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Document 32013R0438

    Verordnung (EU) Nr. 438/2013 der Kommission vom 13. Mai 2013 zur Änderung und Berichtigung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 129 vom 14.5.2013, p. 28–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/438/oj

    14.5.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 129/28


    VERORDNUNG (EU) Nr. 438/2013 DER KOMMISSION

    vom 13. Mai 2013

    zur Änderung und Berichtigung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung festgelegt.

    (2)

    Auf Initiative der Kommission oder auf Antrag kann diese Liste nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2) aktualisiert werden.

    (3)

    Die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe wurde auf Grundlage der Zusatzstoffe erstellt, die nach der Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (3), der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (4), und der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (5) zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassen sind, nachdem ihre Übereinstimmung mit den Artikeln 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 geprüft worden ist. In der EU-Liste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 werden die Lebensmittelzusatzstoffe nach Kategorien von Lebensmitteln, denen sie zugesetzt werden dürfen, aufgeführt.

    (4)

    Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Übertragung der Lebensmittelzusatzstoffe in das neue System von Lebensmittelkategorien in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 haben sich einige Fehler eingeschlichen, die berichtigt werden sollten. Insbesondere sollte die Verwendung von Antioxidationsmitteln in Obst und Gemüse, geschält, geschnitten und zerkleinert, auf abgepacktes, gekühltes, nicht verarbeitetes und verzehrfertiges Obst und Gemüse beschränkt werden. Die Verwendung der Lebensmittelzusatzstoffe Sorbinsäure — Sorbate; Benzoesäure — Benzoate; p-Hydroxybenzoate (E 200-E 219) sollte weiterhin in wärmebehandelten Fleischprodukten und die Verwendung von Natamycin (E 235) sollte weiterhin in wärmebehandelten, getrockneten, gepökelten Würsten zugelassen werden. Für die Verwendung von Kurkumin (E 100) in Fisch und Fischereiprodukten, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet, sollten entsprechend den in der Richtlinie 94/36/EG genannten höchstzulässigen Mengen Höchstwerte festgelegt werden. Die Höchstmengen für die Verwendung von Siliciumdioxid — Silicate (E 551-E 559) sollten in die Mengenangabe quantum satis gemäß der Richtlinie 95/2/EG und für die Verwendung von Siliciumdioxid — Silicate (E 551-E 553) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 380/2012 der Kommission vom 3. Mai 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für aluminiumhaltige Lebensmittelzusatzstoffe geltenden Verwendungsbedingungen und -mengen (6) abgeändert werden.

    (5)

    Hinsichtlich der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in bestimmten Lebensmittelkategorien sind Klarstellungen erforderlich. In der Lebensmittelkategorie 13.1.4 „Sonstige Kleinkindnahrung“ sollten die Bedingungen für die Verwendung der Lebensmittelzusatzstoffe E 332 „Kaliumcitrate“ und E 338 „Phosphorsäure“ festgehalten werden. In der Lebensmittelkategorie 14.2.6 „Spirituosen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008“ sollte die Verwendung von Lebensmittelfarbstoffen in Geist gemäß Anhang II.17 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (7) nicht zugelassen werden. Die Verwendung der Lebensmittelfarbstoffe Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110) und Cochenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) in bestimmten Spirituosen sollte wieder aufgenommen werden, da sie keine Gesundheitsgefährdung für Kinder darstellt. Es sollte präzisiert werden, dass Zuckerkulör (E 150a-d) in allen Erzeugnissen, die unter die Lebensmittelkategorie 14.2.7.1 „Aromatisierte Weine“ fallen, verwendet werden kann.

    (6)

    Daher sollte die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe berichtigt, präzisiert und dahingehend ergänzt werden, dass alle zugelassenen Verwendungen in Einklang mit den Artikeln 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgenommen werden.

    (7)

    Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („Behörde“) um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, die Aktualisierung hat keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Da die EU-Liste geändert werden soll, um Verwendungen aufzunehmen, die bereits gemäß der Richtlinie 94/35/EG, der Richtlinie 94/36/EG und der Richtlinie 95/2/EG zugelassen sind, handelt es sich um eine Aktualisierung, die keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat. Daher ist es nicht erforderlich, die Behörde um ein Gutachten zu ersuchen.

