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Document 32013D0801

    2013/801/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 23. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für Innovation und Netze und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/60/EG in der durch den Beschluss 2008/593/EG geänderten Fassung

    ABl. L 352 vom 24.12.2013, p. 65–67 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2021; Aufgehoben durch 32021D0173

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/801/oj

    24.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 352/65


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 23. Dezember 2013

    zur Einrichtung der Exekutivagentur für Innovation und Netze und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/60/EG in der durch den Beschluss 2008/593/EG geänderten Fassung

    (2013/801/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1), insbesondere auf Artikel 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 wird der Kommission die Befugnis übertragen, den Exekutivagenturen die Durchführung von Unionsprogrammen oder -vorhaben in ihrem Namen und unter ihrer Verantwortung ganz oder teilweise zu übertragen.

    (2)

    Mit der Übertragung von Programmdurchführungsaufgaben auf die Exekutivagenturen soll die Kommission in die Lage versetzt werden, sich vorrangig auf ihre wichtigsten Tätigkeiten und Aufgaben zu konzentrieren, die nicht ausgelagert werden können; gleichzeitig kontrolliert und überwacht sie die von den Exekutivagenturen verwalteten Maßnahmen und ist letztlich für diese verantwortlich.

    (3)

    Die Übertragung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen auf eine Exekutivagentur erfordert eine klare Trennung zwischen einerseits den Etappen der Programmplanung, mit denen ein großer Ermessensspielraum verbunden ist, da Entscheidungen getroffen werden, denen politische Erwägungen zugrunde liegen und die daher von der Kommission übernommen werden, und andererseits der Programmdurchführung, die der Exekutivagentur übertragen werden sollte.

    (4)

    Mit dem Beschluss 2007/60/EG (2) richtete die Kommission die Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz ein und übertrug ihr die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes.

    (5)

    In der Folge verlängerte die Kommission durch den Beschluss 2008/593/EG (3) die Tätigkeitsdauer der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz und formulierte ihre Ziele und Aufgaben neu; die Agentur war nun auch zuständig für die Verwaltung von Zuschüssen aus Haushaltsmitteln für das transeuropäische Verkehrsnetz im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013.

    (6)

    Die Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz hat gezeigt, dass sie gut organisiert ist und die ihr übertragenen Aufgaben unter Einhaltung des rechtlichen Rahmens für ihre Tätigkeit wirksam und effizient erfüllt. Bei der Zwischenbewertung der Agentur hat sich gezeigt, dass diese solide Ergebnisse bei den Produktivitätsindikatoren vorweisen kann und das technische und finanzielle Management zur Zufriedenheit der Interessenträger erledigt. Die Agentur hat erfolgreich zur Durchführung des Programms für das transeuropäische Verkehrsnetz beigetragen und der Kommission die Möglichkeit gegeben, sich auf ihre politischen und institutionellen Aufgaben zu konzentrieren und ein besseres Management dieser Aufgaben zu gewährleisten. Die Zwischenbewertung hat auch ergeben, dass die Verwaltung des Programms für das transeuropäische Verkehrsnetz durch die Agentur im Vergleich mit einer internen Verwaltung durch die Kommissionsdienststellen die kostengünstigere Option ist. Die Einsparungen aufgrund der Übertragung von Aufgaben auf die Agentur werden für den Zeitraum 2008 bis 2015 auf etwa 8,66 Mio. EUR veranschlagt.

    (7)

    In ihrer Mitteilung vom 29. Juni 2011„Ein Haushalt für Europa 2020“ (4) schlug die Kommission vor, zur Durchführung der Unionsprogramme innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 stärker auf die bestehenden Exekutivagenturen zurückzugreifen.

