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Document 32013R0297
Council Regulation (EU) No 297/2013 of 27 March 2013 amending Regulations (EU) No 44/2012, (EU) No 39/2013 and (EU) No 40/2013 as regards certain fishing opportunities
Verordnung (EU) Nr. 297/2013 des Rates vom 27. März 2013 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 44/2012, (EU) Nr. 39/2013 und (EU) Nr. 40/2013 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten
Verordnung (EU) Nr. 297/2013 des Rates vom 27. März 2013 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 44/2012, (EU) Nr. 39/2013 und (EU) Nr. 40/2013 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten
ABl. L 90 vom 28.3.2013, p. 10–47
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
28.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 90/10 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 297/2013 DES RATES
vom 27. März 2013
zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 44/2012, (EU) Nr. 39/2013 und (EU) Nr. 40/2013 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) sowie im Lichte der von den regionalen Beiräten übermittelten Gutachten die Maßnahmen festzulegen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln. |
(2) |
Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festlegung und Zuteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für jeden Mitgliedstaat für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleisten und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gebührend berücksichtigen. |
(3) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 (2) hat der Rat Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für das Jahr 2012 festgesetzt. Mit den Verordnungen (EU) Nr. 39/2013 (3) und (EU) Nr. 40/2013 (4) des Rates wurden Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für das Jahr 2013 festgesetzt. |
(4) |
In der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 ist die Klarstellung der besonderen Voraussetzungen für die Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Bastardmakrelen in den Gebieten VIIIc und IX angezeigt. |
(5) |
Als Ergebnis von Quotenübertragungen zwischen der Union und anderen Vertragspartnern der Fischereiorganisation für den Nordwestatlantik (NAFO) erhielt die Union im Jahr 2012 zusätzliche Fangmöglichkeiten für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Gebiet 3LMNO. Anhang IC der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 sollte daher für das Jahr 2012 geändert werden, mit Wirkung vom 1. Januar 2012, um diesen neuen Fangmöglichkeiten Rechnung zu tragen. Diese Änderungen betreffen nur das Jahr 2012 und gelten unbeschadet des Prinzips der relativen Stabilität. |
(6) |
Die Fangmöglichkeiten für Schiffe der Union und Norwegens sowie die Bedingungen für den gegenseitigen Zugang zu Fischereiressourcen in den Gewässern werden jedes Jahr im Lichte der Konsultationen über die Fangrechte in Übereinstimmung mit dem in dem bilateralen Fischereiabkommen (5) mit Norwegen festgelegt. In Erwartung des Abschlusses dieser Konsultationen über die Vereinbarungen für 2013 wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 vorläufige Fangmöglichkeiten für die betreffenden Bestände festgelegt. Am 18. Januar 2013 wurden die Konsultationen mit Norwegen abgeschlossen und die Fangmöglichkeiten für 2013 festgelegt. Es ist angemessen, dass die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 entsprechend geändert werden. |
(7) |
Fangbeschränkungen für Sandaal in den ICES (International Council for the Exploration of the Sea [Internationaler Rat für Meeresforschung])- Gebieten IIa und IIIa und im ICES-Untergebiet IV wurden provisorisch in Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 festgesetzt. Der ICES hat im Februar 2013 ein wissenschaftliches Gutachten zu den Sandaalbeständen in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IIIa und im ICES-Untergebiet IV veröffentlicht. Diesem Gutachten zufolge sollten die Fangbeschränkungen für die Bewirtschaftungsgebiete 1 und 2 auf 224 544 Tonnen bzw. auf 17 544 Tonnen festgesetzt werden. Für das Bewirtschaftungsgebiet 3 empfiehlt der ICES, die Gesamtfangmenge auf 78 331 Tonnen zu begrenzen. Da das Bewirtschaftungsgebiet 3 sowohl die Fänge der Union als auch Norwegens abdeckt, sollte die Fangobergrenze für die Union in diesem Gebiet auf höchstens 40 000 Tonnen festgesetzt werden. Für die Bewirtschaftungsgebiete 4 und 6 lagen keine ausreichenden Fang- und Erhebungsdaten vor, anhand deren der ICES eine altersbasierte Beurteilung hätte vornehmen können. Daher sollten entsprechend dem Vorgehen bei anderen Beständen unter vergleichbaren Umständen die Fangobergrenzen für die Bewirtschaftungsgebiete 4 und 6 auf 4 000 Tonnen bzw. 336 Tonnen festgesetzt werden, was