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Document 32013R0397
Commission Regulation (EU) No 397/2013 of 30 April 2013 amending Regulation (EC) No 443/2009 of the European Parliament and of the Council as regards the monitoring of CO 2 emissions from new passenger cars Text with EEA relevance
Verordnung (EU) Nr. 397/2013 der Kommission vom 30. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Überwachung der CO 2 -Emissionen neuer Personenkraftwagen Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 397/2013 der Kommission vom 30. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Überwachung der CO 2 -Emissionen neuer Personenkraftwagen Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 120 vom 1.5.2013, p. 4–8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R0631
1.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 120/4 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 397/2013 DER KOMMISSION
vom 30. April 2013
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Überwachung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bisherige Erfahrung mit der Überwachung von CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen in den Jahren 2010 und 2011 zeigt, dass die durchschnittlichen spezifischen Emissionen und die Vorgaben für die spezifischen Emissionen nur auf Basis der ausführlichen Daten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 akkurat berechnet werden können. Daher empfiehlt es sich, die aggregierten Daten in der ersten Tabelle in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 anzupassen und nur Daten zu erfassen, die für die Durchführung der genannten Verordnung absolut notwendig sind. |
(2) |
Um die Qualität und Genauigkeit der Überwachung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen zu verbessern, müssen jedoch einige der erforderlichen Datenparameter weiter präzisiert und um andere Parameter ergänzt werden, die bisher auf freiwilliger Basis überwacht wurden. |
(3) |
Die Einbeziehung der Typgenehmigungsnummer als zu überwachender und mitzuteilender Datenparameter kann Herstellern die Überprüfung der vorläufigen Berechnungen ihrer durchschnittlichen spezifischen Emissionen und ihrer Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen erleichtern und auf diese Weise die Genauigkeit des endgültigen Datensatzes verbessern. |
(4) |
Personenkraftwagen, die gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (2) der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung oder gemäß Artikel 24 der genannten Richtlinie der Einzelgenehmigung unterliegen, werden bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers nicht berücksichtigt. Es ist jedoch wichtig, die Zahl dieser Fahrzeuge konsequent zu überwachen, um etwaige potenzielle Auswirkungen auf den Überwachungsprozess und das Erreichen des Ziels der EU für die durchschnittlichen CO2-Emissionen abschätzen zu können. Die Gesamtzahlen dieser Zulassungen sollten daher jährlich mitgeteilt werden. |
(5) |
Ferner sollte sichergestellt werden, dass die Überwachung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen mit der Überwachung von CO2-Emissionen aus leichten Nutzfahrzeugen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (3) in Einklang steht und zusätzlich zur Typgenehmigungsnummer auch die Motorleistung und der Stromverbrauch als verbindliche Überwachungsparameter einbezogen werden. Soweit die Übereinstimmungsbescheinigung nicht als primäre Datenquelle verwendet wird und Daten auch aus Typgenehmigungsunterlagen genommen werden, sollte außerdem präzisiert werden, dass die Daten in diesen Fällen mit den Daten in den Übereinstimmungsbescheinigungen übereinstimmen sollten. |
(6) |
Um sicherzustellen, dass diese Änderungen bei der Datenüberwachung im Jahr 2013 berücksichtigt werden können, sollte diese Verordnung nicht später als sieben Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. April 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.
(2) ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.
(3) ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1.
ANHANG
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 erhält folgende Fassung:
„ANHANG II
ÜBERWACHUNG UND MELDUNG DER EMISSIONEN
TEIL A — Erfassung von Angaben über neue Personenkraftwagen und Ermittlung von Daten für die CO2-Überwachung
1. |
Die Mitgliedstaaten erfassen für jedes Kalenderjahr die folgenden ausführlichen Daten über alle neuen Personenkraftwagen, die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen werden:
|
2. |
Die ausführlichen Daten gemäß Nummer 1 werden aus der Übereinstimmungsbescheinigung des betreffenden Personenkraftwagens entnommen oder müssen mit den Angaben der vom Hersteller des betreffenden Personenkraftwagens ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung übereinstimmen. Wird keine Übereinstimmungsbescheinigung verwendet, so treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Vorkehrungen um sicherzustellen, dass das Überwachungsverfahren hinreichend genau ist. Werden für die Masse oder die Fahrzeugstandfläche eines Personenkraftwagens gemäß Nummer 1 Buchstabe g bzw. i ein Mindest- und ein Höchstwert vorgegeben, so verwenden die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung nur den Höchstwert. Bei Fahrzeugen mit Zweistoffbetrieb (Benzin/Gas), in deren Übereinstimmungsbescheinigungen spezifische CO2-Emissionen für beide Kraftstofftypen angegeben sind, verwenden die Mitgliedstaaten nur den für Gas gemessenen Wert. |
3. |
Die Mitgliedstaaten stellen für jedes Kalenderjahr Folgendes fest:
|
TEIL B — Verfahren zur Ermittlung der Daten für die CO2-Überwachung neuer Personenkraftwagen
Die für die Überwachung erforderlichen Daten, die die Mitgliedstaaten gemäß Teil A Nummern 1 und 3 feststellen müssen, werden nach dem im vorliegenden Teil beschriebenen Verfahren ermittelt.