    (8)

    Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

    (9)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 13. Mai 2013

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

    (2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

    (3)  ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 3.

    (4)  ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13.

    (5)  ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1.

    (6)  ABl. L 119 vom 4.5.2012, S. 14.

    (7)  ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.


    ANHANG

    Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

    1.

    In der Lebensmittelkategorie 01.7.1 „Ungereifter Käse, ausgenommen Produkte der Kategorie 16“ erhält der Eintrag für „Gruppe I“ folgende Fassung:

     

    „Gruppe I

    Zusatzstoffe

     

     

    Ausgenommen mozzarella

    2.

    In der Lebensmittelkategorie 04.1.2 „Obst und Gemüse, geschält, geschnitten und zerkleinert“ erhalten die Einträge für die Lebensmittelzusatzstoffe E 300 „Ascorbinsäure“, E 301 „Natriumascorbat“, E 302 „Calciumascorbat“, E 330 „Citronensäure“, E 331 „Natriumcitrate“, E 332 „Kaliumcitrate“ und E 333 „Calciumcitrate“ folgende Fassung:

     

    „E 300

    Ascorbinsäure

    quantum satis

     

    Nur abgepacktes, gekühltes, nicht verarbeitetes und verzehrfertiges Obst und Gemüse und abgepackte, nicht verarbeitete und geschälte Kartoffeln

     

    E 301

    Natriumascorbat

    quantum satis

     

    Nur abgepacktes, gekühltes, nicht verarbeitetes und verzehrfertiges Obst und Gemüse und abgepackte, nicht verarbeitete und geschälte Kartoffeln

     

    E 302

    Calciumascorbat

    quantum satis

     

    Nur abgepacktes, gekühltes, nicht verarbeitetes und verzehrfertiges Obst und Gemüse und abgepackte, nicht verarbeitete und geschälte Kartoffeln

     

    E 330

    Citronensäure

    quantum satis

     

    Nur abgepacktes, gekühltes, nicht verarbeitetes und verzehrfertiges Obst und Gemüse und abgepackte, nicht verarbeitete und geschälte Kartoffeln

     

    E 331

    Natriumcitrate

    quantum satis

     

    Nur abgepacktes, gekühltes, nicht verarbeitetes und verzehrfertiges Obst und Gemüse und abgepackte, nicht verarbeitete und geschälte Kartoffeln

     

    E 332

    Kaliumcitrate

    quantum satis

     

    Nur abgepacktes, gekühltes, nicht verarbeitetes und verzehrfertiges Obst und Gemüse und abgepackte, nicht verarbeitete und geschälte Kartoffeln

     

    E 333

    Calciumcitrate

    quantum satis

     

    Nur abgepacktes, gekühltes, nicht verarbeitetes und verzehrfertiges Obst und Gemüse und abgepackte, nicht verarbeitete und geschälte Kartoffeln“

    3.

    Für die Lebensmittelkategorie 08.2.2 „Wärmebehandeltes verarbeitetes Fleisch“ werden folgende Änderungen vorgenommen:

    a)

    Nach dem Eintrag für die Lebensmittelzusatzstoffe E 200-E 203 „Sorbinsäure — Sorbate“ wird folgender Eintrag für die Lebensmittelzusatzstoffe E 200-E 219 eingefügt:

     

    „E 200-E 219

    Sorbinsäure — Sorbate; Benzoesäure — Benzoate;

    p-Hydroxybenzoate

    quantum satis

    (1) (2)

    Nur Oberflächenbehandlung von getrockneten Fleischprodukten“

    b)

    Nach dem Eintrag für die Lebensmittelzusatzstoffe E 210-E 213 „Benzoesäure — Benzoate“ wird folgender Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 235 eingefügt:

     

    „E 235

    Natamycin

    1

    (8)

    Nur Oberflächenbehandlung von getrockneten, gepökelten Würsten“

    c)

    Nach der Fußnote 7 wird folgende Fußnote 8 eingefügt:

    „(8):

    mg/dm2 Oberfläche (darf nicht tiefer als 5 mm eindringen)“.

