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Document 32013L0022

    Richtlinie 2013/22/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Verkehr aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien

    ABl. L 158 vom 10.6.2013, p. 356–361 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/22/oj

    10.6.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 158/356


    RICHTLINIE 2013/22/EU DES RATES

    vom 13. Mai 2013

    zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Verkehr aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 50,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Erfordern vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung und sind die erforderlichen Anpassungen in der Akte über den Beitritt Kroatiens oder ihren Anhängen nicht vorgesehen, so erlässt nach Artikel 50 dieser Beitrittsakte der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Rechtsakte, sofern nicht die Kommission den ursprünglichen Rechtsakt erlassen hat.

    (2)

    In der Schlussakte der Konferenz, auf der der Vertrag über den Beitritt Kroatiens abgefasst und angenommen wurde, wird festgehalten, dass die Hohen Vertragsparteien eine politische Einigung über einige Anpassungen der Rechtsakte der Organe erzielt haben, die aufgrund des Beitritts erforderlich geworden sind, und den Rat und die Kommission ersuchen, diese Anpassungen vor dem Beitritt anzunehmen, wobei erforderlichenfalls eine Ergänzung und Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen.

    (3)

    Die Richtlinien 91/672/EWG (1), 92/106/EWG (2), 1999/37/EG (3), 1999/62/EG (4), 2003/59/EG (5), 2006/87/EG (6) und 2006/126/EG (7) sollten daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinien 91/672/EWG, 92/106/EWG, 1999/37/EG, 1999/62/EG, 2003/59/EG, 2006/87/EG und 2006/126/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    (1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum Tag des Beitritts Kroatiens zur Union die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

    Sie wenden diese Vorschriften ab dem Tag des Beitritts Kroatiens zur Union an.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens am Tag seines Inkrafttretens in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2013.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    S. COVENEY


    (1)  Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 29).

    (2)  Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 368 vom 17.12.1992, S. 38).

    (3)  Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57).

    (4)  Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeug (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42).

    (5)  Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4).

    (6)  2006/87/EG Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1).

    (7)  Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18).


    ANHANG

    TEIL A

    STRASSENVERKEHR

    1.

    In der Richtlinie 92/106/EWG wird in Artikel 6 Absatz 3 wird nach dem Eintrag für Frankreich in die Liste Folgendes eingefügt:

    „—

    Kroatien:

    godišnja naknada za uporabu javnih cesta koja se plaća pri registraciji motornih i priključnih vozila;“

    2.

    Die Richtlinie 1999/37/EG wird wie folgt geändert:

    a)

    Anhang I wird wie folgt geändert:

    i)

    In Abschnitt II.4 zweiter Gedankenstrich wird nach dem Eintrag für Frankreich in die Liste Folgendes eingefügt:

    „HR

    :

    Kroatien“.

    ii)

    In Abschnitt III.1.A Buchstabe b wird nach dem Eintrag für Frankreich in die Liste Folgendes eingefügt:

    „HR

    :

    Kroatien“.

    b)

    Anhang II wird wie folgt geändert:

    i)

    Abschnitt II.4. zweiter Gedankenstrich wird nach dem Eintrag für Frankreich in die Liste Folgendes in die Liste eingefügt:

    „HR

    :

    Kroatien“.

    ii)

    In Abschnitt III.1.A Buchstabe b wird nach dem Eintrag für Frankreich in die Liste Folgendes in die Liste eingefügt:

    „HR

    :

    Kroatien“.

    3.

    In der Richtlinie 1999/62/EG wird in Artikel 3 Absatz 1 nach dem Eintrag für Frankreich in die Liste Folgendes eingefügt:

    „—

    Kroatien:

    godišnja naknada za uporabu javnih cesta koja se plaća pri registraciji motornih i priključnih vozila,“.

    4.

    In der Richtlinie 2003/59/EG wird Anhang II Nummer 2 wie folgt geändert:

    a)

    Unter Buchstabe c wird unter den Worten „Seite 1 enthält“ nach dem Eintrag für Frankreich in die Liste Folgendes eingefügt:

    „HR

    :

    Kroatien“

    b)

    In Nummer 2 unter den Worten „Seite 1 enthält“ unter Buchstabe e wird nach dem eintrag „cárta cáilíochta tiomána“ in die Liste Folgendes eingefügt:

    „kvalifikacijska kartica vozača“.

    c)

    In Nummer 2 unter den Worten „Seite 2 enthält“ erhält Buchstabe b Satz 2 folgende Fassung:

    „Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abfassen als einer der folgenden Sprachen: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Schwedisch, Tschechisch oder Ungarisch, so erstellt er unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Anhangs unter Verwendung einer der vorgenannten Sprachen eine zweisprachige Fassung des Fahrerqualifizierungsnachweises.“

    5.