einer Verringerung um 20 % gegenüber den Obergrenzen in diesen Gebieten für 2012 entspricht. Dem ICES-Gutachten entsprechend sollten die Fangbeschränkungen für die Bewirtschaftungsgebiete 5 und 7 Null betragen. Da es sich bei Sandaal um einen Bestand handelt, der mit Norwegen geteilt wird, und vor dem Hintergrund der Verfügbarkeit von Sandaal in den EU-Gewässern im Jahr 2013 ist es angemessen, einen Quotenaustausch mit Norwegen zu regeln. Folglich sollte die Norwegen aus dem Unionsanteil der zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) ein Anteil von 22 450 t Sandaal im Bewirtschaftungsgebiet 1 im Austausch für 1 769 t nordnorwegischen Kabeljau, 131 t nordnorwegischen Schellfisch, 250 t Scholle in der Nordsee und 95 t Leng in der Nordsee auf Norwegen übertragen werden. Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2013 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Auf der 9. Jahrestagung der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) vom 2. bis 9. Dezember in Manila wurden neue Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echten Bonito in Form von Beschränkungen des Fischereiaufwands sowie Maßnahmen für das Sperrgebiet für Fischerei mit Fischsammlern (FAD) angenommen. Die WCPFC einigte sich außerdem auf Bewirtschaftungsmaßnahmen im Hinblick auf das Überschneidungsgebiet zwischen der WCPFC und der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC). Dementsprechend müssen EU-Schiffe, die in den Registern beider Organisationen geführt werden, beim Fischen in dem Überschneidungsgebiet nur die in der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 dargelegten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der IATTC einhalten. Die WCPFC-Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. |
(9) |
Im Rahmen der Bestimmungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) über die Erhaltung des Atlantischen Schwertfischs kann die Union bis zu 200 Tonnen Schwertfischfänge aus dem Bewirtschaftungsgebiet Nordatlantik auf ihre nicht ausgeschöpfte Schwertfischquote für den Südatlantik anrechnen. Die Union kann außerdem bis zu 200 Tonnen Schwertfischfänge aus dem Bewirtschaftungsgebiet Südatlantik auf ihre nicht ausgeschöpfte Schwertfischquote für den Nordatlantik anrechnen. Diese Bestimmungen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. |
(10) |
Auf ihrer ersten Jahrestagung im Jahr 2013 hat die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPFO) Fangmöglichkeiten in Form einer TAC für Chilenische Bastardmakrele einschließlich einer Änderung der damit verbundenen Berichterstattung in dieser Fischerei, sowie Aufwandsbeschränkungen für pelagische Fischereien und Grundfischereien festgesetzt. Diese Bestimmungen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. |
(11) |
Die Verordnungen (EU) Nr. 39/2013 und (EU) Nr. 40/2013 gelten generell ab dem 1. Januar 2013. Die vorliegende Verordnung sollte in Bezug auf die Änderungen dieser Verordnungen mit Wirkung vom 1. Januar 2013 gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden. Die Änderung der Verordnung (EU) 44/2012 sollte ab dem 1. Januar 2012 gelten. Da die Änderung einiger Fangbeschränkungen die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison von EU-Schiffen beeinflussen kann, ist es notwendig, die Verordnungen (EU) Nr. 44/2012, (EU) Nr. 39/2013 and (EU) Nr. 40/2013 umgehend zu ändern. Aus dem gleichen Grund sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 44/2012
Anhang IC der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 39/2013
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 40/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 40/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
Dem Artikel 4 wird folgender Buchstabe angefügt:
|
2. |
Artikel 24 erhält folgende Fassung: "Artikel 24 Pelagische Fischerei – Kapazitätsbeschränkung Die Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, beschränken die Bruttoraumzahl der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2013 pelagische Bestände befischen, für die Union insgesamt auf 78 600 BRZ." |
3. |
Artikel 25 erhält folgende Fassung: "Artikel 25 Pelagische Fischerei – TACs (1) Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensbereich gemäß Artikel 24 aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IJ festgelegten TACs pelagische Bestände befischen. (2) Die Fangmöglichkeiten gemäß Anhang IJ dürfen nur unter der Vorraussetzung genutzt werden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission zur Mitteilung an das SPFO-Sekretariat die Liste der Schiffe, die in dem SPFO-Übereinkommensbereich aktive Fischerei oder Umladungen betreiben, Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen (VMS), die monatlichen Fangmeldungen und, sofern verfügbar, die Zeiten der Hafenaufenthalte spätestens am 15. Tag des Folgemonats übermitteln." |
