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Document 32013R0297

    Verordnung (EU) Nr. 297/2013 des Rates vom 27. März 2013 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 44/2012, (EU) Nr. 39/2013 und (EU) Nr. 40/2013 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

    ABl. L 90 vom 28.3.2013, p. 10–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/297/oj

    28.3.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 90/10


    VERORDNUNG (EU) Nr. 297/2013 DES RATES

    vom 27. März 2013

    zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 44/2012, (EU) Nr. 39/2013 und (EU) Nr. 40/2013 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) sowie im Lichte der von den regionalen Beiräten übermittelten Gutachten die Maßnahmen festzulegen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

    (2)

    Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festlegung und Zuteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für jeden Mitgliedstaat für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleisten und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gebührend berücksichtigen.

    (3)

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 (2) hat der Rat Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für das Jahr 2012 festgesetzt. Mit den Verordnungen (EU) Nr. 39/2013 (3) und (EU) Nr. 40/2013 (4) des Rates wurden Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für das Jahr 2013 festgesetzt.

    (4)

    In der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 ist die Klarstellung der besonderen Voraussetzungen für die Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Bastardmakrelen in den Gebieten VIIIc und IX angezeigt.

    (5)

    Als Ergebnis von Quotenübertragungen zwischen der Union und anderen Vertragspartnern der Fischereiorganisation für den Nordwestatlantik (NAFO) erhielt die Union im Jahr 2012 zusätzliche Fangmöglichkeiten für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Gebiet 3LMNO. Anhang IC der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 sollte daher für das Jahr 2012 geändert werden, mit Wirkung vom 1. Januar 2012, um diesen neuen Fangmöglichkeiten Rechnung zu tragen. Diese Änderungen betreffen nur das Jahr 2012 und gelten unbeschadet des Prinzips der relativen Stabilität.

    (6)

    Die Fangmöglichkeiten für Schiffe der Union und Norwegens sowie die Bedingungen für den gegenseitigen Zugang zu Fischereiressourcen in den Gewässern werden jedes Jahr im Lichte der Konsultationen über die Fangrechte in Übereinstimmung mit dem in dem bilateralen Fischereiabkommen (5) mit Norwegen festgelegt. In Erwartung des Abschlusses dieser Konsultationen über die Vereinbarungen für 2013 wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 vorläufige Fangmöglichkeiten für die betreffenden Bestände festgelegt. Am 18. Januar 2013 wurden die Konsultationen mit Norwegen abgeschlossen und die Fangmöglichkeiten für 2013 festgelegt. Es ist angemessen, dass die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 entsprechend geändert werden.

    (7)

    Fangbeschränkungen für Sandaal in den ICES (International Council for the Exploration of the Sea [Internationaler Rat für Meeresforschung])- Gebieten IIa und IIIa und im ICES-Untergebiet IV wurden provisorisch in Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 festgesetzt. Der ICES hat im Februar 2013 ein wissenschaftliches Gutachten zu den Sandaalbeständen in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IIIa und im ICES-Untergebiet IV veröffentlicht. Diesem Gutachten zufolge sollten die Fangbeschränkungen für die Bewirtschaftungsgebiete 1 und 2 auf 224 544 Tonnen bzw. auf 17 544 Tonnen festgesetzt werden. Für das Bewirtschaftungsgebiet 3 empfiehlt der ICES, die Gesamtfangmenge auf 78 331 Tonnen zu begrenzen. Da das Bewirtschaftungsgebiet 3 sowohl die Fänge der Union als auch Norwegens abdeckt, sollte die Fangobergrenze für die Union in diesem Gebiet auf höchstens 40 000 Tonnen festgesetzt werden. Für die Bewirtschaftungsgebiete 4 und 6 lagen keine ausreichenden Fang- und Erhebungsdaten vor, anhand deren der ICES eine altersbasierte Beurteilung hätte vornehmen können. Daher sollten entsprechend dem Vorgehen bei anderen Beständen unter vergleichbaren Umständen die Fangobergrenzen für die Bewirtschaftungsgebiete 4 und 6 auf 4 000 Tonnen bzw. 336 Tonnen festgesetzt werden, was einer Verringerung um 20 % gegenüber den Obergrenzen in diesen Gebieten für 2012 entspricht. Dem ICES-Gutachten entsprechend sollten die Fangbeschränkungen für die Bewirtschaftungsgebiete 5 und 7 Null betragen. Da es sich bei Sandaal um einen Bestand handelt, der mit Norwegen geteilt wird, und vor dem Hintergrund der Verfügbarkeit von Sandaal in den EU-Gewässern im Jahr 2013 ist es angemessen, einen Quotenaustausch mit Norwegen zu regeln. Folglich sollte die Norwegen aus dem Unionsanteil der zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) ein Anteil von 22 450 t Sandaal im Bewirtschaftungsgebiet 1 im Austausch für 1 769 t nordnorwegischen Kabeljau, 131 t nordnorwegischen Schellfisch, 250 t Scholle in der Nordsee und 95 t Leng in der Nordsee auf Norwegen übertragen werden. Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (8)

    Auf der 9. Jahrestagung der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) vom 2. bis 9. Dezember in Manila wurden neue Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echten Bonito in Form von Beschränkungen des Fischereiaufwands sowie Maßnahmen für das Sperrgebiet für Fischerei mit Fischsammlern (FAD) angenommen. Die WCPFC einigte sich außerdem auf Bewirtschaftungsmaßnahmen im Hinblick auf das Überschneidungsgebiet zwischen der WCPFC und der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC). Dementsprechend müssen EU-Schiffe, die in den Registern beider Organisationen geführt werden, beim Fischen in dem Überschneidungsgebiet nur die in der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 dargelegten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der IATTC einhalten. Die WCPFC-Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (9)

    Im Rahmen der Bestimmungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) über die Erhaltung des Atlantischen Schwertfischs kann die Union bis zu 200 Tonnen Schwertfischfänge aus dem Bewirtschaftungsgebiet Nordatlantik auf ihre nicht ausgeschöpfte Schwertfischquote für den Südatlantik anrechnen. Die Union kann außerdem bis zu 200 Tonnen Schwertfischfänge aus dem Bewirtschaftungsgebiet Südatlantik auf ihre nicht ausgeschöpfte Schwertfischquote für den Nordatlantik anrechnen. Diese Bestimmungen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (10)

    Auf ihrer ersten Jahrestagung im Jahr 2013 hat die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPFO) Fangmöglichkeiten in Form einer TAC für Chilenische Bastardmakrele einschließlich einer Änderung der damit verbundenen Berichterstattung in dieser Fischerei, sowie Aufwandsbeschränkungen für pelagische Fischereien und Grundfischereien festgesetzt. Diese Bestimmungen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (11)

    Die Verordnungen (EU) Nr. 39/2013 und (EU) Nr. 40/2013 gelten generell ab dem 1. Januar 2013. Die vorliegende Verordnung sollte in Bezug auf die Änderungen dieser Verordnungen mit Wirkung vom 1. Januar 2013 gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden. Die Änderung der Verordnung (EU) 44/2012 sollte ab dem 1. Januar 2012 gelten. Da die Änderung einiger Fangbeschränkungen die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison von EU-Schiffen beeinflussen kann, ist es notwendig, die Verordnungen (EU) Nr. 44/2012, (EU) Nr. 39/2013 and (EU) Nr. 40/2013 umgehend zu ändern. Aus dem gleichen Grund sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Verordnung (EU) Nr. 44/2012

    Anhang IC der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Änderung der Verordnung (EU) Nr. 39/2013

    Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 3

    Änderung der Verordnung (EU) Nr. 40/2013

    Die Verordnung (EU) Nr. 40/2013 wird wie folgt geändert:

    1.

    Dem Artikel 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

    "n)

    das ‧Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC‧ ist der geografische Bereich, der durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

    150 ° westlicher Länge,

    130 ° westlicher Länge,

    4 ° südlicher Breite,

    50 ° südlicher Breite."

    2.