    In der Richtlinie 2006/126/EG wird Anhang I Nummer 3 wie folgt geändert

    a)

    In Buchstabe c wird unter den Worten „Seite 1 enthält“ wird unter dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:

    „HR

    :

    Kroatien“

    b)

    In Buchstabe e wird unter den Worten „Seite 1 enthält“ nach dem Eintrag „Ceadúas Tiomána“ Folgendes eingefügt:

    „Vozačka dozvola“.

    c)

    In Buchstabe b unter den Worten „Seite 2 enthält“ erhält Satz 2 folgende Fassung:

    „Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abfassen als einer der folgenden Sprachen: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch oder Ungarisch, so erstellt er unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Anhangs unter Verwendung einer der vorgenannten Sprachen eine zweisprachige Fassung des Führerscheins;“

    TEIL B

    BEFÖRDERUNG AUF BINNENWASSERSTRASSEN

    1.

    In der Richtlinie 91/672/EWG wird in Anhang I unter der Überschrift „GRUPPE B“ Folgendes hinzugefügt:

    „Republik Kroatien

    Svjedodžba o stručnoj osposobljenosti/Befähigungszeugnis

    Zapovjednik — vrsta A/Schiffsführer — Klasse A

    (Befähigungszeugnis — Schiffsführer — Klasse A)

    Svjedodžba o stručnoj osposobljenosti/Befähigungszeugnis

    Zapovjednik — vrsta B/Schiffsführer — Klasse B

    (Befähigungszeugnis — Schiffsführer — Klasse B)

    (gemäß dem Erlass über die Berufsbezeichnungen und die Qualifikationen von Binnenschiffern, Amtsblatt Nr. 73/09)“

    2.

    Die Richtlinie 2006/87/EG wird wie folgt geändert:

    a)

    Anhang I wird wie folgt geändert:

    i)

    In Kapitel 2 Zone 3 wird nach den Angaben für die Französische Republik Folgendes eingefügt:

    „Republik Kroatien

    Donau: von km 1 295 + 500 bis km 1 433

    Drava (Drau): von km 0 bis km 198 + 600

    Sava (Save): von km 211 bis km 594

    Kupa: von km 0 bis km 5 + 900

    Una: von km 0 bis km 15“

    ii)

    In Kapitel 3 Zone 4 wird nach den Angaben für die Französische Republik Folgendes eingefügt:

    „Republik Kroatien

    Alle Wasserstraßen außer denen der Zone 3“

    b)

    In Anhang II Anlage VI Teil IV wird in die Liste unter 1 unter dem Eintrag für Irland Folgendes eingefügt:

    „25 für Kroatien“

    c)

    Anhang IX wird wie folgt geändert:

    i)

    In Teil I Artikel 7 Absatz 2 wird in die Liste nach dem Eintrag für Irland Folgendes eingefügt:

    „25= Kroatien“

    ii)

    In Teil II wird in Artikel 1.06 Absatz 2 in die Liste nach dem Eintrag für Irland Folgendes eingefügt:

    „25= für Kroatien“

    iii)

    Teil V wird wie Folgt geändert:

    Die Tabelle in Nummer 1 erhält folgende Fassung:

    „Staat

    Name

    Anschrift

    Telefonnummer

    E-Mail-Adresse

    Belgien

     

     

     

     

    Bulgarien

     

     

     

     

    Dänemark

     

     

     

     

    Deutschland

     

     

     

     

    Estland

     

     

     

     

    Finnland

     

     

     

     

    Frankreich

     

     

     

     

    Griechenland

     

     

     

     

    Italien

     

     

     

     

    Irland

     

     

     

     

    Kroatien

     

     

     

     

    Lettland

     

     

     

     

    Litauen

     

     

     

     

    Luxemburg

     

     

     

     

    Malta

     

     

     

     

    Niederlande

     

     

     

     

    Österreich

     

     

     

     

    Polen

     

     

     

     

    Portugal

     

     

     

     

    Rumänien

     

     

     

     

    Schweden

     

     

     

     

    Schweiz

     

     

     

     

    Spanien

     

     

     

     

    Slowakei

     

     

     

     

    Slowenien

     

     

     

     

    Tschechische Republik

     

     

     

     

    Ungarn

     

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

     

     

     

     

    Zypern

     

     

     

     

    Ist keine Behörde angegeben, wurde seitens des betreffenden Staates keine zuständige Behörde benannt.“

    In Nummer 4 wird nach dem Eintrag für Irland das Folgende eingefügt:

    „Kroatien

    Lfd. Nr.

    Name

    Anschrift

    Telefonnummer

    E-Mail-Adresse

    Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.“


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