    (8)

    Die Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 hat gezeigt, dass die Übertragung der Verwaltung von Teilen des Programms für die Fazilität „Connecting Europe“ in den Bereichen Verkehr, Energie und Telekommunikation (5) sowie von Teilen der Verkehrs- und Energieforschung im Rahmen des Programms „Horizont 2020“ (6) auf die Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz eine effiziente Durchführung dieser Programme mit einem geringeren Kostenaufwand als bei einer Durchführung durch die Kommissionsdienststellen möglich machen würde. Die Effizienzgewinne aufgrund einer solchen Übertragung der Programmverwaltung auf die Agentur dürften für den Zeitraum des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 in der Größenordnung von 54 Mio. EUR liegen. Die Analyse hat ferner ergeben, dass die Zusammenführung der Verwaltung von Infrastruktur- und Forschungsprojekten in den Bereichen Verkehr und Energie in einer einzigen Agentur zu erheblichen Größenvorteilen und Synergien führen würde. Durch eine Ausweitung des Mandats der Agentur könnten die Kommission und die Interessenträger von der Fachkompetenz der Agentur, der hohen Qualität ihres Programmmanagements und ihren hochwertigen Dienstleistungen profitieren. So würden auch die Kontinuität für die Begünstigten des Programms für das transeuropäische Verkehrsnetz sowie ein hohes Maß an Sichtbarkeit der Union als Trägerin der von der Agentur verwalteten Programme gewahrt. Darüber hinaus hat die Analyse ergeben, dass bei dem Programm für das transeuropäische Netz (7) und dem Marco-Polo-Programm (8) die Rückkehr zu einer kommissionsinternen Verwaltung zu Störungen im Ablauf und zu Effizienzverlusten führen würde.

    (9)

    Damit die Exekutivagenturen über eine kohärente Identität verfügen, hat die Kommission bei der Ausarbeitung der neuen Mandate die Arbeiten so weit wie möglich thematisch zusammengefasst.

    (10)

    Die neue Agentur sollte über ein erweitertes Mandat verfügen, das die Verwaltung von Teilen der folgenden Programme abdeckt:

    das neue Programm für die Fazilität „Connecting Europe“. Die Verwaltung dieses Programms beinhaltet die Durchführung technischer Projekte, die keine politischen Entscheidungen voraussetzen, und erfordert während des gesamten Projektzyklus fundierte fachliche und finanztechnische Kenntnisse;

    Teile des Teils III („Gesellschaftliche Herausforderungen“) des Spezifischen Programms von „Horizont 2020“. Die Verwaltung dieses Programms beinhaltet die Durchführung technischer Projekte, die keine politischen Entscheidungen voraussetzen, und erfordert während des gesamten Projektzyklus fundierte fachliche und finanztechnische Kenntnisse;

    die verbleibenden Maßnahmen des Programms für das transeuropäische Verkehrsnetz, dessen Verwaltung der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz bereits innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens 2000-2006 (ab 2007) und des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 übertragen worden war. Die Verwaltung dieses Programms beinhaltet die Durchführung technischer Projekte, die keine politischen Entscheidungen voraussetzen, und erfordert während des gesamten Projektzyklus fundierte fachliche und finanztechnische Kenntnisse;

    die verbleibenden Maßnahmen des Marco-Polo-Programms, das innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 von der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation verwaltet wurde. Die Verwaltung dieses Programms beinhaltet die Durchführung technischer Projekte, die keine politischen Entscheidungen voraussetzen, und erfordert während des gesamten Projektzyklus fundierte fachliche und finanztechnische Kenntnisse.

    (11)

    Um eine zeitlich kohärente Durchführung dieses Beschlusses und der betreffenden Programme zu gewährleisten, muss sichergestellt sein, dass die Agentur ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Programme vorbehaltlich des Inkrafttretens der Programme und ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ausführt.

    (12)

    Die Exekutivagentur für Innovation und Netze sollte eingerichtet werden. Sie sollte an die Stelle der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz treten, die durch den Beschluss 2007/60/EG, geändert durch den Beschluss 2008/593/EG, eingerichtet wurde, und deren Rechtsnachfolgerin sein. Sie sollte im Einklang mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates festgelegten allgemeinen Statut tätig sein.

    (13)

    Der Beschluss 2007/60/EG und der Beschluss 2008/593/EG sollten daher aufgehoben und Übergangsbestimmungen sollten festgelegt werden.

    (14)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Exekutivagenturen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Einrichtung

    Die Exekutivagentur für Innovation und Netze (nachstehend „die Agentur“) wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2024 eingerichtet.

