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Document 32013R0144
Commission Implementing Regulation (EU) No 144/2013 of 19 February 2013 amending Regulation (EC) No 606/2009 as regards certain oenological practices and the applicable restrictions and Regulation (EC) No 436/2009 as regards the registering of these practices in the documents accompanying consignments of wine products and the wine sector registers to be kept
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 144/2013 der Kommission vom 19. Februar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 in Bezug auf bestimmte önologische Verfahren und die diesbezüglichen Einschränkungen sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in Bezug auf die Eintragung dieser Verfahren in die Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und auf die Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 144/2013 der Kommission vom 19. Februar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 in Bezug auf bestimmte önologische Verfahren und die diesbezüglichen Einschränkungen sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in Bezug auf die Eintragung dieser Verfahren in die Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und auf die Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
ABl. L 47 vom 20.2.2013, pp. 56–62
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 06/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R0934
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20.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/56 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 144/2013 DER KOMMISSION
vom 19. Februar 2013
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 in Bezug auf bestimmte önologische Verfahren und die diesbezüglichen Einschränkungen sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in Bezug auf die Eintragung dieser Verfahren in die Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und auf die Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 121 Absätze 3 und 4, Artikel 185a, Artikel 185c Absatz 3 und Artikel 192 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (2) sind die zugelassenen önologischen Verfahren in Anhang I der genannten Verordnung festgelegt. Die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) hat die Einsatzbedingungen für einige önologische Verfahren geändert, die im Übrigen in der EU bereits erlaubt sind. Um den EU-Erzeugern dieselben Möglichkeiten einzuräumen wie den Drittlandserzeugern, sind die Einsatzbedingungen dieser önologischen Verfahren in der EU auf der Grundlage der von der OIV festgelegten Einsatzbedingungen zu ändern. |
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(2) |
Die OIV hat neue önologische Verfahren angenommen. Um auch den EU-Erzeugern die für Drittlandserzeuger bestehenden neuen Möglichkeiten einzuräumen, sollten diese neuen önologischen Verfahren im Rahmen der von der OIV festgelegten Einsatzbedingungen zugelassen werden. |
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(3) |
Anhang I A Anlage 10 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 enthält die Vorschriften für die Behandlung zur teilweisen Entalkoholisierung von Wein. Der Begriff der Entalkoholisierung von Wein wurde bei der OIV durch den Begriff der Korrektur des Alkoholgehalts von Wein ersetzt. Der Wortlaut der Anlage ist entsprechend anzupassen. Gemäß der Anlage können die Mitgliedstaaten auch vorsehen, dass die teilweise Entalkoholisierung von Wein den zuständigen Behörden gemeldet werden muss. Um die Wirksamkeit der Kontrollen zu gewährleisten, sollte klargestellt werden, dass die Meldung vor der tatsächlichen Entalkoholisierung erfolgen muss. |
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(4) |
Italienische Weine der Sorte „Aleatico“, die Anspruch auf die geschützte Ursprungsbezeichnung „Pergola“ sowie auf den traditionellen Begriff „passito“ haben, und ungarische Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, die den Zusatz „jégbor“ tragen dürfen, weisen einen sehr hohen Zuckergehalt auf und werden in geringen Mengen hergestellt. Für die ordnungsgemäße Haltbarmachung dieser Weine haben Italien und Ungarn beantragt, von der festgesetzten Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts abzuweichen. Für die italienischen Weine sollte ein maximaler Schwefeldioxidgehalt von 350 Milligramm pro Liter und für die ungarischen Weine von 400 Milligramm pro Liter zugelassen werden. |
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(5) |
Infolge des Gasaustausches, der bei der Verwendung von Kohlendioxid zur Umfüllung durch Gegendruck erfolgt, können Schaumweine Kohlendioxid aufweisen, das nicht aus der alkoholischen Gärung der betreffenden Cuvée stammt. Durch diesen Gasaustausch wird der Druck des Kohlendioxids nicht erhöht, weshalb nicht daraus gefolgert werden darf, dass dem Erzeugnis Kohlensäure zugesetzt wurde. Allerdings sollte klargestellt werden, dass ausschließlich der Gasaustausch mit Kohlendioxid, das aus der alkoholischen Gärung der betreffenden Cuvée stammt, in dem bei der Umfüllung durch Gegendruck unvermeidlichen Umfang zulässig ist. |
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(6) |
Gemäß Artikel 120g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthält Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 bestimmte Analysemethoden, nach denen die Bestandteile der Erzeugnisse des Weinsektors festgestellt werden, sowie die Regeln, nach denen festgestellt wird, ob diese Erzeugnisse nicht zugelassenen önologischen Verfahren unterzogen worden sind, wenn keine von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Methoden und Regeln vorliegen. Die OIV hat besondere Methoden für die Analyse von Traubenzucker (rektifiziertes Traubenmostkonzentrat) verabschiedet. Die entsprechenden Methoden, die derzeit in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 aufgeführt sind, sollten gestrichen werden. |