    Artikel 24 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 24

    Pelagische Fischerei – Kapazitätsbeschränkung

    Die Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, beschränken die Bruttoraumzahl der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2013 pelagische Bestände befischen, für die Union insgesamt auf 78 600 BRZ."

    3.

    Artikel 25 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 25

    Pelagische Fischerei – TACs

    (1)   Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensbereich gemäß Artikel 24 aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IJ festgelegten TACs pelagische Bestände befischen.

    (2)   Die Fangmöglichkeiten gemäß Anhang IJ dürfen nur unter der Vorraussetzung genutzt werden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission zur Mitteilung an das SPFO-Sekretariat die Liste der Schiffe, die in dem SPFO-Übereinkommensbereich aktive Fischerei oder Umladungen betreiben, Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen (VMS), die monatlichen Fangmeldungen und, sofern verfügbar, die Zeiten der Hafenaufenthalte spätestens am 15. Tag des Folgemonats übermitteln."

    4.

    Artikel 29 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 29

    Beschränkungen des Fischereiaufwands für Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echten Bonito

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zahl der Ringwadenfängern für die Fischerei auf Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) gewährten Fangtage im WCPFC-Übereinkommensbereich der Hohen See zwischen 20 ° nördlicher Breite und 20 ° südlicher Breite nicht zunimmt."

    5.

    Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1)   In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20 ° N und 20 ° S ist Ringwadenfischern, die Fischsammler (FAD) einsetzen, der Fischfang in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2013, 0.00 Uhr, und dem 31. Oktober 2013, 24.00 Uhr, verboten. In diesem Zeitraum dürfen Ringwadenfischer in diesem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs nur fischen, wenn ein Beobachter an Bord ist, der darüber wacht, dass das Fischereifahrzeug zu keiner Zeit

    a)

    ein FAD oder ein damit verbundenes elektronisches Gerät ausbringt und nutzt;

    b)

    unter Einsatz von FAD Fischschwärme befischt."

    6.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    "Artikel 30a

    Überschneidungsgebiet von IATTC und WCPFC

    (1)   Fischereifahrzeuge, die ausschließlich im WCPFC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß den Artikeln 29 bis 31 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe n fischen.

    (2)   Fischereifahrzeuge, die sowohl im WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden und Fischereifahrzeuge, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 Absätze 2 bis 6 an, wenn sie in dem Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe n fischen."

    (7)

    Die Anhänge IA, IB, ID, IJ, III und VIII werden gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.

    Artikel 1 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2012.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 27. März 2013.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    E. GILMORE


    (1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 39/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2013 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 1).

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 54).

    (5)  Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Nowegen (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48).


    ANHANG I

    In Anhang IC der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 erhält der Eintrag für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Gebiet 3LMNO folgende Fassung:

    "Art

    :

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet

    :

    NAFO 3LMNO

    (GHL/N3LMNO)

    Estland

    328

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    335

    Lettland

    46

    Litauen

    23 (1)

    Spanien

    4 486

    Portugal

    1 875 (2)

    Union

    7 093 (3)

    TAC

    12 098


    (1)  Zu dieser Quote wird als Folge einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von einem Drittland eine zusätzliche Menge von 19,6 t hinzugefügt.

    (2)  Zu dieser Quote wird als Folge einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von einem Drittland eine zusätzliche Menge von 10 t hinzugefügt.

    (3)  Zu dieser Quote wird als Folge einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von Drittländern eine zusätzliche Menge von 29,6 t hinzugefügt."


    ANHANG II

    1.

    In Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 erhält der Eintrag für Bastadmakrele in Gebiet VIIIc folgende Fassung:

    "Art

    :

    Bastardmakrele

    Trachurus spp.

    Gebiet

    :

    VIIIc

    (JAX/08C.)

    Spanien

    22 409 (1)  (3)

    Analytische TAC

    Frankreich

    338 (1)

    Portugal

    2 214 (1)  (3)

    Union

    25 011

    TAC

    25 011

    2.

    In Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 erhält der Eintrag für Bastardmakrele in Gebiet IX folgende Fassung:

    "Art

    :

    Bastardmakrele

    Trachurus spp.

    Gebiet

    :

    IX

    (JAX/09.)

    Spanien

    7 762 (4)  (5)

    Analytische TAC

    Portugal

    22 238 (4)  (5)

    Union

    30 000

    TAC

    30 000

    3.

    In Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 erhält der Eintrag für Bastardmakrele in Gebiet X und in den EU-Gewässern des CECAF-Gebiets folgende Fassung:

    "Art

    :

    Bastardmakrele

    Trachurus spp.

    Gebiet

    :

    X; CECAF (EU-Gewässer) (6)

    (JAX/X34PRT)

    Portugal

    Noch nicht festgelegt (7)  (8)

    Vorsorgliche TAC

    Union

    Noch nicht festgelegt (9)

    TAC

    Noch nicht festgelegt (9)

    4.

    In Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 erhält der Eintrag für Bastardmakrele in den EU-Gewässern des CECAF-Gebiets folgende Fassung:

    "Art

    :

    Bastardmakrele

    Trachurus spp.

    Gebiet

    :

    CECAF (EU-Gewässer) (10)

    (JAX/341PRT)

    Portugal

    Noch nicht festgelegt (11)  (12)

    Vorsorgliche TAC

    Union

    Noch nicht festgelegt (13)

    TAC

    Noch nicht festgelegt (13)


    (1)  Hiervon dürfen unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 () nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,20 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).

    (3)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote dürfen auf das Gebiet IX übertragen werden (JAX/*09.)"

    (4)  Hiervon dürfen unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,20 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.

    (5)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote dürfen auf das Gebiet IX übertragen werden (JAX/*09.)."

    (6)  Gewässer um die Azoren.

    (7)  Hiervon dürfen unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.

    (8)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

    (9)  Dieselbe Menge wie nach Fußnote 3."

    (10)  Gewässer um Madeira.

    (11)  Hiervon dürfen unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.

    (12)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

    (13)  Dieselbe Menge wie nach Fußnote 3."


    ANHANG III

    1.

    Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 wird wie folgt geändert:

    a)

    Der Eintrag für Sandaal und dazugehörige Beifänge in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIa und IV erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Sandaal und dazugehörige Beifänge

    Ammodytes spp.

    Gebiet

    :

    IIa, IIIa und IV (EU-Gewässer) (1)

    Dänemark

    249 006 (2)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Vereinigtes Königreich

    5 443 (2)

    Deutschland

    381 (2)

    Schweden

    9 144 (2)

    Union

    263 974

    Norwegen

    22 450

    TAC

    286 424

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den folgenden Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten gemäß Anhang IIB nur die nachstehend genannten Mengen gefangen werden:

    Gebiet

    :

    EU-Gewässer der Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete

     

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

     

    (SAN/234_1)

    (SAN/234_2)

    (SAN/234_3)

    (SAN/234_4)

    (SAN/234_5)

    (SAN/234_6)

    (SAN/234_7)

    Dänemark

    190 635

    16 549

    37 731

    3 773

    0

    317

    0

    Vereinigtes Königreich

    4 167

    362

    825

    82

    0

    7

    0

    Deutschland

    292

    25

    58

    6

    0

    0

    0

    Schweden

    7 000

    608

    1 386

    139

    0

    12

    0

    Union

    202 094

    17 544

    40 000

    4 000

    0

    336

    0

    Norwegen

    22 450

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    Insgesamt

    224 544

    17 544

    40 000

    4 000

    0

    336

    0"

    b)

    Der Eintrag für Seeteufel in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet

    :

    Norwegische Gewässer von IV

    (ANF/04-N.)

    Belgien

    45

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Dänemark

    1 152

    Deutschland

    18

    Niederlande

    16

    Vereinigtes Königreich

    269

    Union

    1 500

    TAC

    Entfällt"

    c)

    Der Eintrag für Lumb in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete V, VI und VII erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet

    :

    V, VI und VII (EU- und internationale Gewässer)

    (USK/567EI.)

