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Document 32013R0365

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 365/2013 der Kommission vom 22. April 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Glufosinat Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 111 vom 23.4.2013, p. 27–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/365/oj

23.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 365/2013 DER KOMMISSION

vom 22. April 2013

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Glufosinat

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 zweite Variante und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Glufosinat wurde mit der Richtlinie 2007/25/EG der Kommission (2) als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (3) aufgenommen, und zwar unter der Bedingung, dass die betreffenden Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag hin Glufosinat in den genannten Anhang aufgenommen wurde, weitere bestätigende Informationen über das Risiko für Säugetiere und Nichtzielarthropoden in Apfelplantagen vorlegt.

(2)

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (4) aufgeführt.

(3)

Der Antragsteller legte dem berichterstattenden Mitgliedstaat Schweden zusätzliche Informationen in Form von Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Säugetiere und Nichtzielarthropoden in Apfelplantagen in der dafür vorgesehenen Frist vor.

(4)

Schweden hat die vom Antragsteller zusätzlich vorgelegten Informationen bewertet. Es hat seine Beurteilung den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) am 9. März 2010 in Form eines Addendums zum Entwurf des Bewertungsberichts zugeleitet.

(5)

Die Kommission konsultierte die Behörde, die ihre Stellungnahme zur Risikobewertung von Glufosinat am 8. März 2012 vorlegte (5). Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Zusatzbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 15. März 2013 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Glufosinat abgeschlossen.

(6)

Nach Sichtung der vom Antragsteller zusätzlich vorgelegten Informationen befand die Kommission, dass die erforderlichen zusätzlichen bestätigenden Informationen nicht vorgelegt worden waren und dass ein hohes Risiko für Säugetiere und Nichtzielarthropoden nur durch Festlegung weiterer Einschränkungen ausgeschlossen werden kann.

(7)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Überprüfungsberichts für Glufosinat Stellung zu nehmen.

(8)

Es wird bestätigt, dass der Wirkstoff Glufosinat als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gilt. Um die Exposition von Säugetieren und Nichtzielarthropoden zu minimieren, ist es jedoch angebracht, die Verwendungszwecke für diesen Wirkstoff weiter einzuschränken und spezifische Maßnahmen zur Risikobegrenzung zum Schutz dieser Arten festzulegen.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für den Widerruf der Zulassungen für Glufosinat enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.

(11)

Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Glufosinat enthaltende Pflanzenschutzmittel, so sollte diese Frist spätestens ein Jahr nach dem Widerruf der entsprechenden Zulassungen enden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten bis zum 13. November 2013 erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Glufosinat als Wirkstoff enthalten.

Artikel 3

Aufbrauchfrist

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eingeräumte Aufbrauchfrist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens 12 Monate nach Widerruf der entsprechenden Zulassung.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. April 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 34.

(3)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(4)  ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.

(5)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of confirmatory data submitted for the active substance glufosinate. EFSA Journal 2012; 10(3):2609. [14 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2609. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm


ANHANG

Im Anhang Teil A Zeile 151, Glufosinat, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält die Spalte „Sonderbestimmungen“ folgende Fassung:

„TEIL A

Nur streifenweise oder punktuelle Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden, und zwar in Dosierungen von höchstens 750 g Wirkstoff/ha (behandelte Oberfläche) je Ausbringung und mit höchstens zwei Ausbringungen pro Jahr.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Glufosinat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln, insbesondere hinsichtlich der Exposition von Anwendern und Verbrauchern, achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 24. November 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Glufosinat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)

Die Sicherheit der Anwender, Arbeiter und umstehenden Personen; die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Schutzmaßnahmen;

b)

die Möglichkeit der Grundwasserkontamination, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Boden- und/oder klimatischen Bedingungen verwendet wird;

c)

den Schutz von Säugetieren, Nichtzielarthropoden und Nichtzielpflanzen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen die Verwendung von Anti-Drift-Düsen und Sprühschilden und die entsprechende Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel. Diese Bedingungen umfassen gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Risikobegrenzung.“


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