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Document 32013D0790

    2013/790/EU: Beschluss des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Annahme der Änderung der Artikel 25 und 26 des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen im Namen der Europäischen Union

    ABl. L 349 vom 21.12.2013, p. 98–99 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/790/oj

    21.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 349/98


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 13. Dezember 2013

    zur Annahme der Änderung der Artikel 25 und 26 des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen im Namen der Europäischen Union

    (2013/790/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Europäische Union ist seit seiner Genehmigung im Jahr 1995 (1) Vertragspartei des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (im Folgenden „Übereinkommen“).

    (2)

    Hauptziel des Übereinkommens ist in erster Linie die Festlegung eines Regelungsrahmens für die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit bei der Verhütung bzw. Bekämpfung der Verschmutzung grenzüberschreitender Gewässer und bei der Sicherstellung einer rationellen Wassernutzung in den Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN-ECE).

    (3)

    Auf der Tagung der Vertragsparteien im Jahr 2003 haben die Vertragsparteien des Übereinkommens den Wusch geäußert, Staaten außerhalb des UN-ECE-Gebiets zu gestatten, Vertragsparteien des Übereinkommens zu werden, um die Zusammenarbeit in Flusseinzugsgebieten weltweit zu fördern.

    (4)

    Andere UN-ECE-Umweltübereinkommen, zum Beispiel das Übereinkommen über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, stehen Staaten außerhalb des UN-ECE-Gebiets offen.

    (5)

    Die Europäische Gemeinschaft hat an der Tagung der Vertragsparteien von 2003 teilgenommen, auf der die Änderung angenommen wurde, wonach Staaten, die Mitglied der Vereinten Nationen sind, mit Genehmigung der Tagung der Vertragsparteien der Beitritt zu dem Übereinkommen ermöglicht wird.

    (6)

    Die Änderung tritt nach Annahme durch alle Staaten und Organisationen in Kraft, die am 28. November 2003 Vertragsparteien des Übereinkommens waren.

    (7)

    Die Änderung sollte im Namen der Union angenommen werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Änderung der Artikel 25 und 26 (im Folgenden „Änderung“) des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (im Folgenden „Übereinkommen“), die auf der dritten Tagung der Vertragsparteien angenommen wurde und allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen den Beitritt zu dem Übereinkommen ermöglicht, wird im Namen der Europäischen Union angenommen.

    Der Wortlaut der Änderung ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates benennt die Person, die befugt ist, im Namen der Union die Urkunde zur Annahme der Änderung gemäß Artikel 21 Absatz 4 des Übereinkommens zu hinterlegen, um die Zustimmung der Union auszudrücken, durch dieses Abkommen gebunden zu sein.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    V. MAZURONIS


    (1)  ABl. L 186 vom 5.8.1995, S. 42.


    ÄNDERUNG DES WASSERÜBEREINKOMMENS

    a)

    In Artikel 25 des Übereinkommens wird nach Absatz 2 der folgende neue Absatz eingefügt:

    „(3)   Jeder nicht in Absatz 2 genannte Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann dem Übereinkommen mit Genehmigung der Tagung der Vertragsparteien beitreten. In der Beitrittsurkunde erklärt der betreffende Staat, dass sein Beitritt von der Tagung der Vertragsparteien genehmigt wurde, und gibt das Datum des Tages an, an dem die Genehmigung erteilt wurde. Ein Beitrittsersuchen eines Mitglieds der Vereinten Nationen wird im Hinblick auf die Genehmigung von der Tagung der Vertragsparteien nicht geprüft, solange dieser Absatz nicht für alle Staaten und Organisationen, die am 28. November 2003 Vertragsparteien des Übereinkommens waren, in Kraft getreten ist.“,

    und die übrigen Absätze werden entsprechend neu nummeriert.

    b)

    In Artikel 26 Absatz 3 wird nach „in Artikel 23“ die Angabe „oder Artikel 25 Absatz 3“ eingefügt.


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