4. |
Artikel 29 erhält folgende Fassung: "Artikel 29 Beschränkungen des Fischereiaufwands für Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echten Bonito Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zahl der Ringwadenfängern für die Fischerei auf Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) gewährten Fangtage im WCPFC-Übereinkommensbereich der Hohen See zwischen 20 ° nördlicher Breite und 20 ° südlicher Breite nicht zunimmt." |
5. |
Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20 ° N und 20 ° S ist Ringwadenfischern, die Fischsammler (FAD) einsetzen, der Fischfang in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2013, 0.00 Uhr, und dem 31. Oktober 2013, 24.00 Uhr, verboten. In diesem Zeitraum dürfen Ringwadenfischer in diesem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs nur fischen, wenn ein Beobachter an Bord ist, der darüber wacht, dass das Fischereifahrzeug zu keiner Zeit
|
6. |
Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 30a Überschneidungsgebiet von IATTC und WCPFC (1) Fischereifahrzeuge, die ausschließlich im WCPFC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß den Artikeln 29 bis 31 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe n fischen. (2) Fischereifahrzeuge, die sowohl im WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden und Fischereifahrzeuge, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 Absätze 2 bis 6 an, wenn sie in dem Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe n fischen." |
(7) |
Die Anhänge IA, IB, ID, IJ, III und VIII werden gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.
Artikel 1 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 27. März 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. GILMORE
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59
(2) Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55).
(3) Verordnung (EU) Nr. 39/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2013 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 54).
(5) Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Nowegen (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48).
ANHANG I
In Anhang IC der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 erhält der Eintrag für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Gebiet 3LMNO folgende Fassung:
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Estland |
328 |
Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
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Deutschland |
335 |
|||||||
Lettland |
46 |
|||||||
Litauen |
23 (1) |
|||||||
Spanien |
4 486 |
|||||||
Portugal |
1 875 (2) |
|||||||
Union |
7 093 (3) |
|||||||
TAC |
12 098 |
(1) Zu dieser Quote wird als Folge einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von einem Drittland eine zusätzliche Menge von 19,6 t hinzugefügt.
(2) Zu dieser Quote wird als Folge einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von einem Drittland eine zusätzliche Menge von 10 t hinzugefügt.
(3) Zu dieser Quote wird als Folge einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von Drittländern eine zusätzliche Menge von 29,6 t hinzugefügt."
ANHANG II
1. |
In Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 erhält der Eintrag für Bastadmakrele in Gebiet VIIIc folgende Fassung:
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2. |
In Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 erhält der Eintrag für Bastardmakrele in Gebiet IX folgende Fassung:
|
3. |
In Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 erhält der Eintrag für Bastardmakrele in Gebiet X und in den EU-Gewässern des CECAF-Gebiets folgende Fassung:
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4. |
In Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 erhält der Eintrag für Bastardmakrele in den EU-Gewässern des CECAF-Gebiets folgende Fassung:
|
(1) Hiervon dürfen unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 () nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,20 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.
(2) Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).
(3) Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote dürfen auf das Gebiet IX übertragen werden (JAX/*09.)"
(4) Hiervon dürfen unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,20 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.
(5) Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote dürfen auf das Gebiet IX übertragen werden (JAX/*09.)."
(6) Gewässer um die Azoren.
(7) Hiervon dürfen unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.
(8) Artikel 6 dieser Verordnung gilt.
(9) Dieselbe Menge wie nach Fußnote 3."