    Deutschland

    13

    Analytische TAC

    Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

    Spanien

    46

    Frankreich

    548

    Irland

    53

    Vereinigtes Königreich

    264

    Sonstige

    13 (3)

    Union

    937

    Norwegen

    2 923 (4)  (5)  (6)

    TAC

    3 860

    d)

    Der Eintrag für Hering im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Hering (7)

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    IIIa

    (HER/03A.)

    Dänemark

    23 115 (8)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    370 (8)

    Schweden

    24 180 (8)

    Union

    47 665 (8)

    TAC

    55 000

    e)

    Der Eintrag für Hering in den EU-Gewässern und norwegischen Gewässern des Gebiets IV nördlich von 53° 30′ N erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Hering (9)

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    EU- und norwegische Gewässer des Gebiets IV nördlich von 53° 30' N

    (HER/4AB.)

    Dänemark

    81 945

    Analytische TAC.

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    50 632

    Frankreich

    23 464

    Niederlande

    59 995

    Schweden

    4 863

    Vereinigtes Königreich

    65 901

    Union

    286 800

    Norwegen

    138 620 (10)

    TAC

    478 000

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    Norwegische Gewässer südlich

    von 62° N (HER/*04N-) ()

    Union

    50 000

    ()  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten melden ihre Heringsanlandungen in den Gebieten IVa (HER/*4AN.) und IVb (HER*/4BN.) getrennt."

    f)

    Der Eintrag für Hering in den norwegischen Gewässern südlich von 62°N erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Hering (12)

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (HER/04-N.)

    Schweden

    922 (12)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Union

    922

    TAC

    478 000

    g)

    Der Eintrag für Hering im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Hering (13)

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    IIIa

    (HER/03A-BC)

    Dänemark

    5 692

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    51

    Schweden

    916

    Union

    6 659

    TAC

    6 659

    h)

    Der Eintrag für Hering in den Gebieten IV und VIId und in den EU-Gewässern des Gebiets IIa erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Hering (14)

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    IV, VIId und EU-Gewässer des Gebiets IIa

    (HER/2A47DX)

    Belgien

    71

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Dänemark

    13 787

    Deutschland

    71

    Frankreich

    71

    Niederlande

    71

    Schweden

    67

    Vereinigtes Königreich

    262

    Union

    14 400

    TAC

    14 400

    i)

    Der Eintrag für Hering in den Gebieten IVc und VIId erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Hering (15)

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    IVc, VIId (16)

    (HER/4CXB7D)

    Belgien

    9 285 (17)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Dänemark

    1 187 (17)

    Deutschland

    733 (17)

    Frankreich

    13 035 (17)

    Niederlande

    23 276 (17)

    Vereinigtes Königreich

    5 064 (17)

    Union

    52 580

    TAC

    478 000

    j)

    Der Eintrag für Kabeljau im Skagerrak erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    Skagerrak

    (COD/03AN.)

    Belgien

    9 (18)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Dänemark

    3 026 (18)

    Deutschland

    76 (18)

    Niederlande

    19 (18)

    Schweden

    530 (18)

    Union

    3 660

    TAC

    3 783

    k)

    der Eintrag für Kabeljau im Gebiet IV, den EU-Gewässern des Gebiets IIa und dem Teil des Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    IV; EU-Gewässer des Gebiets IIa und der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

    (COD/2A3AX4)

    Belgien

    782 (19)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Dänemark

    4 495 (19)

    Deutschland

    2 850 (19)

    Frankreich

    966 (19)

    Niederlande

    2 540 (19)

    Schweden

    30 (19)

    Vereinigtes Königreich

    10 311 (19)

    Union

    21 974

    Norwegen

    4 501 (20)

    TAC

    26 475

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    IV (norwegische Gewässer)

    (COD/*04N-)

    Union

    19 099"

    l)

    Der Eintrag für Kabeljau in den norwegischen Gewässern südlich von 62°N erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (COD/04-N.)

    Schweden

    382 (21)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Union

    382

    TAC

    Entfällt

    m)

    Der Eintrag für Kabeljau im Gebiet VIId erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    VIId

    (COD/07D.)

    Belgien

    66 (22)

    Analytische TAC

    Frankreich

    1 295 (22)

    Niederlande

    39 (22)

    Vereinigtes Königreich

    143 (22)

    Union

    1 543

    TAC

    1 543

    n)

    Der Eintrag für Schellfisch im Gebiet IIIA und in den EU-Gewässern der Unterdivisionen 22-32 erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet

    :

    IIIa, EU-Gewässer der Unterdivisionen 22-32

    (HAD/3A/BCD)

    Belgien

    13

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Dänemark

    2 231

    Deutschland

    142

    Niederlande

    3

    Schweden

    264

    Union

    2 653

    TAC

    2 770"

    o)

    Der Eintrag für Schellfisch im Gebiet IV und in den EU-Gewässern des Gebiets IIa erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet

    :

    IV; IIa (EU-Gewässer)

    (HAD/2AC4.)

    Belgien

    257

    Analytische TAC

    Dänemark

    1 770

    Deutschland

    1 126

    Frankreich

    1 963

    Niederlande

    193

    Schweden

    178

    Vereinigtes Königreich

    29 194

    Union

    34 681

    Norwegen

    10 359

    TAC

    45 040

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    IV (norwegische Gewässer)

    (HAD/*04N-)

    Union

    25 798"

    p)

    Der Eintrag für Schellfisch in norwegischen Gewässern südlich von 62°N erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet

    :

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (HAD/04-N.)

    Schweden

    707 (23)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Union

    707

    TAC

    Entfällt

    q)

    Der Eintrag für Wittling im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet

    :

    IIIa

    (WHG/03A.)

    Dänemark

    929

    Vorsorgliche TAC

    Niederlande

    3

    Schweden

    99

    Union

    1 031

    TAC

    1 050"

    r)

    Der Eintrag für Wittling im Gebiet IV und in den EU-Gewässern des Gebiets IIa erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet

    :

    IV; IIa (EU-Gewässer)

    (WHG/2AC4.)

    Belgien

    365

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Dänemark

    1 577

    Deutschland

    410

    Frankreich

    2 370

    Niederlande

    912

    Schweden

    3

    Vereinigtes Königreich

    11 402

    Union

    17 039

    Norwegen

    1 893 (24)

    TAC

    18 932

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    IV (norwegische Gewässer)

    (WHG/*04N-)

    Europäische Union

    11 544"

    s)

    Der Eintrag für Wittling und Pollack in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Wittling und Pollack

    Merlangius merlangus and Pollachius pollachius

    Gebiet

    :

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (WHG/04-N.) für Wittling;

    (POL/04-N.) für Pollack

    Schweden

    190 (25)

    Vorsorgliche TAC.

    Union

    190

    TAC

    Entfällt

    t)

    Der Eintrag für Blauen Wittling in den norwegischen Gewässern der Gebiete II und IV erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet

    :

    II und IV (norwegische Gewässer)

    (WHB/24-N.)

