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Document 32013R0064

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 64/2013 der Kommission vom 24. Januar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 hinsichtlich der Verwaltung der WTO-Zollkontingente für Käse und Butter aus Neuseeland

    ABl. L 22 vom 25.1.2013, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0760

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/64/oj

    25.1.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 22/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 64/2013 DER KOMMISSION

    vom 24. Januar 2013

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 hinsichtlich der Verwaltung der WTO-Zollkontingente für Käse und Butter aus Neuseeland

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 und Artikel 148 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Titel 2 Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (2) sind die Regeln für die Verwaltung der Zollkontingente für Einfuhren aus bestimmten in Anhang III Teil B der genannten Verordnung aufgeführten Drittländern festgelegt. Nach diesen Regeln wird eine Einfuhrlizenz nur nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung „Inward Monitoring Arrangement“ (IMA 1) erteilt.

    (2)

    Die Erfahrung mit der Verwaltung der Zollkontingente für neuseeländischen Käse (Kontingentsnummern 09.4514 und 09.4515) hat gezeigt, dass sich diese Kontingente ebenso wirksam mit einem System verwalten ließen, das den Verwaltungsaufwand für die Einführer und die in den Mitgliedstaaten für die Erteilung der Lizenzen zuständigen Stellen verringert. Im Rahmen dieses Systems behält die Bescheinigung IMA 1 ihre Rolle als Nachweis für den Ursprung und die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen durch die Erzeugnisse bei der Einfuhr, aber die Erteilung der Lizenz ist nicht länger an die Vorlage dieser Bescheinigung gebunden. Für diese Kontingente sollten daher die Regeln von Titel 2 Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 gelten.

    (3)

    Um Spekulationsgeschäfte zu verhindern und gleichzeitig die vollständige Ausschöpfung der Kontingente für neuseeländischen Käse sicherzustellen, sollten die Lizenzanträge auf 25 % der betreffenden verfügbaren Kontingentsmenge begrenzt sein.

    (4)

    Angesichts der Saisonabhängigkeit der Milcherzeugung in Neuseeland, der Preisentwicklung und der Zeit, die benötigt wird, um die betreffenden Erzeugnisse in die Europäische Union zu befördern, sollte für die Zuteilung der in Anhang I Teil K und in Anhang III Teil A aufgeführten Kontingente eine dritte Runde im September vorgesehen werden.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 ist daher entsprechend zu ändern.

    (6)

    Damit die Antragsteller, die zuständigen Behörden und die Mitgliedstaaten über genügend Zeit verfügen, um den neuen Regeln nachzukommen, sollten diese Regeln ab dem Kontingentsjahr 2014 gelten.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001

    Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert:

    1.

    Dem Artikel 5 wird folgender Buchstabe angefügt:

    „k)

    die Kontingente gemäß Anhang I Teil K;“.

    2.

    Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Zollkontingente, die anwendbaren Zollsätze, die einzuführenden Jahreshöchstmengen und die Einfuhrkontingentszeiträume sowie deren Aufteilung auf Teilzeiträume sind in Anhang I aufgeführt.“

    3.

    Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Der Lizenzantrag ist für mindestens 10 Tonnen und nicht mehr als die Menge zu stellen, die für das Kontingent in dem jeweiligen Teilzeitraum nach Artikel 6 verfügbar ist.

    Der Lizenzantrag ist jedoch

    a)

    für die Kontingente gemäß Artikel 5 Buchstabe a für höchstens 10 % der verfügbaren Menge zu stellen;

    b)

    für die Kontingente gemäß Artikel 5 Buchstabe k für höchstens 25 % der verfügbaren Menge zu stellen.“

    4.

    In Artikel 14 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

    „(1a)   Für die in Anhang I Teil K aufgeführten Kontingente kann der Lizenzantrag nur gestellt werden

    a)

    vom 20. bis 30. November des Jahres für Einfuhren in dem Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni des folgenden Jahres;

    b)

    vom 1. bis 10. Juni des Jahres für Einfuhren in dem Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember desselben Jahres;

    c)

    vom 1. bis 10. September des Jahres für Einfuhren in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember desselben Jahres.“

    5.

    Dem Artikel 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3)   Für die in Anhang I Teil K aufgeführten Kontingente wird der ermäßigte Zollsatz angewendet

    a)

    bei Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;

    b)

    gegen Vorlage der Einfuhrlizenz und

    c)

    gegen Vorlage einer von einer der in Anhang XII aufgeführten Stellen erteilten Bescheinigung IMA 1 gemäß Anhang IX, die die Angaben nach Anhang XI enthält mit der die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen und der Ursprung des unter die Anmeldung fallenden Erzeugnisses nachgewiesen wird.

    Die Zollbehörden tragen die laufende Nummer der Bescheinigung IMA 1 auf der Einfuhrlizenz ein.

    Artikel 37 Absätze 2, 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.“

    6.

    Artikel 34 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   In Anhang III Teil A sind die Zollkontingente, die geltenden Zollsätze und die jährlichen Einfuhrhöchstmengen, die Kontingentszeiträume und -teilzeiträume aufgeführt.“

    7.