(10) Gewässer um Madeira.
(11) Hiervon dürfen unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.
(12) Artikel 6 dieser Verordnung gilt.
(13) Dieselbe Menge wie nach Fußnote 3."
ANHANG III
1. |
Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang IB der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang ID der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 wird wie folgt geändert:
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4. |
Anhang IJ der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 erhält folgende Fassung: "ANHANG IJ SPFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH
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5. |
Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 erhält folgende Fassung: "ANHANG III Höchstzahl der fanggenehmigungen für eu-schiffe in drittlandsgewässern
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6. |
Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 erhält folgende Fassung: "ANHANG VIII MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN EU-GEWÄSSERN
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(1) Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.
(2) Mindestens 98 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sandaal bestehen. Beifänge von Kliesche, Makrele und Wittling werden auf die verbleibenden 2 % der TAC angerechnet (OT1/*2A3A4).
Besondere Bedingung:
Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den folgenden Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten gemäß Anhang IIB nur die nachstehend genannten Mengen gefangen werden:
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||||||||||
|
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
|||
|
(SAN/234_1) |
(SAN/234_2) |
(SAN/234_3) |
(SAN/234_4) |
(SAN/234_5) |
(SAN/234_6) |
(SAN/234_7) |
|||
Dänemark |
190 635 |
16 549 |
37 731 |
3 773 |
0 |
317 |
0 |
|||
Vereinigtes Königreich |
4 167 |
362 |
825 |
82 |
0 |
7 |
0 |
|||
Deutschland |
292 |
25 |
58 |
6 |
0 |
0 |
0 |
|||
Schweden |
7 000 |
608 |
1 386 |
139 |
0 |
12 |
0 |
|||
Union |
202 094 |
17 544 |
40 000 |
4 000 |
0 |
336 |
0 |
|||
Norwegen |
22 450 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|||
Insgesamt |
224 544 |
17 544 |
40 000 |
4 000 |
0 |
336 |
0" |
(3) Nur Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(4) In den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII zu fischen (USK/*24X7C).
(5) Besondere Bedingungen: Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten Vb, VI und VII dürfen 3 000 t (OTH/*5B67-) nicht überschreiten.
(6) Einschließlich Leng. Die norwegischen Quoten von 6 140 t Leng (LIN/*5B67-) und 2 923 t Lumb (USK/*5B67-) sind in einem Umfang bis zu 2 000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden."
(7) Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.
(8) Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in EU-Gewässern des Gebiets IV (HER/*04-C.) gefangen werden."
(9) Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten melden ihre Heringsanlandungen in den Gebieten IVa (HER/04A.) und IVb (HER/04B.) getrennt.
(10) Davon dürfen bis zu 50 000 t in EU-Gewässern der Gebiete IVa und IVb (HER/*4AB-C) gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.
Besondere Bedingung:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:
|
Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HER/*04N-) () |
Union |
50 000 |
() Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten melden ihre Heringsanlandungen in den Gebieten IVa (HER/*4AN.) und IVb (HER*/4BN.) getrennt." |
(11) Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten melden ihre Heringsanlandungen in den Gebieten IVa (HER/*4AN.) und IVb (HER*/4BN.) getrennt."
(12) Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen."
(13) Ausschließlich Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm als Beifang gefangen wurde."
(14) Ausschließlich Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm als Beifang gefangen wurde."
(15) Ausschließlich Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.
(16) Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Linie begrenzt wird, die von Landguard Point (51° 56' N, 1° 19,1' E) genau nach Süden bis 51° 33' N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs verläuft.
(17) Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote können im Gebiet IVb (HER/*04B.) gefangen werden."
(18) Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 6 dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen vollständig dokumentierter Fischereien teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen."
(19) Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 6 dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen vollständig dokumentierter Fischereien teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.
(20) Dürfen in EU-Gewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.
Besondere Bedingung:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:
|
IV (norwegische Gewässer) (COD/*04N-) |
Union |
19 099" |
(21) Beifänge von Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen."
(22) Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 6 dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen vollständig dokumentierter Fischereien teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen."
(23) Beifänge von Kabeljau, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen."
(24) Dürfen in EU-Gewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.