    Dänemark

    0

    Analytische TAC

    Vereinigtes Königreich

    0

    Union

    0

    TAC

    643 000"

    u)

    Der Eintrag für Blauen Wittling in den Gebieten I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer) erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet

    :

    I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

    (WHB/1X14)

    Dänemark

    17 715 (26)

    Analytische TAC

    Deutschland

    6 888 (26)

    Spanien

    15 018 (26)  (27)

    Frankreich

    12 328 (26)

    Irland

    13 718 (26)

    Niederlande

    21 601 (26)

    Portugal

    1 395 (26)  (27)

    Schweden

    4 382 (26)

    Vereinigtes Königreich

    22 987 (26)

    Union

    116 032 (26)

    Norwegen

    45 000

    TAC

    643 000

    v)

    Der Eintrag für Blauen Wittling in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie in den EU-Gewässern von CECAF 34.1.1 erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet

    :

    VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (WHB/8C3411)

    Spanien

    13 213

    Analytische TAC

    Portugal

    3 303

    Union

    16 516 (28)

    TAC

    643 000

    w)

    Der Eintrag für Blauen Wittling in den EU-Gewässern der Gebiete II, IVa, V, VI nördlich von 56° 30'N und VII westlich von 12°W erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet

    :

    II, IVa, V, VI nördlich von 56°30'N und VII westlich von 12°W (EU-Gewässer)

    (WHB/24A567)

    Norwegen

    113 630 (29)  (30)

    Analytische TAC

    TAC

    643 000

    x)

    Der Eintrag für Blauleng in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VI und VII erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Blauleng

    Molva dypterygia

    Gebiet

    :

    Vb, VI und VII (EU- und internationale Gewässer)

    (BLI/5B67-)

    Deutschland

    25

    Analytische TAC

    Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

    Estland

    4

    Spanien

    79

    Frankreich

    1 806

    Irland

    7

    Litauen

    2

    Polen

    1

    Vereinigtes Königreich

    459

    Sonstiges

    7 (31)

    Union

    2 390

    Norwegen

    150 (32)

    TAC

    2 540

    y)

    Der Eintrag für Leng in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Leng

    Molva molva

    Gebiet

    :

    VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

    (LIN/6X14.)

    Belgien

    30

    Analytische TAC

    Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

    Dänemark

    5

    Deutschland

    109

    Spanien

    2 211

    Frankreich

    2 357

    Irland

    591

    Portugal

    5

    Vereinigtes Königreich

    2 716

    Union

    8 024

    Norwegen

    6 140 (33)  (34)

    TAC

    14 164

    z)

    Der Eintrag für Leng in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Leng

    Molva molva

    Gebiet

    :

    IV (norwegische Gewässer)

    (LIN/04-N.)

    Belgien

    7

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Dänemark

    831

    Deutschland

    23

    Frankreich

    9

    Niederlande

    1

    Vereinigtes Königreich

    74

    Union

    945

    TAC

    Entfällt"

    aa)

    Der Eintrag für Kaisergranat in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet

    :

    IV (norwegische Gewässer)

    (NEP/04-N.)

    Dänemark

    947

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    0

    Vereinigtes Königreich

    53

    Union

    1 000

    TAC

    Entfällt"

    bb)

    Der Eintrag für Tiefseegarnele im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet

    :

    IIIa

    (PRA/03A.)

    Dänemark

    2 308

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Schweden

    1 243

    Union

    3 551

    TAC

    6 650"

    cc)

    Der Eintrag für Tiefseegarnelen in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet

    :

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (PRA/04-N.)

    Dänemark

    266

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Schweden

    91 (35)

    Union

    357

    TAC

    Entfällt

    dd)

    Der Eintrag für Scholle im Skagerrak erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet

    :

    Skagerrak

    (PLE/03AN.)

    Belgien

    55

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Dänemark

    7 117

    Deutschland

    37

    Niederlande

    1 369

    Schweden

    381

    Union

    8 959

    TAC

    9 142"

    ee)

    Der Eintrag für Scholle im Gebiet IV, den EU-Gewässern des Gebiets IIa und dem Teil des Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, erhält folgende Fassung:

    ‧Art

    :

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet

    :

    IV; IIa (EU-Gewässer) und der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

    (PLE/2A3AX4)

    Belgien

    5 614

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Dänemark

    18 245

    Deutschland

    5 263

    Frankreich

    1 053

    Niederlande

    35 086

    Vereinigtes Königreich

    25 964

    Union

    91 225

    Norwegen

    5 845

    TAC

    97 070

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    IV (norwegische Gewässer)

    (PLE/*04N-)

    Union

    37 331"

    ff)

    Der Eintrag für Seelachs in den Gebieten IIIa und IV und in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIb, IIIc und den Unterdivisionen 22-32 erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet

    :

    IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und Unterdivisionen 22-32 (EU-Gewässer)

    (POK/2A34.)

    Belgien

    32

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Dänemark

    3 757

    Deutschland

    9 487

    Frankreich

    22 326

    Niederlande

    95

    Schweden

    516

    Vereinigtes Königreich

    7 273

    Union

    43 486

    Norwegen

    47 734 (36)

    TAC

    91 220

    gg)

    Der Eintrag für Seelachs im Gebiet VI und in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, XII und XIV erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet

    :

    VI; Vb, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

    (POK/56/-14)

    Deutschland

    484

    Analytische TAC

    Frankreich

    4 805

    Irland

    421

    Vereinigtes Königreich

    3 254

    Union

    8 964

    Norwegen

    500 (37)

    TAC

    9 464

    hh)

    Der Eintrag für Seelachs in den norwegischen Gewässern südlich von 62°N erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet

    :

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (POK/04-N.)

    Schweden

    880 (38)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Union

    880

    TAC

    Entfällt

    ii)

    Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV und in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb und VI erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet

    :

    IIa und IV (EU-Gewässer); Vb und VI (EU- und internationale Gewässer)

    (GHL/2A-C46)

    Dänemark

    13

    Analytische TAC

    Deutschland

    23

    Estland

    13

    Spanien

    13

    Frankreich

    218

    Irland

    13

    Litauen

    13

    Polen

    13

    Vereinigtes Königreich

    857

    Union

    1 176

    Norwegen

    824 (39)

    TAC

    2 000

    jj)

    Der Eintrag für Makrele in den Gebieten IIIa und IV und in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIb, IIIc und den Subdivisionen 22-32 erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiet

    :

    IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und Unterdivisionen 22-32 (EU-Gewässer)

    (MAC/2A34.)

    Belgien

    440 (42)

    Analytische TAC

    Dänemark

    15 072 (42)

    Deutschland

    459 (42)

    Frankreich

    1 387 (42)

    Niederlande

    1 396 (42)

    Schweden

    4 174 (40)  (41)  (42)

    Vereinigtes Königreich

    1 293 (42)

    Union

    24 221 (40)  (42)

    Norwegen

    141 809 (43)

    TAC

    Entfällt

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

     

    IIIa

    (MAC/*03A.)

    IIIa und IVbc

    (MAC/*3A4BC)

    IVb

    (MAC/*04B.)

    IVc

    (MAC/*04C.)

    VI; IIa (internationale Gewässer) vom 1. Januar bis 31. März 2013 und im Dezember 2013

    (MAC/*2A6.)

    Dänemark

    0

    4 130

    0

    0

    8 107

    Frankreich

    0

    490

    0

    0

    0

    Niederlande

    0

    490

    0

    0

    0

    Schweden

    0

    0

    390

    10

    1 573

    Vereinigtes Königreich

    0

    490

    0

    0

    0

    Norwegen

    3 000

    0

    0

    0

    0"

    kk)

    Der Eintrag für Makrele in den Gebieten VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe, den EU- und internationalen Gewässern des Gebiets Vb und den internationalen Gewässern der Gebiete IIa, XII und XIV wird wie folgt ersetzt:

    "Art

    :

    Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiet

    :

    VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EU- und internationale Gewässer), IIa, XII und XIV (internationale Gewässer)

    (MAC/2CX14-)

    Deutschland

    17 326

    Analytische TAC

    Spanien

    18

    Estland

    144

    Frankreich

    11 552

    Irland

    57 753

    Lettland

    106

    Litauen

    106

    Niederlande

    25 267

    Polen

    1 220

    Vereinigtes Königreich

    158 825

    Union

    272 317

    Norwegen

    11 788 (44)  (45)

    TAC

    Entfällt

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    IVa (EU- und norwegische Gewässer)

    (MAC/*A-EN)

    Vom 1. Januar bis 15. Februar 2013 und vom 1. September bis zum 31. Dezember 2013

    IIa (norwegische Gewässer)

    (MAC/*2AN-)

    Deutschland

    6 971

    710

    Frankreich

    4 648

    473

    Irland

    23 237

    2 366

    Niederlande

    10 166

    1 035

    Vereinigtes Königreich

    63 905

    6 507

    Union

    108 927

    11 091"

    ll)

    Der Eintrag für Makrele in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie in den EU-Gewässern von CECAF 34.1.1 erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiet

    :

    VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (MAC/8C3411)

    Spanien

    25 682 (46)

    Analytische TAC

    Frankreich

    170 (46)

    Portugal

    5 308 (46)

    Union

    31 160

    TAC

    Entfällt

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    VIIIb

    (MAC/*08B.)