    Das Statut der Agentur unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 58/2003.

    Die Agentur tritt an die Stelle der durch den Beschluss 2007/60/EG, geändert durch den Beschluss 2008/593/EG, eingerichteten Exekutivagentur und ist deren Rechtsnachfolgerin.

    Artikel 2

    Sitz

    Der Sitz der Agentur befindet sich in Brüssel.

    Artikel 3

    Ziele und Aufgaben

    (1)   Der Agentur wird die Durchführung von Teilen folgender Unionsprogramme übertragen:

    a)

    Fazilität „Connecting Europe“;

    b)

    Teil III („Gesellschaftliche Herausforderungen“) des Spezifischen Programms von „Horizont 2020“.

    Dieser Absatz gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens dieser Programme und ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.

    (2)   Der Agentur wird die Durchführung der verbleibenden Maßnahmen folgender Programme übertragen:

    a)

    Programm für das transeuropäische Verkehrsnetz;

    b)

    Marco-Polo-Programm.

    (3)   Die Agentur ist für die folgenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Teilen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Unionsprogramme zuständig:

    a)

    Verwaltung einiger Etappen der Programmdurchführung und einiger Phasen spezifischer Projekte auf der Grundlage der einschlägigen, von der Kommission verabschiedeten Arbeitsprogramme, sofern die Kommission sie in der Übertragungsverfügung dazu ermächtigt hat;

    b)

    Annahme der Rechtsakte für den Haushaltsvollzug im Hinblick auf die Einnahmen und Ausgaben und Ergreifen aller für die Programmverwaltung erforderlichen Maßnahmen, sofern die Kommission sie in der Übertragungsverfügung dazu ermächtigt hat;

    c)

    Unterstützung bei der Programmdurchführung, sofern die Kommission sie in der Übertragungsverfügung dazu ermächtigt hat.

    Artikel 4

    Dauer der Ernennung

    (1)   Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden für zwei Jahre ernannt.

    (2)   Der Direktor/Die Direktorin wird für fünf Jahre ernannt.

    Artikel 5

    Aufsicht und Berichterstattung

    Die Agentur unterliegt der Beaufsichtigung durch die Kommission und erstattet über die Durchführung der ihr anvertrauten Unionsprogramme oder Programmteile regelmäßig Bericht, wobei die einschlägigen Modalitäten und die Häufigkeit der Berichterstattung in der Übertragungsverfügung präzisiert sind.

    Artikel 6

    Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans

    Die Agentur führt ihren Verwaltungshaushaltsplan nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission (9) aus.

    Artikel 7

    Aufhebung und Übergangsbestimmungen

    (1)   Der Beschluss 2007/60/EG, geändert durch den Beschluss 2008/593/EG, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben. Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

    (2)   Die Agentur ist Rechtsnachfolgerin der Exekutivagentur, die durch den Beschluss 2007/60/EG, geändert durch den Beschluss 2008/593/EG, eingerichtet wurde.

    (3)   Unbeschadet des Artikels 28 Absatz 2, des Artikels 29 Absatz 2, des Artikels 30 und des Artikels 31 Absatz 2 des Beschlusses C(2013) 9235 berührt dieser Beschluss nicht die Rechte und Pflichten des Personals der Agentur, einschließlich ihres Direktors/ihrer Direktorin.

    Artikel 8

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Er gilt ab dem 1. Januar 2014.

    Brüssel, den 23. Dezember 2013

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

    (2)  Beschluss 2007/60/EG der Kommission vom 26. Oktober 2006 zur Einrichtung der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 88).

    (3)  Beschluss 2008/593/EG der Kommission vom 11. Juli 2008 zur Änderung des Beschlusses 2007/60/EG im Hinblick auf eine Änderung der Aufgaben und der Tätigkeitsdauer der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz (ABl. L 190 vom 18.7.2008, S. 35).

    (4)  KOM(2011) 500 endg.

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

    (6)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104) und Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

    (7)  Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1).

    (8)  Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Aufstellung des zweiten Marco-Polo-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems (Marco Polo II) (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 1).

    (9)  Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6).


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