Besondere Bedingung:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:
|
IV (norwegische Gewässer) (WHG/*04N-) |
Europäische Union |
11 544" |
(25) Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen."
(26) Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 64 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM1) gefischt werden.
(27) Übertragungen dieser Quote auf das Gebiet VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) sind zulässig. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden."
(28) Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 64 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM2) gefangen werden."
(29) Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.
(30) Besondere Bedingung: Die Fänge in Gebiet IV dürfen höchstens 28 408 t betragen, d.h. 25 % der Zugangsquote Norwegens."
(31) Nur als Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(32) In den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII (BLI/*24X7C) zu fischen."
(33) Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten VI und VII dürfen 3 000 t nicht überschreiten (OTH/*6X14.).
(34) Einschließlich Lumb. Die norwegischen Quoten von 6 140 t Leng und 2 923 t Lumb sind in einem Umfang bis zu 2 000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden."
(35) Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen."
(36) Darf nur in den EU-Gewässern der Gebiete IV und IIIa (POK/*3A4-C) gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen."
(37) Nördlich von 56° 30' N (POK/*5614N) zu fangen."
(38) Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack und Wittling sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen."
(39) In EU-Gewässern der Gebiete IIa und VI zu fangen. Im Gebiet VI darf diese Menge nur mit Langleinen gefischt werden (GHL/*2A6-C)."
(40) Besondere Bedingung: Einschließlich 242 t, die in norwegischen Gewässern südlich von 62° N gefischt werden müssen (MAC/*04N-).
(41) Beim Fischfang in norwegischen Gewässern sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.
(42) Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets IVa gefangen werden (MAC/*4AN.).
(43) Von Norwegens Anteil an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge schließt den norwegischen Anteil an der TAC für die Nordsee im Umfang von 39 599 t ein. Diese Quote darf nur im Gebiet IVa (MAC/*04A.) gefischt werden, ausgenommen 3 000 t im Gebiet IIIa (MAC/*03A.).
Besondere Bedingung:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.
|
IIIa (MAC/*03A.) |
IIIa und IVbc (MAC/*3A4BC) |
IVb (MAC/*04B.) |
IVc (MAC/*04C.) |
VI; IIa (internationale Gewässer) vom 1. Januar bis 31. März 2013 und im Dezember 2013 (MAC/*2A6.) |
Dänemark |
0 |
4 130 |
0 |
0 |
8 107 |
Frankreich |
0 |
490 |
0 |
0 |
0 |
Niederlande |
0 |
490 |
0 |
0 |
0 |
Schweden |
0 |
0 |
390 |
10 |
1 573 |
Vereinigtes Königreich |
0 |
490 |
0 |
0 |
0 |
Norwegen |
3 000 |
0 |
0 |
0 |
0" |
(44) Darf nur in den Gebieten IIa, VIa (nördlich von 56° 30′ N) und in den Gebieten IVa, VIId, VIIe, VIIf und VIIh (MAC/*AX7H) gefangen werden.
(45) Zusätzliche 28 362 t der Zugangsquote dürfen von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden und sind auf seine Fangbeschränkungen anzurechnen (MAC/*N6530).
Besondere Bedingung:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:
|
IVa (EU- und norwegische Gewässer) (MAC/*A-EN) Vom 1. Januar bis 15. Februar 2013 und vom 1. September bis zum 31. Dezember 2013 |
IIa (norwegische Gewässer) (MAC/*2AN-) |
Deutschland |
6 971 |
710 |
Frankreich |
4 648 |
473 |
Irland |
23 237 |
2 366 |
Niederlande |
10 166 |
1 035 |
Vereinigtes Königreich |
63 905 |
6 507 |
Union |
108 927 |
11 091" |
(46) Besondere Bedingung: Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId (MAC/*8ABD.) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.
Besondere Bedingung:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:
|
VIIIb (MAC/*08B.) |
Spanien |
2 157 |
Frankreich |
14 |
Portugal |
446" |
(47) Fänge in IIa (MAC/*02A.) und IVa (MAC/*4A.) sind getrennt zu melden."
(48) Darf nur in den EU-Gewässern des Gebiets IV gefangen werden (SOL/*04-C.)."