    Spanien

    2 157

    Frankreich

    14

    Portugal

    446"

    mm)

    Der Eintrag für Makrele in den norwegischen Gewässern der Gebiete IIa und IVa erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiet

    :

    IIa und IVa (norwegische Gewässer)

    (MAC/2A4A-N)

    Dänemark

    10 694 (47)

    Analytische TAC

    Union

    10 694 (47)

    TAC

    Entfällt

    nn)

    Der Eintrag für Gemeine Seezunge in den EU-Gewässern der Gebiete II und IV erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet

    :

    II und IV (EU-Gewässer)

    (SOL/24-C.)

    Belgien

    1 164

    Analytische TAC

    Dänemark

    532

    Deutschland

    931

    Frankreich

    233

    Niederlande

    10 511

    Vereinigtes Königreich

    599

    Union

    13 970

    Norwegen

    30 (48)

    TAC

    14 000

    oo)

    Der Eintrag für Sprotte und die dazugehörigen Beifänge im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Sprotte und dazugehörige Beifänge

    Sprattus sprattus

    Gebiet

    :

    IIIa

    (SPR/03A.)

    Dänemark

    27 875 (49)

    Vorsorgliche TAC

    Deutschland

    58 (49)

    Schweden

    10 547 (49)

    Union

    38 480

    TAC

    41 600

    pp)

    Der Eintrag für Sprotte und die dazugehörigen Beifänge in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Sprotte und dazugehörige Beifänge

    Sprattus sprattus

    Gebiet

    :

    IIa und IV (EU-Gewässer)

    (SPR/2AC4-C)

    Belgien

    1 737 (51)

    Vorsorgliche TAC

    Dänemark

    137 489 (51)

    Deutschland

    1 737 (51)

    Frankreich

    1 737 (51)

    Niederlande

    1 737 (51)

    Schweden

    1 330 (50)  (51)

    Vereinigtes Königreich

    5 733 (51)

    Union

    151 500

    Norwegen

    10 000

    TAC

    161 500

    qq)

    Der Eintrag für Bastardmakrele und die dazugehörigen Beifänge in den EU-Gewässern der Gebiete IVb, IVc und VIId erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

    Trachurus spp.

    Gebiet

    :

    IVb, IVc und VIId (EU-Gewässer)

    (JAX/4BC7D)

    Belgien

    38 (54)

    Vorsorgliche TAC

    Dänemark

    16 367 (54)

    Deutschland

    1 445 (52)  (54)

    Spanien

    304 (54)

    Frankreich

    1 358 (52)  (54)

    Irland

    1 029 (54)

    Niederlande

    9 854 (52)  (54)

    Portugal

    35 (54)

    Schweden

    75 (54)

    Vereinigtes Königreich

    3 895 (52)  (54)

    Union

    34 400

    Norwegen

    3 550 (53)

    TAC

    37 950

    rr)

    Der Eintrag für Bastardmakrele und die dazugehörigen Beifänge in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IVa, den Gebieten VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe, den EU- und internationalen Gewässern des Gebiets Vb sowie den internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

    Trachurus spp.

    Gebiet

    :

    IIa und IVa (EU-Gewässer); VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

    (JAX/2A-14)

    Dänemark

    15 702 (55)  (57)

    Analytische TAC

    Deutschland

    12 251 (55)  (56)  (57)

    Spanien

    16 711 (57)

    Frankreich

    6 306 (55)  (56)  (57)

    Irland

    40 803 (55)  (57)

    Niederlande

    49 156 (55)  (56)  (57)

    Portugal

    1 610 (57)

    Schweden

    675 (55)  (57)

    Vereinigtes Königreich

    14 775 (55)  (56)  (57)

    Union

    157 989

    TAC

    157 989

    ss)

    Der Eintrag für Stintdorsch und die dazugehörigen Beifänge im Gebiet IIIa und in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

    Trisopterus esmarki

    Gebiet

    :

    IIIa; EU-Gewässer der Gebiete IIa und IV

    (NOP/2A3A4.)

    Dänemark

    167 345 (58)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    32 (58)  (59)

    Niederlande

    123 (58)  (59)

    Union

    167 500 (58)

    Norwegen

    20 000

    TAC

    187 500

    tt)

    Der Eintrag für Industriefisch in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Industriefisch

    Gebiet

    :

    IV (norwegische Gewässer)

    (I/F/04-N.)

    Schweden

    800 (60)  (61)

    Vorsorgliche TAC

    Union

    800

    TAC

    Entfällt

    uu)

    Der Eintrag für andere Arten in den EU-Gewässern der Gebiete Vb, VI und VII erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Andere Arten

    Gebiet

    :

    Vb, VI und VII (EU-Gewässer)

    (OTH/5B67-C)

    Union

    Entfällt

    Vorsorgliche TAC

    Norwegen

    140 (62)

    TAC

    Entfällt

    vv)

    Der Eintrag für andere Arten in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Andere Arten

    Gebiet

    :

    IV (norwegische Gewässer)

    (OTH/04-N.)

    Belgien

    35

    Vorsorgliche TAC

    Dänemark

    3 250

    Deutschland

    366

    Frankreich

    151

    Niederlande

    260

    Schweden

    Entfällt (63)

    Vereinigtes Königreich

    2 438

    Union

    6 500 (64)

    TAC

    Entfällt

    ww)

    Der Eintrag für andere Arten in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IV und VIa nördlich von 56° 30′ N erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Andere Arten

    Gebiet

    :

    IIa, IV und VIa nördlich von 56° 30' N (EU-Gewässer)

    (OTH/2A46AN)

    Union

    Entfällt

    Vorsorgliche TAC

    Norwegen

    3 250 (65)  (66)

    TAC

    Entfällt

    2.

    Anhang IB der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 wird wie folgt geändert:

    a)

    Der Eintrag für Hering in den EU-, norwegischen und internationalen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    I und II (EU-, norwegische und internationale Gewässer)

    (HER/1/2-)

    Belgien

    14 (67)

    Analytische TAC

    Dänemark

    13 806 (67)

    Deutschland

    2 418 (67)

    Spanien

    46 (67)

    Frankreich

    596 (67)

    Irland

    3 574 (67)

    Niederlande

    4 941 (67)

    Polen

    699 (67)

    Portugal

    46 (67)

    Finnland

    214 (67)

    Schweden

    5 116 (67)

    Vereinigtes Königreich

    8 827 (67)

    Union

    40 297 (67)

    Norwegen

    34 695 (68)

    TAC

    619 000

    Besondere Bedingung:

    Im Rahmen des oben genannten EU-Anteils der TAC dürfen in dem nachstehenden Gebiet maximal 34 695 t gefangen werden:

    Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und die Fischereizone um Jan Mayen

    (HER/*2AJMN)"

    b)

    Der Eintrag für Kabeljau in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    I und II (norwegische Gewässer)

    (COD/1N2AB.)

    Deutschland

    2 413

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Griechenland

    299

    Spanien

    2 691

    Irland

    299

    Frankreich

    2 215

    Portugal

    2 691

    Vereinigtes Königreich

    9 363

    Union

    19 971

    TAC

    Entfällt"

    c)

    Der Eintrag für Kabeljau in den grönländischen Gewässern des Gebiets NAFO 1 und des Gebiets XIV erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    NAFO 1 (grönländische Gewässer); XIV (grönländische Gewässer)

    (COD/N1GL14)

    Deutschland

    1 391 (69)  (70)  (71)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Vereinigtes Königreich

    309 (69)  (70)  (71)

    Union

    1 700 (69)  (70)  (71)

    Norwegen

    500

    TAC

    Entfällt

    d)

    Der Eintrag für Kabeljau in den Gebieten I und IIb erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    I und IIb

    (COD/1/2B.)