    4.

    Für die Lebensmittelkategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ werden folgende Änderungen vorgenommen:

    a)

    Der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 100 „Kurkumin“ zur Verwendung in Fisch- oder Krebstierpastete erhält folgende Fassung:

     

    „E 100

    Kurkumin

    100

    (35)

    Nur Fisch- oder Krebstierpaste“

    b)

    Der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 100 „Kurkumin“ zur Verwendung in Räucherfisch erhält folgende Fassung:

     

    „E 100

    Kurkumin

    100

    (37)

    Nur Räucherfisch“

    c)

    Die Fußnoten 35, 36 und 37 erhalten folgende Fassung:

    „(35):

    Höchstmenge für den Zusatzstoff allein oder Kombinationen von E 100, E 102, E 120, E 122, E 142, E 151, E 160e, E 161b.

    (36):

    Höchstmenge für den Zusatzstoff allein oder Kombinationen von E 100, E 102, E 120, E 122, E 129, E 142, E 151, E 160e, E 161b.

    (37):

    Höchstmenge für den Zusatzstoff allein oder Kombinationen von E 100, E 102, E 120, E 151, E 160e.“

    5.

    Für die Lebensmittelkategorie 13.1.4 „Sonstige Kleinkindnahrung“ werden folgende Änderungen vorgenommen:

    a)

    Die Einträge für die Lebensmittelzusatzstoffe E 331 „Natriumcitrate“, E 332 „Kaliumcitrate“ und E 338 „Phosphorsäure“ erhalten folgende Fassung:

     

    „E 331

    Natriumcitrate

    2 000

    (43)

     

     

    E 332

    Kaliumcitrate

    quantum satis

    (43)

     

     

    E 338

    Phosphorsäure

     

    (1) (4) (44)“

     

    b)

    Die folgenden Fußnoten 43 und 44 werden angefügt:

    „(43):

    E 331 und E 332 können in den in den Richtlinien 2006/141/EG, 2006/125/EG und 1999/21/EG festgelegten Mengen einzeln oder in Kombination verwendet werden.

    (44):

    In den in den Richtlinien 2006/141/EG, 2006/125/EG und 1999/21/EG festgelegten Mengen.“

    6.

    In der Lebensmittelkategorie 13.1.5.2 „Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 1999/21/EG“ erhält die erste Zeile folgende Fassung:

    „Es gelten die Zusatzstoffe der Kategorien 13.1.2 und 13.1.3, ausgenommen E 270, E 333 und E 341“

    7.

    Für die Lebensmittelkategorie 14.2.6 „Spirituosen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008“ werden folgende Änderungen vorgenommen:

    a)

    Die Einträge für die Lebensmittelzusatzstoffe der Gruppe II und der Gruppe III sowie für die Lebensmittelzusatzstoffe E 123 „Amaranth“ und E 150a-d „Zuckerkulör“ erhalten folgende Fassung:

     

    „Gruppe II

    Farbstoffe quantum satis

    quantum satis

     

    Ausgenommen Spirituosen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und die in Anhang II Nummern 1-14 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführten Verkehrsbezeichnungen sowie Brände (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht), die durch Mazeration und Destillation gewonnen werden, Geist (mit dem Namen der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs), London Gin, Sambuca, Maraschino, Marrasquino oder Maraskino und Mistrà

     

    Gruppe III

    Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

    200

     

    Ausgenommen Spirituosen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und die in Anhang II Nummern 1-14 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführten Verkehrsbezeichnungen sowie Brände (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht), die durch Mazeration und Destillation gewonnen werden, Geist (mit dem Namen der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs), London Gin, Sambuca, Maraschino, Marrasquino oder Maraskino und Mistrà

     

    E 123

    Amaranth

    30

     

    Ausgenommen Spirituosen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und die in Anhang II Nummern 1-14 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführten Verkehrsbezeichnungen sowie Brände (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht), die durch Mazeration und Destillation gewonnen werden, Geist (mit dem Namen der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs), London Gin, Sambuca, Maraschino, Marrasquino oder Maraskino und Mistrà