(49) Mindestens 95 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sprotte bestehen. Beifänge von Kliesche, Wittling und Schellfisch sind auf die restlichen 5 % der TAC anzurechnen (OTH/*03A.)."
(50) Inklusive Sandaal.
(51) Mindestens 98 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sprotte bestehen. Beifänge von Kliesche und Wittling werden auf die verbleibenden 2 % der TAC angerechnet (OTH/*2AC4C)."
(52) Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der im Gebiet VIId gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die nachstehenden Gebiet gefangen abgerechnet werden: IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (EU-Gewässer); Vb (EU- und internationale Gewässer), XII und XIV (internationale Gewässer) (JAX/*2A-14).
(53) Dürfen nur in den EU-Gewässern des Gebiets IV (JAX/*04-C.) gefischt werden.
(54) Bei mindestens 95 % der Anlandungen unter dieser Quote muss es sich um Bastardmakrele handeln. Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele werden auf die restlichen 5 % der Quote angerechnet (OTH/*4BC7D)."
(55) Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote, die vor dem 30. Juni 2013 in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IVa gefangen werden, dürfen als im Rahmen der Quote für die EU-Gewässer der Gebiete IVb, IVc und VIId gefangen abgerechnet werden (JAX/*4BC7D).
(56) Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet VIId gefischt werden (JAX/*07D.).
(57) Bei mindestens 95 % der auf die Quote anzurechnenden Anlandungen muss es sich um Bastardmakrele handeln. Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele werden auf die restlichen 5 % der TAC angerechnet (OTH/*2A-14)."
(58) Bei mindestens 95% der Anlandungen unter dieser Quote muss es sich um Stintdorsch handeln. Beifänge von Schellfisch und Wittling werden auf die restlichen 5 % der Quote angerechnet (OT2/*2A3A4).
(59) Diese Menge darf nur in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV gefischt werden."
(60) Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.
(61) Besondere Bedingung: Davon nicht mehr als 400 t Bastardmakrelen (JAX/*04-N.)."
(62) Nur Fänge mit Langleinen."
(63) Quote für "andere Arten", die Norwegen traditionell Schweden einräumt.
(64) Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich."
(65) Begrenzt auf die Gebiete IIa und IV (OTH/*2A4-C).
(66) Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich."
(67) Bei der Meldung von Fängen an die Kommission sind auch die in jedem der folgenden Gebiete gefangenen Mengen zu melden: NEAFC-Regelungsbereich, EU-Gewässer, färöische Gewässer, norwegische Gewässer, Fischereizone um Jan Mayen, Fischereischutzzone um Svalbard.
(68) Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC (Zugangsquote) abgezogen. Diese Quote darf in den EU-Gewässern nördlich von 62° N gefangen werden.
Besondere Bedingung:
Im Rahmen des oben genannten EU-Anteils der TAC dürfen in dem nachstehenden Gebiet maximal 34 695 t gefangen werden:
Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und die Fischereizone um Jan Mayen
(HER/*2AJMN)"
(69) Das Gebiet in Ostgrönland mit der Bezeichnung "Kleine Banke" ist für alle Fischereien geschlossen. Das Gebiet wird durch folgende Koordinaten begrenzt:
|
64° 40′ N 37° 30′ W |
|
64° 40′ N 36° 30′ W |
|
64° 15′ N 36° 30′ W und |
|
64° 15′ N 37° 30′ W |
(70) Kann in Ost- oder Westgrönland gefangen werden. In Ostgrönland ist die Fischerei jedoch nur zulässig
— |
mit Trawlern vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013. |
— |
mit Langleinern vom 1. April bis 31. Dezember 2013. |
(71) Die Fischerei ist zu 100 % unter von Beobachtern begleitet und mit Schiffsüberwachungssystemen (VSM) durchzuführen. In einem der nachstehend aufgeführten Gebiete dürfen maximal 80 % der Quote gefangen werden. Außerdem sollten in jedem Gebiet ein Mindestaufwand von 10 Hols durchgeführt werden:
Bereich |
Grenze |
||
|
N östlich von 44° W |
||
|
N östlich von 44° W |
||
|
N östlich von 44° W |
||
|
N östlich von 44° W |
||
|
N westlich von 44° W |
||
|
N westlich von 44° W" |
(72) Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und das Vereinigte Königreich.