    Deutschland

    7 739 (74)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Spanien

    14 329 (74)

    Frankreich

    3 758 (74)

    Polen

    3 057 (74)

    Portugal

    2 816 (74)

    Vereinigtes Königreich

    5 223 (74)

    Übrige Mitgliedstaaten

    250 (72)  (74)

    Union

    37 172 (73)

    TAC

    986 000

    e)

    Der Eintrag für Atlantischen Heilbutt in den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Atlantischer Heilbutt

    Hippoglossus hippoglossus

    Gebiet

    :

    V und XIV (grönländische Gewässer)

    (HAL/514GRN)

    Portugal

    125

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Union

    125

    Norwegen

    75 (75)

    TAC

    Entfällt

    f)

    Der Eintrag für Atlantischen Heilbutt in den grönländischen Gewässern des Gebiets NAFO 1 erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Atlantischer Heilbutt

    Hippoglossus hippoglossus

    Gebiet

    :

    NAFO 1 (grönländische Gewässer)

    (HAL/N1GRN.)

    Union

    125

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Norwegen

    75 (76)

    TAC

    Entfällt

    g)

    Der Eintrag für Grenadierfische in den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Grenadierfische

    Macrourus spp.

    Gebiet

    :

    V und XIV (grönländische Gewässer)

    (GRV/514GRN)

    Union

    40 (77)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    TAC

    Entfällt (78)

    h)

    Der Eintrag für Grenadierfisch in den grönländischen Gewässern des Gebiets NAFO 1 erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Grenadierfische

    Macrourus spp.

    Gebiet

    :

    NAFO 1 (grönländische Gewässer)

    (GRV/N1GRN.)

    Union

    140 (79)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    TAC

    Entfällt (80)

    i)

    Der Eintrag für Lodde in den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Lodde

    Mallotus villosus

    Gebiet

    :

    V und XIV (grönländische Gewässer)

    (CAP/514GRN)

    Dänemark

    4 909

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Vereinigtes Königreich

    46

    Schweden

    352

    Deutschland

    214

    Alle Mitgliedstaaten

    254 (81)  (82)

    Union

    5 775 (83)

    TAC

    Entfällt

    j)

    Der Eintrag für Schellfisch in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet

    :

    I und II (norwegische Gewässer)

    (HAD/1N2AB.)

    Deutschland

    317

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    191

    Vereinigtes Königreich

    973

    Union

    1 481

    TAC

    Entfällt"

    k)

    Der Eintrag für Tiefseegarnele in den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Tiefseegarnelen

    Pandalus borealis

    Gebiet

    :

    V und XIV (grönländische Gewässer)

    (PRA/514GRN)

    Dänemark

    2 400

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    2 400

    Union

    4 800

    Norwegen

    2 700

    TAC

    Entfällt"

    l)

    Der Eintrag für Seelachs in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet

    :

    I und II (norwegische Gewässer)

    (POK/1N2AB.)

    Deutschland

    2 040

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    328

    Vereinigtes Königreich

    182

    Union

    2 550

    TAC

    Entfällt"

    m)

    Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet

    :

    I und II (norwegische Gewässer)

    (GHL/1N2AB.)

    Deutschland

    25 (84)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Vereinigtes Königreich

    25 (84)

    Union

    50 (84)

    TAC

    Entfällt

    n)

    Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den grönländischen Gewässern des Gebiets NAFO 1 erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet

    :

    NAFO 1 (grönländische Gewässer)

    (GHL/N1GRN.)

    Deutschland

    2 075

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Union

    2 075 (85)

    Norwegen

    575

    TAC

    Entfällt

    o)

    Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet

    :

    V und XIV (grönländische Gewässer)

    (GHL/514GRN)

    Deutschland

    3 695

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Vereinigtes Königreich

    195

    Union

    3 890 (86)

    Norwegen

    575

    TAC

    Entfällt

    p)

    Der Eintrag für Rotbarsch in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Rotbarsche

    Sebastes spp.

    Gebiet

    :

    I und II (norwegische Gewässer)

    (RED/1N2AB.)

    Deutschland

    766 (87)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Spanien

    95 (87)

    Frankreich

    84 (87)

    Portugal

    405 (87)

    Vereinigtes Königreich

    150 (87)

    Union

    1 500 (87)

    TAC

    Entfällt

    q)

    Der Eintrag für Rotbarsche (pelagisch) in den grönländischen Gewässern der Gebiete NAFO 1F und den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Rotbarsche (pelagisch)

    Sebastes spp.

    Gebiet

    :

    NAFO 1F (grönländische Gewässer) und V und XIV (grönländische Gewässer)

    (RED/N1G14P)

    Deutschland

    2 173 (88)  (89)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    11 (88)  (89)

    Vereinigtes Königreich

    16 (88)  (89)

    Union

    2 200 (88)  (89)

    Norwegen

    800 (90)

    TAC

    Entfällt

    r)

    Der Eintrag für andere Arten in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Andere Arten

    Gebiet

    :

    I und II (norwegische Gewässer)

    (OTH/1N2AB.)

    Deutschland

    117 (91)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    47 (91)

    Vereinigtes Königreich

    186 (91)

    Union

    350 (91)

    TAC

    Entfällt

    3.

    Anhang ID der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 wird wie folgt geändert:

    a)

    Der Eintrag für Schwertfisch im Atlantischen Ozean nördlich von 5° N erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Schwertfisch

    Xiphias gladius

    Gebiet

    :

    Atlantik nördlich von 5° N

    (SWO/AN05N)

    Spanien

    6 949 (92)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Portugal

    1 263 (92)

    Übrige Mitgliedstaaten

    135,5 (92)  (93)

    Union

    8 347,5

    TAC

    13 700

    b)

    Der Eintrag für Schwertfisch im Atlantischen Ozean südlich von 5° N erhält folgende Fassung:

    "Art

    :

    Schwertfisch

    Xiphias gladius

    Gebiet

    :

    Atlantik südlich von 5° N

    (SWO/AS05N)

    Spanien

    4 818,18 (94)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Portugal

    361,82 (94)

    Union

    5 180

    TAC

    15 000

    4.

    Anhang IJ der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 erhält folgende Fassung:

    "ANHANG IJ

    SPFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Art

    :

    Chilenische Bastardmakrele

    Trachurus murphyi

    Gebiet

    :

    SPFO-Übereinkommensbereich

    (CJM/SPRFMO)

    Deutschland

    7 808,07

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Niederlande

    8 463,14

    Litauen

    5 433,05

    Polen

    9 341,74

    Union

    31 046"

    5.

    Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 erhält folgende Fassung:

    "ANHANG III

    Höchstzahl der fanggenehmigungen für eu-schiffe in drittlandsgewässern

    Fanggebiet

    Fischerei

    Zahl der Fanggenehmigungen

    Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten

    Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

    Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

    Hering, nördlich von 62° 00′ N

    77

    DK: 25

    DE: 5

    FR: 1

    IE: 8

    NL: 9

    PL: 1

    SV: 10

    UK: 18

    57

    Grundfischarten, nördlich von 62° 00′ N

    80

    DE: 16

    IE: 1

    ES: 20

    FR: 18

    PT: 9

    UK: 14

    Nicht aufgeteilt: 2

    50

    Makrele

    Entfällt

    Entfällt

    70 (95)

    Industriearten, südlich von 62° 00′N

    480

    DK: 450

    UK: 30

    150

    6.

    Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 erhält folgende Fassung:

    "ANHANG VIII

    MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN EU-GEWÄSSERN

    Flaggenstaat

    Fischerei

    Zahl der Fanggenehmigungen

    Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

    Norwegen

    Hering, nördlich von 62o 00' N

    20

    20

    Venezuela (96)

    Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana)

    45

    45


    (1)  Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

    (2)  Mindestens 98 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sandaal bestehen. Beifänge von Kliesche, Makrele und Wittling werden auf die verbleibenden 2 % der TAC angerechnet (OT1/*2A3A4).