    Artikel 34a erhält folgende Fassung:

    „Artikel 34a

    (1)   Die Zollkontingente werden, wie in Anhang III Teil A vorgesehen, in zwei Teile unterteilt:

    a)

    Das Kontingent Nr. 09.4195 (nachstehend: Teil A) wird auf die Einführer in der Europäischen Union aufgeteilt, die gemäß Artikel 7 zugelassen sind und nachweisen können, dass sie in den 24 Monaten vor dem Monat November, der dem Kontingentsjahr vorausgeht, Einfuhren im Rahmen des Kontingents 09.4195 oder 09.4182 getätigt haben.

    b)

    Das Kontingent Nr. 09.4182 (nachstehend: Teil B) ist folgenden Antragstellern vorbehalten:

    i)

    Antragsteller, die gemäß Artikel 7 zugelassen sind, und

    ii)

    die nachweisen können, dass sie in dem Zwölfmonatszeitraum vor dem Monat November, der dem Kontingentsjahr vorausgeht, mindestens 100 Tonnen Milch oder Milcherzeugnisse des Kapitels 04 der Kombinierten Nomenklatur in mindestens vier getrennten Geschäftsvorgängen in die Europäische Union eingeführt und/oder aus der Europäischen Union ausgeführt haben.

    (2)   Der Lizenzantrag kann nur gestellt werden

    a)

    vom 20. bis 30. November des Jahres für Einfuhren in dem Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni des folgenden Jahres;

    b)

    vom 1. bis 10. Juni des Jahres für Einfuhren in dem Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember desselben Jahres;

    c)

    vom 1. bis 10. September des Jahres für Einfuhren in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember desselben Jahres.

    (3)   Die Einfuhrlizenzanträge sind nur zulässig, wenn sie je Antragsteller folgende Mengen betreffen:

    a)

    für Teil A höchstens 125 % der Mengen, die sie im Rahmen des Kontingents 09.4195 oder 09.4182 in den 24 Monaten vor dem Monat November, der dem Kontingentsjahr vorausgeht, eingeführt haben;

    b)

    für Teil B mindestens 20 Tonnen und höchstens 10 % der für den Teilzeitraum verfügbaren Menge, wenn die Antragsteller der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nachweisen können, dass sie die Bedingungen von Absatz 1 Buchstabe b erfüllen.

    Antragsteller können gleichzeitig für beide Teile des Kontingents Anträge stellen, wenn sie die Bedingungen erfüllen.

    Für Teil A und Teil B sind getrennte Lizenzanträge zu stellen.

    (4)   Die Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, der die Zulassung gemäß Artikel 7 erteilt hat, und müssen die Zulassungsnummer des Einführers tragen.

    (5)   Die in den Absätzen 1 und 3 erwähnten Nachweise sind gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 zu erbringen.

    Diese Nachweise sind zusammen mit den Lizenzanträgen vorzulegen und gelten für das jeweilige Kontingentsjahr.“

    8.

    Dem Anhang I wird der in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführte neue Teil K angefügt.

    9.

    Anhang III Teil A erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

    10.

    In Anhang III Teil B werden die Einträge zu den Kontingentsnummern 09.4514 und 09.4515 gestrichen.

    Artikel 2

    Inkrafttreten und Anwendbarkeit

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem Kontingentsjahr, das am 1. Januar 2014 beginnt.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. Januar 2013

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29.


    ANHANG I

    I TEIL K

    ZOLLKONTINGENTE IM RAHMEN DER GATT/WTO-ÜBEREINKÜNFTE FÜR BESTIMMTE URSPRUNGSLÄNDER: NEUSEELAND

    Kontingentsnummer

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Ursprungsland

    Jahreskontingent vom 1. Januar bis 31. Dezember

    (in Tonnen)

    Menge vom 1. Januar bis 30. Juni

    (in Tonnen)

    Menge vom 1. Juli bis 31. Dezember

    (in Tonnen)

    Menge vom 1. Oktober bis 31. Dezember

    (in Tonnen)

    Einfuhrzollsatz

    (EUR/100 kg Nettogewicht)

    09.4515

    0406 90 01

    Käse für die Verarbeitung (1)

    Neuseeland

    4 000

    4 000

    17,06

    09.4514

    ex 0406 90 21

    Cheddar in ganzen Standardformen (Laibe mit einem Eigengewicht von 33 kg bis 44 kg und Käse in Laiben oder in parallelpipedförmigen Blöcken mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr) mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 GHT oder mehr und einer Reifezeit von mindestens drei Monaten

    Neuseeland

    4 000

    4 000

    17,06


    (1)  Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen EU-Bestimmungen. Die betreffenden Käse gelten als verarbeitet, wenn sie zu Erzeugnissen der Unterposition 040630 der Kombinierten Nomenklatur verarbeitet worden sind. Die Bestimmungen der Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 finden Anwendung.“


    ANHANG II

    ΙII TEIL A

    ZOLLKONTINGENT IM RAHMEN DER GATT/WTO-ÜBEREINKÜNFTE FÜR BESTIMMTE URSPRUNGSLÄNDER: NEUSEELÄNDISCHE BUTTER

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Ursprungsland

    Jahreskontingent vom 1. Januar bis 31. Dezember

    (in Tonnen)

    Menge vom 1. Januar bis 30. Juni

    (in Tonnen)

    Menge vom 1. Juli bis 31. Dezember

    (in Tonnen)

    Menge vom 1. Oktober bis 31. Dezember

    (in Tonnen)

    Einfuhrzollsatz

    (EUR/100 kg Nettogewicht)

    ex 0405 10 11

    ex 0405 10 19

    Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren

    Neuseeland

    74 693

    Kontingent 09.4195

    Teil A:

    20 540,5

    Kontingent 09.4195

    Teil A:

    20 540,5

    Kontingent 09.4195

    Teil A:

    70,00“

    ex 0405 10 30

    Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm ohne Verwendung gelagerter Ware in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann (‚Ammix‘ und ‚Spreadable‘-Verfahren)

    Kontingent 09.4182

    Teil B:

    16 806

    Kontingent 09.4182

    Teil B:

    16 806

    Kontingent 09.4182

    Teil B:


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