     

    E 150a-d

    Zuckerkulör

    quantum satis

     

    Ausgenommen Obstbrände, Brände (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht), die durch Mazeration und Destillation gewonnen werden, Geist (mit dem Namen der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs), London Gin, Sambuca, Maraschino, Marrasquino oder Maraskino und Mistrà, Whisky und Whiskey (nur E 150a)“

    b)

    Nach dem Eintrag für Gruppe III werden folgende Einträge für die Lebensmittelzusatzstoffe E 104 und E 110 eingefügt:

     

    „E 104

    Chinolingelb

    180

    (61)

    Ausgenommen Spirituosen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und die in Anhang II Nummern 1-14 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführten Verkehrsbezeichnungen sowie Brände (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht), die durch Mazeration und Destillation gewonnen werden, Geist (mit dem Namen der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs), London Gin, Sambuca, Maraschino, Marrasquino oder Maraskino und Mistrà

     

    E 110

    Gelborange S

    100

    (61)

    Ausgenommen Spirituosen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und die in Anhang II Nummern 1-14 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführten Verkehrsbezeichnungen sowie Brände (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht), die durch Mazeration und Destillation gewonnen werden, Geist (mit dem Namen der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs), London Gin, Sambuca, Maraschino, Marrasquino oder Maraskino und Mistrà“

    c)

    Nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 123 „Amaranth“ wird folgender Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 124 eingefügt:

     

    „E 124

    Cochenillerot A (Ponceau 4R)

    170

    (61)

    Ausgenommen Spirituosen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und die in Anhang II Nummern 1-14 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführten Verkehrsbezeichnungen sowie Brände (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht), die durch Mazeration und Destillation gewonnen werden, Geist (mit dem Namen der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs), London Gin, Sambuca, Maraschino, Marrasquino oder Maraskino und Mistrà“

    d)

    Folgende Fußnote 61 wird angefügt:

    „(61):

    Die Gesamtmenge an E 104, E 110, E 124 und den Farbstoffen in Gruppe III darf den für die Gruppe III aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.“

    8.

    In der Lebensmittelkategorie 14.2.7.1 „Aromatisierte Weine“ wird folgender Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 150a-d „Zuckerkulör“ gestrichen:

     

    „E 150a-d

    Zuckerkulör

    quantum satis

     

    Nur americano, bitter vino

    9.

    In der Lebensmittelkategorie 17.1 „Nahrungsergänzungsmittel in fester Form, einschließlich Kapseln, Komprimaten und ähnlichen Formen, ausgenommen kaubare Formen“ erhält der Eintrag für die Lebensmittelzusatzstoffe E 551-E 559 „Siliciumdioxid — Silicate“ folgende Fassung:

     

    „E 551–E 559

    Siliciumdioxid — Silicate

    quantum satis

     

     

    Geltungsende:

    31. Januar 2014

     

    E 551-E 553

    Siliciumdioxid — Silicate

    quantum satis

     

     

    Geltungsbeginn:

    1. Februar 2014“

    10.

    In der Lebensmittelkategorie 17.2 „Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form“ erhält der Eintrag für die Lebensmittelzusatzstoffe E 551-E 559 „Siliciumdioxid — Silicate“ folgende Fassung:

     

    „E 551 — E 559

    Siliciumdioxid — Silicate

    quantum satis

     

     

    Geltungsende:

    31. Januar 2014

     

    E 551–E 553

    Siliciumdioxid — Silicate

    quantum satis

     

     

    Geltungsbeginn:

    1. Februar 2014“

    11.

    In der Lebensmittelkategorie 17.3 „Nahrungsergänzungsmittel in Form von Sirup oder in kaubarer Form“ erhält der Eintrag für die Lebensmittelzusatzstoffe E 551-E 559 „Siliciumdioxid — Silicate“ folgende Fassung:

     

    „E 551-E 559

    Siliciumdioxid — Silicate

    quantum satis

     

     

    Geltungsende:

    31. Januar 2014

     

    E 551-E 553

    Siliciumdioxid — Silicate

    quantum satis

     

     

    Geltungsbeginn:

    1. Februar 2014“


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