1. |
Anzahl zugelassener neuer Personenkraftwagen Die Mitgliedstaaten stellen die Anzahl der in dem betreffenden Überwachungsjahr in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen neuen Personenkraftwagen fest, aufgeschlüsselt nach Fahrzeugen, die einer EU-Typgenehmigung, einer Einzelgenehmigung bzw. einer nationalen Kleinserie-Typgenehmigung unterliegen. |
2. |
Aufschlüsselung neuer Personenkraftwagen nach Versionen Für jede Version jeder Variante jedes Typs eines neuen Personenkraftwagens sind die Zahl der Neuzulassungen sowie die ausführlichen Daten gemäß Teil A Nummer 1 zu erfassen. |
3. |
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission (1) sind die E85-Kraftstoff anbietenden Tankstellen anzugeben. |
TEIL C — Format für die Datenübermittlung
Die Mitgliedstaaten melden die Angaben gemäß Teil A Nummern 1 und 3 jedes Jahr in den folgenden Formaten:
Aggregierte Daten, einschließlich der allgemeinen Angaben gemäß Teil A Nummer 3:
Mitgliedstaat (2) |
|
Jahr |
|
Datenquelle |
|
Gesamtzahl neu zugelassener Personenkraftwagen, die einer EU-Typgenehmigung unterliegen. |
|
Gesamtzahl neu zugelassener Personenkraftwagen, die einer Einzelgenehmigung unterliegen |
|
Gesamtzahl neu zugelassener Personenkraftwagen, die einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung unterliegen |
|
Prozentanteil der E85-Kraftstoff anbietenden Tankstellen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 |
|
Gesamtzahl der E85-Kraftstoff anbietenden Tankstellen, soweit der Anteil dieser Tankstellen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 mehr als 30 % der Tankstellen insgesamt beträgt. |
|
Ausführliche Daten gemäß Teil A Nummer 1:
Jahr |
Name des Hersteller EU-Standardbezeichnung |
Name des Herstellers Herstellerbezeichnung |
Name des Herstellers Bezeichnung im nationalen Register |
Typgenehmigungsnummer mit Erweiterung |
Typ |
Variante |
Version |
Fabrikmarke |
Handelsname |
Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs |
Gesamtzahl der Neuzulassungen |
Masse (kg) |
Spezifische CO2-Emissionen (g/km) |
Radstand (mm) |
Spurweite der Lenkachse (mm) |
Spurweite der anderen Achse (mm) |
Kraftstofftyp (3) |
Kraftstoffmodus (3) |
Motorleistung (cm3) |
Stromverbrauch (Wh/km) |
Innovative Technologie oder Gruppe innovativer Technologien — Code (4) |
Emissionsreduktion aufgrund innovativer Technologien (g/km) (4) |
Jahr 1 |
Hersteller 1 |
Hersteller 1 |
Hersteller 1 |
TGN 1 |
Typ 1 |
Variante 1 |
Version 1 |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
Jahr 1 |
Hersteller 1 |
Hersteller 1 |
Hersteller 1 |
TGN 1 |
Typ 1 |
Variante 1 |
Version 2 |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
Jahr 1 |
Hersteller 1 |
Hersteller 1 |
Hersteller 1 |
TGN 1 |
Typ 1 |
Variante 2 |
Version 1 |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
Jahr 1 |
Hersteller 1 |
Hersteller 1 |
Hersteller 1 |
TGN 1 |
Typ 1 |
Variante 2 |
Version 2 |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
(1) ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 15.
(2) Alpha-2-Codes nach ISO 3166 mit Ausnahme Griechenlands und des Vereinigten Königreichs, deren Codes jeweils ‚EL‘ und ‚UK‘ lauten.
(3) Gemäß Artikel 6.
(4) Gemäß Artikel 12.“