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Document 32013R0270

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 270/2013 der Kommission vom 21. März 2013 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 82 vom 22.3.2013, p. 47–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1793

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/270/oj

    22.3.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 82/47


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 270/2013 DER KOMMISSION

    vom 21. März 2013

    zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (2) enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs gemäß Anhang I der genannten Verordnung („die Liste“) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind.

    (2)

    Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktualisiert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.

    (3)

    Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Auditbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte.

    (4)

    Insbesondere sollte bei dieser Änderung der Liste die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen für diejenigen Waren vermindert werden, für die diese Informationsquellen insgesamt eine bessere Übereinstimmung mit den relevanten Anforderungen in den Rechtsvorschriften der Union aufzeigen und für die die derzeitige Häufigkeit der amtlichen Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt ist. Der Listeneintrag zu Korianderblättern und Basilikum aus Thailand sollte deshalb hinsichtlich der Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf Pestizidrückstände geändert werden.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird bei den Einträgen zu Thailand die Reihe bezüglich „Korianderblätter“ und „Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)“„(Lebensmittel — frische Kräuter)“ hinsichtlich der Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf Pestizidrückstände durch Folgendes ersetzt:

    „—

    Korianderblätter

    ex 0709 99 90

    72

    Thailand (TH)

    Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (4)

    10“

    Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)

    ex 1211 90 86

    20

    (Lebensmittel — frische Kräuter)

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. April 2013.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. März 2013

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

    (2)  ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11.


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