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Document 32013R0044
Commission Regulation (EU) No 44/2013 of 17 January 2013 establishing a prohibition of fishing for Sprat and associated catches in EU waters of subdivisions 22-32 by vessels flying the flag of Germany
Verordnung (EU) Nr. 44/2013 der Kommission vom 17. Januar 2013 über ein Fangverbot für Sprotten und dazugehörige Beifänge in EU-Gewässern der Unterdivisionen 22-32 für Schiffe unter der Flagge Deutschlands
Verordnung (EU) Nr. 44/2013 der Kommission vom 17. Januar 2013 über ein Fangverbot für Sprotten und dazugehörige Beifänge in EU-Gewässern der Unterdivisionen 22-32 für Schiffe unter der Flagge Deutschlands
ABl. L 18 vom 22.1.2013, p. 7–8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2012
22.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 18/7 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 44/2013 DER KOMMISSION
vom 17. Januar 2013
über ein Fangverbot für Sprotten und dazugehörige Beifänge in EU-Gewässern der Unterdivisionen 22-32 für Schiffe unter der Flagge Deutschlands
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 1256/2011 des Rates vom 30. November 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2012) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1124/2010 (2) sind die Quoten für das Jahr 2012 festgelegt. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2012 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2012 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Januar 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 3.
ANHANG
Nr. |
86/Baltic |
Mitgliedstaat |
Deutschland |
Bestand |
SPR/3BCD-C |
Art |
Sprotten und dazugehörige Beifänge (sprattus sprattus) |
Gebiet |
EU-Gewässer der Unterdivisionen 22-32 |
Datum |
20.12.2012 |