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den folgenden Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten gemäß Anhang IIB nur die nachstehend genannten Mengen gefangen werden:

    Gebiet

    :

    EU-Gewässer der Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete

     

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

     

    (SAN/234_1)

    (SAN/234_2)

    (SAN/234_3)

    (SAN/234_4)

    (SAN/234_5)

    (SAN/234_6)

    (SAN/234_7)

    Dänemark

    190 635

    16 549

    37 731

    3 773

    0

    317

    0

    Vereinigtes Königreich

    4 167

    362

    825

    82

    0

    7

    0

    Deutschland

    292

    25

    58

    6

    0

    0

    0

    Schweden

    7 000

    608

    1 386

    139

    0

    12

    0

    Union

    202 094

    17 544

    40 000

    4 000

    0

    336

    0

    Norwegen

    22 450

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    Insgesamt

    224 544

    17 544

    40 000

    4 000

    0

    336

    0"

    (3)  Nur Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (4)  In den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII zu fischen (USK/*24X7C).

    (5)  Besondere Bedingungen: Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten Vb, VI und VII dürfen 3 000 t (OTH/*5B67-) nicht überschreiten.

    (6)  Einschließlich Leng. Die norwegischen Quoten von 6 140 t Leng (LIN/*5B67-) und 2 923 t Lumb (USK/*5B67-) sind in einem Umfang bis zu 2 000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden."

    (7)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

    (8)  Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in EU-Gewässern des Gebiets IV (HER/*04-C.) gefangen werden."

    (9)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten melden ihre Heringsanlandungen in den Gebieten IVa (HER/04A.) und IVb (HER/04B.) getrennt.

    (10)  Davon dürfen bis zu 50 000 t in EU-Gewässern der Gebiete IVa und IVb (HER/*4AB-C) gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    Norwegische Gewässer südlich

    von 62° N (HER/*04N-) ()

    Union

    50 000

    ()  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten melden ihre Heringsanlandungen in den Gebieten IVa (HER/*4AN.) und IVb (HER*/4BN.) getrennt."

    (11)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten melden ihre Heringsanlandungen in den Gebieten IVa (HER/*4AN.) und IVb (HER*/4BN.) getrennt."

    (12)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen."

    (13)  Ausschließlich Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm als Beifang gefangen wurde."

    (14)  Ausschließlich Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm als Beifang gefangen wurde."

    (15)  Ausschließlich Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

    (16)  Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Linie begrenzt wird, die von Landguard Point (51° 56' N, 1° 19,1' E) genau nach Süden bis 51° 33' N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs verläuft.

    (17)  Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote können im Gebiet IVb (HER/*04B.) gefangen werden."

    (18)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 6 dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen vollständig dokumentierter Fischereien teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen."

    (19)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 6 dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen vollständig dokumentierter Fischereien teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

    (20)  Dürfen in EU-Gewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    IV (norwegische Gewässer)

    (COD/*04N-)

    Union

    19 099"

    (21)  Beifänge von Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen."

    (22)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 6 dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen vollständig dokumentierter Fischereien teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen."

    (23)  Beifänge von Kabeljau, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen."

    (24)  Dürfen in EU-Gewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    IV (norwegische Gewässer)

    (WHG/*04N-)

    Europäische Union

    11 544"

    (25)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen."

    (26)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 64 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM1) gefischt werden.

    (27)  Übertragungen dieser Quote auf das Gebiet VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) sind zulässig. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden."

    (28)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 64 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM2) gefangen werden."

    (29)  Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.

    (30)  Besondere Bedingung: Die Fänge in Gebiet IV dürfen höchstens 28 408 t betragen, d.h. 25 % der Zugangsquote Norwegens."

    (31)  Nur als Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (32)  In den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII (BLI/*24X7C) zu fischen."

    (33)  Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten VI und VII dürfen 3 000 t nicht überschreiten (OTH/*6X14.).

    (34)  Einschließlich Lumb. Die norwegischen Quoten von 6 140 t Leng und 2 923 t Lumb sind in einem Umfang bis zu 2 000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden."

    (35)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen."

    (36)  Darf nur in den EU-Gewässern der Gebiete IV und IIIa (POK/*3A4-C) gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen."

    (37)  Nördlich von 56° 30' N (POK/*5614N) zu fangen."

    (38)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack und Wittling sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen."

    (39)  In EU-Gewässern der Gebiete IIa und VI zu fangen. Im Gebiet VI darf diese Menge nur mit Langleinen gefischt werden (GHL/*2A6-C)."

    (40)  Besondere Bedingung: Einschließlich 242 t, die in norwegischen Gewässern südlich von 62° N gefischt werden müssen (MAC/*04N-).

    (41)  Beim Fischfang in norwegischen Gewässern sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

    (42)  Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets IVa gefangen werden (MAC/*4AN.).

    (43)  Von Norwegens Anteil an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge schließt den norwegischen Anteil an der TAC für die Nordsee im Umfang von 39 599 t ein. Diese Quote darf nur im Gebiet IVa (MAC/*04A.) gefischt werden, ausgenommen 3 000 t im Gebiet IIIa (MAC/*03A.).

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

     

    IIIa

    (MAC/*03A.)

    IIIa und IVbc

    (MAC/*3A4BC)

    IVb

    (MAC/*04B.)

    IVc

    (MAC/*04C.)

    VI; IIa (internationale Gewässer) vom 1. Januar bis 31. März 2013 und im Dezember 2013

    (MAC/*2A6.)

    Dänemark

    0

    4 130

    0

    0

    8 107

    Frankreich

    0

    490

    0

    0

    0

    Niederlande

    0

    490

    0

    0

    0

    Schweden

    0

    0

    390

    10

    1 573

    Vereinigtes Königreich

    0

    490

    0

    0

    0

    Norwegen

    3 000

    0

    0

    0

    0"

    (44)  Darf nur in den Gebieten IIa, VIa (nördlich von 56° 30′ N) und in den Gebieten IVa, VIId, VIIe, VIIf und VIIh (MAC/*AX7H) gefangen werden.

    (45)  Zusätzliche 28 362 t der Zugangsquote dürfen von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden und sind auf seine Fangbeschränkungen anzurechnen (MAC/*N6530).

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    IVa (EU- und norwegische Gewässer)

    (MAC/*A-EN)

    Vom 1. Januar bis 15. Februar 2013 und vom 1. September bis zum 31. Dezember 2013

    IIa (norwegische Gewässer)

    (MAC/*2AN-)

    Deutschland

    6 971

    710

    Frankreich

    4 648

    473

    Irland

    23 237

    2 366

    Niederlande

    10 166

    1 035

    Vereinigtes Königreich

    63 905

    6 507

    Union

    108 927

    11 091"

    (46)  Besondere Bedingung: Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId (MAC/*8ABD.) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    VIIIb

    (MAC/*08B.)

    Spanien

    2 157

    Frankreich

    14

    Portugal

    446"

    (47)  Fänge in IIa (MAC/*02A.) und IVa (MAC/*4A.) sind getrennt zu melden."

    (48)  Darf nur in den EU-Gewässern des Gebiets IV gefangen werden (SOL/*04-C.)."

    (49)  Mindestens 95 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sprotte bestehen. Beifänge von Kliesche, Wittling und Schellfisch sind auf die restlichen 5 % der TAC anzurechnen (OTH/*03A.)."

    (50)  Inklusive Sandaal.

    (51)  Mindestens 98 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sprotte bestehen. Beifänge von Kliesche und Wittling werden auf die verbleibenden 2 % der TAC angerechnet (OTH/*2AC4C)."

    (52)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der im Gebiet VIId gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die nachstehenden Gebiet gefangen abgerechnet werden: IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (EU-Gewässer); Vb (EU- und internationale Gewässer), XII und XIV (internationale Gewässer) (JAX/*2A-14).

