Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32013R0327

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 327/2013 der Kommission vom 8. April 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    ABl. L 102 vom 11.4.2013, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/327/oj

    11.4.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 102/8


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 327/2013 DER KOMMISSION

    vom 8. April 2013

    zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

    (2)

    In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

    (3)

    In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

    (4)

    Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

    Artikel 2

    Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. April 2013

    Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

    Algirdas ŠEMETA

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

    (2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


    ANHANG

    Warenbezeichnung

    Einreihung

    (KN-Code)

    Begründung

    (1)

    (2)

    (3)

    Eine Ware in Stangenform (18 mm × 200 mm), für den Einzelverkauf in einem Behälter mit 10 Stangen aufgemacht. Jede Stange wiegt 28 g und besteht aus den folgenden Bestandteilen (in GHT):

    getrocknete Beifußblätter (Artemisia vulgaris)

    95

    andere getrocknete Kräuter (beispielsweise Salbei)

    5

    Die Ware wird zur Behandlung von Patienten verwendet: Die Stangen werden angezündet und an bestimmten Akupunkturpunkten nahe an die Haut des Patienten gehalten. Sie werden verbrannt, um eine tiefe Hitzewirkung zu erzeugen.

    1404 90 00

    Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1404 und 1404 90 00.

    Die Ware besteht aus verschiedenen Arten von Pflanzen. Somit ist eine Einreihung als Pflanzen und Pflanzenteile in die Position 1211 ausgeschlossen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 1211).

    Die Ware ist nicht zur menschlichen Ernährung bestimmt. Eine Einreihung in die Position 2106 ist daher ausgeschlossen.

    Die Ware erfüllt nicht die Anforderungen der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30. Somit kann sie nicht als pflanzliche oder homöopathische Arzneizubereitung in die Position 3004 eingereiht werden.

    Die Ware wird nicht als Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel verwendet. Folglich ist eine Einreihung in die Position 3307 ausgeschlossen.

    Die Ware ist daher als pflanzliches Erzeugnis, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in den KN-Code 1404 90 00 einzureihen.


    Top