(73) Die Zuteilung des Teils des Kabeljaubestands, der für die Union in dem Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel verfügbar ist, und der zugehörigen Beifänge an Schellfisch, berührt nicht die Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.
(74) Die Beifänge an Schellfisch dürfen bis zu 15 % pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen an Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu."
(75) Mit Langleinen zu fangen (HAL/*514GN)."
(76) Mit Langleinen zu fangen (HAL/*N1GRN)."
(77) Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie werden nur als Beifänge gefangen und sind getrennt zu melden."
(78) Norwegen wird eine Gesamtmenge von 120 t gewährt, die entweder in diesem TAC-Gebiet oder in den grönländischen Gewässern von NAFO 1 (GRV/514N1G) gefangen werden kann.
(79) Besondere Bedingung: Rundnasengrenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/N1GRN.) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/N1GRN.) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie werden nur als Beifänge gefangen und sind getrennt zu melden."
(80) Norwegen wird eine Gesamtmenge von 120 t gewährt, die entweder in diesem TAC-Gebiet oder in den grönländischen Gewässern von V und XIV (GRV/514N1G) gefangen werden kann.
(81) Mit Ausnahme von Mitgliedstaaten mit mehr als 10 % der EU-Quote.
(82) Mitgliedstaaten mit Quotenzuteilung dürfen nur auf die Quote "alle Mitgliedstaaten" zugreifen, wenn ihre eigene Quote ausgeschöpft ist.
(83) Vom 1. Januar bis zum 30. April 2013 zu fangen. Wird bis zum 15. April 2013 eine Fangmenge von 70 % dieser ursprünglichen EU-Quote erreicht, so wir die EU-Quote automatisch um zusätzliche 5 775 t erhöht, die im selben Zeitraum zu fangen sind. Die zusätzliche EU-Quote wird nach demselben Verteilungsschlüssel aufgeteilt."
(84) Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt."
(85) Südlich von 68° N zu fangen."
(86) Darf von maximal sechs Schiffen gleichzeitig befischt werden."
(87) Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt."
(88) Darf nur mit Schleppnetzen gefangen werden.
(89) Besondere Bedingung: Die Quoten dürfen im NEAFC-Regelungsbereich gefangen werden, sofern der darin gefangene Teil der Quoten getrennt gemeldet wird (RED/*5-14P). Wenn im NEAFC-Regelungsbereich gefischt wird, darf erst ab dem 10. Mai 2013 und nur in tiefen pelagischen Gewässern innerhalb des Gebiets mit den folgenden Koordinaten ("NEAFC-Box") gefischt werden:
Punkt |
Breitengrad N |
Längengrad W |
1 |
64° 45' |
28° 30' |
2 |
62° 50' |
25° 45' |
3 |
61° 55' |
26° 45' |
4 |
61° 00' |
26° 30' |
5 |
59° 00' |
30° 00' |
6 |
59° 00' |
34° 00' |
7 |
61° 30' |
34° 00' |
8 |
62° 50' |
36° 00' |
9 |
64° 45' |
28° 30' |
(90) Diese dürfen nur innerhalb der in Fußnote 2 definierten NEAFC-Box gefangen werden (RED/*5-14N)."
(91) Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt."
(92) Besondere Bedingung: Bis zu 2,39 % dieser Menge können im Atlantik südlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AS05N).
(93) Ausgenommen Spanien und Portugal und nur als Beifang."
(94) Besondere Bedingung: Bis zu 3,86 % dieser Menge können im Atlantik nördlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AN05N)."
(95) Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen nach der üblichen Praxis gewährt werden."
(96) Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Fischereifahrzeugs in diesem Departement anzulanden, so dass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana in Einklang steht. Eine Kopie des ordnungsgemäß gebilligten Vertrags muss dem Antrag auf die Fanggenehmigung beigefügt werden. Wird eine solche Billigung verweigert, so müssen die französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission dies zusammen mit einer Begründung mitteilen."