    (53)  Dürfen nur in den EU-Gewässern des Gebiets IV (JAX/*04-C.) gefischt werden.

    (54)  Bei mindestens 95 % der Anlandungen unter dieser Quote muss es sich um Bastardmakrele handeln. Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele werden auf die restlichen 5 % der Quote angerechnet (OTH/*4BC7D)."

    (55)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote, die vor dem 30. Juni 2013 in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IVa gefangen werden, dürfen als im Rahmen der Quote für die EU-Gewässer der Gebiete IVb, IVc und VIId gefangen abgerechnet werden (JAX/*4BC7D).

    (56)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet VIId gefischt werden (JAX/*07D.).

    (57)  Bei mindestens 95 % der auf die Quote anzurechnenden Anlandungen muss es sich um Bastardmakrele handeln. Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele werden auf die restlichen 5 % der TAC angerechnet (OTH/*2A-14)."

    (58)  Bei mindestens 95% der Anlandungen unter dieser Quote muss es sich um Stintdorsch handeln. Beifänge von Schellfisch und Wittling werden auf die restlichen 5 % der Quote angerechnet (OT2/*2A3A4).

    (59)  Diese Menge darf nur in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV gefischt werden."

    (60)  Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

    (61)  Besondere Bedingung: Davon nicht mehr als 400 t Bastardmakrelen (JAX/*04-N.)."

    (62)  Nur Fänge mit Langleinen."

    (63)  Quote für "andere Arten", die Norwegen traditionell Schweden einräumt.

    (64)  Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich."

    (65)  Begrenzt auf die Gebiete IIa und IV (OTH/*2A4-C).

    (66)  Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich."

    (67)  Bei der Meldung von Fängen an die Kommission sind auch die in jedem der folgenden Gebiete gefangenen Mengen zu melden: NEAFC-Regelungsbereich, EU-Gewässer, färöische Gewässer, norwegische Gewässer, Fischereizone um Jan Mayen, Fischereischutzzone um Svalbard.

    (68)  Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC (Zugangsquote) abgezogen. Diese Quote darf in den EU-Gewässern nördlich von 62° N gefangen werden.

    Besondere Bedingung:

    Im Rahmen des oben genannten EU-Anteils der TAC dürfen in dem nachstehenden Gebiet maximal 34 695 t gefangen werden:

    Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und die Fischereizone um Jan Mayen

    (HER/*2AJMN)"

    (69)  Das Gebiet in Ostgrönland mit der Bezeichnung "Kleine Banke" ist für alle Fischereien geschlossen. Das Gebiet wird durch folgende Koordinaten begrenzt:

     

    64° 40′ N 37° 30′ W

     

    64° 40′ N 36° 30′ W

     

    64° 15′ N 36° 30′ W und

     

    64° 15′ N 37° 30′ W

    (70)  Kann in Ost- oder Westgrönland gefangen werden. In Ostgrönland ist die Fischerei jedoch nur zulässig

    mit Trawlern vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013.

    mit Langleinern vom 1. April bis 31. Dezember 2013.

    (71)  Die Fischerei ist zu 100 % unter von Beobachtern begleitet und mit Schiffsüberwachungssystemen (VSM) durchzuführen. In einem der nachstehend aufgeführten Gebiete dürfen maximal 80 % der Quote gefangen werden. Außerdem sollten in jedem Gebiet ein Mindestaufwand von 10 Hols durchgeführt werden:

    Bereich

    Grenze

    1.

    Ostgrönland (COD/N65E44) nördlich von 65°

    N östlich von 44° W

    2.

    Ostgrönland (COD/64E44) zwischen 64° N und 65°

    N östlich von 44° W

    3.

    Ostgrönland (COD/624E44) zwischen 62° N und 64°

    N östlich von 44° W

    4.

    Ostgrönland (COD/S62E44) südlich von 62°

    N östlich von 44° W

    5.

    Westgrönland (COD/S62W44) südlich von 62°

    N westlich von 44° W

    6.

    Westgrönland (COD/N62W44) nördlich von 62°

    N westlich von 44° W"

    (72)  Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und das Vereinigte Königreich.

    (73)  Die Zuteilung des Teils des Kabeljaubestands, der für die Union in dem Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel verfügbar ist, und der zugehörigen Beifänge an Schellfisch, berührt nicht die Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.

    (74)  Die Beifänge an Schellfisch dürfen bis zu 15 % pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen an Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu."

    (75)  Mit Langleinen zu fangen (HAL/*514GN)."

    (76)  Mit Langleinen zu fangen (HAL/*N1GRN)."

    (77)  Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie werden nur als Beifänge gefangen und sind getrennt zu melden."

    (78)  Norwegen wird eine Gesamtmenge von 120 t gewährt, die entweder in diesem TAC-Gebiet oder in den grönländischen Gewässern von NAFO 1 (GRV/514N1G) gefangen werden kann.

    (79)  Besondere Bedingung: Rundnasengrenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/N1GRN.) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/N1GRN.) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie werden nur als Beifänge gefangen und sind getrennt zu melden."

    (80)  Norwegen wird eine Gesamtmenge von 120 t gewährt, die entweder in diesem TAC-Gebiet oder in den grönländischen Gewässern von V und XIV (GRV/514N1G) gefangen werden kann.

    (81)  Mit Ausnahme von Mitgliedstaaten mit mehr als 10 % der EU-Quote.

    (82)  Mitgliedstaaten mit Quotenzuteilung dürfen nur auf die Quote "alle Mitgliedstaaten" zugreifen, wenn ihre eigene Quote ausgeschöpft ist.

    (83)  Vom 1. Januar bis zum 30. April 2013 zu fangen. Wird bis zum 15. April 2013 eine Fangmenge von 70 % dieser ursprünglichen EU-Quote erreicht, so wir die EU-Quote automatisch um zusätzliche 5 775 t erhöht, die im selben Zeitraum zu fangen sind. Die zusätzliche EU-Quote wird nach demselben Verteilungsschlüssel aufgeteilt."

    (84)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt."

    (85)  Südlich von 68° N zu fangen."

    (86)  Darf von maximal sechs Schiffen gleichzeitig befischt werden."

    (87)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt."

    (88)  Darf nur mit Schleppnetzen gefangen werden.

    (89)  Besondere Bedingung: Die Quoten dürfen im NEAFC-Regelungsbereich gefangen werden, sofern der darin gefangene Teil der Quoten getrennt gemeldet wird (RED/*5-14P). Wenn im NEAFC-Regelungsbereich gefischt wird, darf erst ab dem 10. Mai 2013 und nur in tiefen pelagischen Gewässern innerhalb des Gebiets mit den folgenden Koordinaten ("NEAFC-Box") gefischt werden:

    Punkt

    Breitengrad N

    Längengrad W

    1

    64° 45'

    28° 30'

    2

    62° 50'

    25° 45'

    3

    61° 55'

    26° 45'

    4

    61° 00'

    26° 30'

    5

    59° 00'

    30° 00'

    6

    59° 00'

    34° 00'

    7

    61° 30'

    34° 00'

    8

    62° 50'

    36° 00'

    9

    64° 45'

    28° 30'

    (90)  Diese dürfen nur innerhalb der in Fußnote 2 definierten NEAFC-Box gefangen werden (RED/*5-14N)."

    (91)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt."

    (92)  Besondere Bedingung: Bis zu 2,39 % dieser Menge können im Atlantik südlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AS05N).

    (93)  Ausgenommen Spanien und Portugal und nur als Beifang."

    (94)  Besondere Bedingung: Bis zu 3,86 % dieser Menge können im Atlantik nördlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AN05N)."

    (95)  Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen nach der üblichen Praxis gewährt werden."

    (96)  Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Fischereifahrzeugs in diesem Departement anzulanden, so dass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana in Einklang steht. Eine Kopie des ordnungsgemäß gebilligten Vertrags muss dem Antrag auf die Fanggenehmigung beigefügt werden. Wird eine solche Billigung verweigert, so müssen die französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission dies zusammen mit einer Begründung mitteilen."


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