srana, Bezirk Garda Saray, Provinz Paktia, Afghanistan; c) Bezirk Neka, Provinz Paktika, Afghanistan; d) Provinz Khost, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Seit Ende 2012 Leitung des Haqqani-Netzwerks; b) Sohn von Jallaloudine Haqani; c) gehört der Untergliederung Sultan Khel des Stamms der Zardan in Garda Saray, Provinz Paktia, Afghanistan, an; d) soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten;

Tag der VN-Bezeichnung:13.9.2007.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Sirajuddin Jallaloudine Haqqani ist einer der bekanntesten, einflussreichsten, charismatischsten und erfahrensten Führer des Haqqani Network, einer Gruppe von Kämpfern mit engen Beziehungen sowohl zu den Taliban als auch zu Al-Qaida, und seit 2004 einer der Oberbefehlshaber des Netzes.

Ein Großteil der Macht und Autorität von Sirajuddin Haqqani ist auf seinen Vater, Jalaluddin Haqqani, zurückzuführen, einen ehemaligen Minister des Taliban-Regimes und Militärbefehlshaber der Taliban sowie Vermittler zwischen Al-Qaida und den Taliban auf beiden Seiten der afghanisch-pakistanischen Grenze. Während seiner Amtszeit als Minister des Taliban-Regimes stellte Jalaluddin Haqqani sehr enge Beziehungen zu Al-Qaida her.

Sirajuddin Haqqani steht in enger Verbindung mit den Taliban, die ihm Finanzmittel für seine Operationen bereitstellen. Er wird außerdem von verschiedenen anderen Gruppen und Personen, darunter Drogenbaronen, finanziell unterstützt. Er ist ein Hauptverbindungsmann für terroristische Operationen in Afghanistan und Unterstützungsaktivitäten in den unter Bundesverwaltung stehenden Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas — FATA) in Pakistan. Seine Beziehungen zu den Taliban wurden im Mai 2006 durch Mullah Dadullah, damals einer der obersten Militärbefehlshaber der Taliban, offengelegt, der erklärte, er arbeite mit Sirajuddin Haqqani zusammen und plane Operationen mit ihm. Er hat ferner Beziehungen zu Jaish-i-Mohammed.

Sirajuddin Haqqani wirkt aktiv an der Planung und Ausführung von Anschlägen gegen die Internationale Sicherheitsbeistandstruppe (ISAF), afghanische Amtsträger und Zivilisten mit, hauptsächlich in den östlichen und südlichen Regionen Afghanistans. Ferner rekrutiert er regelmäßig Kämpfer und entsendet diese in die afghanischen Provinzen Khost, Paktia und Paktika.

Sirajuddin Haqqani war an dem Selbstmordanschlag auf einen Bus einer Polizeischule in Kabul am 18. Juni 2007 beteiligt, bei dem 35 Polizeibeamte getötet wurden.

8.

Abdul Aziz Abbasin (Aliasname: Abdul Aziz Mahsud)

Geburtsdatum: 1969. Geburtsort: Dorf Sheykhan, Gebiet Pirkowti, Bezirk Orgun, Provinz Paktika, Afghanistan. Weitere Angaben: a) bedeutender Befehlshaber im Haqqani-Netzwerk unter Sirajuddin Jallaloudine Haqqani; b) Taliban-Schattengouverneur für den Bezirk Orgun, Provinz Paktika in Afghanistan (seit Anfang 2010); c) betrieb ein Ausbildungslager für nichtafghanische Kämpfer in der Provinz Paktika; d) war an Waffentransporten nach Afghanistan beteiligt.

Tag der VN-Bezeichnung:4.10.2011.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul Aziz Abbasin ist ein bedeutender Befehlshaber des Haqqani-Netzwerks, einer mit den Taliban verbundenen Gruppe von Aktivisten, die aus der Agentur für Ostafghanistan und Nordwaziristan in den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung in Pakistan heraus operiert. Seit Anfang 2010 erhielt Abbasin Anweisungen von Sirajuddin Haqqani und wurde von ihm zum Schattengouverneur der Taliban für den Bezirk Orgun in der afghanischen Provinz Paktika ernannt. Abbasin befehligt eine Gruppe von Taliban-Kämpfern und hat ein Ausbildungslager für ausländische Kämpfer in der Provinz Paktika mitbetrieben. Er war ferner an Angriffen aus dem Hinterhalt auf Versorgungsfahrzeuge der afghanischen Regierungstruppen und am Transport von Waffen nach Afghanistan beteiligt.

9.

Mohammed Qasim Mir Wali Khudai Rahim (Aliasnamen: a) Muhammad Qasim, b) Abdul Salam)

Titel: Haji. Geburtsdatum: Zwischen 1975 und 1976. Geburtsort: a) Dorf Minar, Bezirk Garmser, Provinz Helmand, Afghanistan; b) Dorf Darweshan, Bezirk Garmser, Provinz Helmand, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Nationale Kennziffer: a) nationaler afghanischer Personalausweis (tazkira) Nr. 57388 ausgestellt im Bezirk Lashkar Gah, Provinz Helmand, Afghanistan; b) Aufenthaltskarte Nr. 665, Ayno Maina, Provinz Kandahar, Afghanistan. Anschrift: a)Wesh, Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan; b)Safaar Bazaar, Bezirk Garmser, Provinz Helmand, Afghanistan; c)Zimmernummer 33, 5. Stock Sarafi Markt, Kandahar City, Provinz Kandahar, Afghanistan. Weitere Angaben: a) Eigentümer der Rahat Ltd.; b) beteiligt an Waffenlieferungen an die Taliban, einschließlich von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV); c) im Jahr 2012 festgenommen und in Afghanistan in Haft (seit Januar 2013); d) verbunden mit Rahat Ltd.

Tag der VN-Bezeichnung:21.11.2012.


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