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(7) |
Bei bestimmten önologischen Verfahren ist die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung besonders groß; sie müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (3) in die Ein- und Ausgangsbücher sowie die Begleitdokumente eingetragen werden. Gemäß den Vorschriften für Verfahren wie die Korrektur des Alkoholgehalts von Wein, die Behandlung mit Kationenaustauscher zur Säuerung und die Elektromembranbehandlung müssen diese Verfahren in die genannten Ein- und Ausgangsbücher eingetragen werden. Die Regeln für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 vorgeschriebenen Eintragungen sollten angepasst werden, um den mit vorliegender Verordnung vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 Rechnung zu tragen. |
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(8) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 436/2009 sind daher entsprechend zu ändern. |
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(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses gemäß Artikel 195 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 wird wie folgt geändert:
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1. |
Anhang I A wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert. |
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2. |
Anhang I B wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert. |
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3. |
Anhang II wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert. |
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4. |
Anhang IV wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 436/2009 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang VI wird entsprechend Anhang V dieser Verordnung geändert. |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Februar 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
ANHANG I
Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 wird wie folgt geändert:
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1. |
Die Tabelle wird wie folgt geändert:
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2. |
Anlage 10 erhält folgende Fassung: „Anlage 10 Vorschriften für die Behandlung zur Korrektur des Alkoholgehalts von Wein Durch die Behandlung zur Korrektur des Alkoholgehalts (nachstehend „die Behandlung“) soll der zu hohe Ethanolgehalt des Weins verringert werden, um einen ausgewogeneren Geschmack zu erzielen. Vorschriften:
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3. |
Anlage 14 Gedankenstriche 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
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4. |
Die folgenden Anlagen 15, 16 und 17 werden angefügt: „Anlage 15 Vorschriften für die Säuerung durch Behandlung mit Kationenaustauschern Durch die Behandlung mit Kationenaustauschern (nachstehend ‚die Behandlung‘) soll eine Erhöhung der titrierbaren Säure und des tatsächlichen Säuregrads (Senkung des pH-Werts) durch physikalische Extraktion eines Teils der Kationen mit Hilfe eines Kationenaustauschers erreicht werden. Vorschriften:
„Anlage 16 Vorschriften für die Behandlung zur Senkung des Zuckergehalts von Traubenmost durch Membrankopplung Durch die Behandlung zur Senkung des Zuckergehalts (nachstehend ‚die Behandlung‘) soll einem Most durch Membrankopplung, bei der Mikrofiltration oder Ultrafiltration mit Nanofiltration oder Umkehrosmose kombiniert wird, Zucker entzogen werden. Vorschriften:
„Anlage 17 Vorschriften für die Entsäuerung durch Elektromembranbehandlung Bei der Elektromembranbehandlung (nachstehend ‚die Behandlung‘) handelt es sich um eine physikalische Methode der Ionenextraktion bei Most oder Wein unter Einwirkung eines elektrischen Feldes mit Hilfe von anionendurchlässigen Membranen einerseits und bipolaren Membranen andererseits. Die Verbindung von anionendurchlässigen Membranen und bipolaren Membranen ermöglicht eine Verringerung der titrierbaren Säure und des tatsächlichen Säuregehalts (Erhöhung des pH-Werts). Vorschriften:
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ANHANG II
Anhang I B Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 wird wie folgt geändert:
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1. |
Dem Buchstaben d wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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2. |
Buchstabe e sechster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
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ANHANG III
Anhang II Abschnitt A Nummer 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 erhält folgende Fassung:
„Die Verwendung von Kohlendioxid bei der Umfüllung durch Gegendruck ist gestattet, sofern dies unter Aufsicht geschieht und der unvermeidliche Gasaustausch mit Kohlendioxid, das aus der alkoholischen Gärung der betreffenden Cuvée stammt, den Druck des in dem Schaumwein enthaltenen Kohlendioxids nicht erhöht.“
ANHANG IV
In Anhang IV Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 werden die Buchstaben a bis e gestrichen.
ANHANG V
Anhang VI Abschnitt B Nummer 1.4 Buchstabe b Ziffer 11 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 erhält folgende Fassung:
„11: Der Alkoholgehalt des Erzeugnisses wurde korrigiert.“