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Document 32013D0725

    Beschluss 2013/725/GASP des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2012/173/GASP über die Aktivierung des EU-Operationszentrums für die Missionen und die Operation der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik am Horn von Afrika

    ABl. L 329 vom 10.12.2013, p. 39–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/725/oj

    10.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 329/39


    BESCHLUSS 2013/725/GASP DES RATES

    vom 9. Dezember 2013

    zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2012/173/GASP über die Aktivierung des EU-Operationszentrums für die Missionen und die Operation der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik am Horn von Afrika

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 16. Juli 2012 den Beschluss 2012/389/GASP (1) über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) erlassen.

    (2)

    Am 8. Oktober 2013 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee vereinbart, dass das Mandat des EU-Operationszentrums für die Missionen und die Operation der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) am Horn von Afrika um 12 Monate verlängert werden sollte.

    (3)

    Der Beschluss 2012/173/GASP (2) des Rates sollte daher entsprechend geändert und verlängert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss 2012/173/GASP wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Das EU-Operationszentrum wird zur Unterstützung der Missionen und der Operation aktiviert, die im Rahmen der GSVP am Horn von Afrika durchgeführt werden, und zwar der Operation Atalanta, der EUTM Somalia und der EUCAP Nestor.“

    2.

    Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    Es unterstützt mit seiner militärischen Expertise und seiner speziellen Planungsexpertise direkt den Zivilen Operationskommandeur bei der operativen Planung und Durchführung der EUCAP Nestor.“

    b)

    Absatz 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

    „f)

    Es erleichtert die Koordinierung und verstärkt die Synergien zwischen der Operation Atalanta, der EUTM Somalia und der EUCAP Nestor im Rahmen der Strategie für das Horn von Afrika und in Absprache mit dem Sonderbeauftragen der Europäischen Union für das Horn von Afrika.“

    3.

    Artikel 3 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Kapitän zur See (Marine) Ad VAN DER LINDE wird für einen Zeitraum von zwei Jahren zum Leiter des EU-Operationszentrums ernannt.“;

    b)

    Folgender Absatz wird angefügt:

    „(1a)   Der Rat ermächtigt das Politische und Sicherheitspolitische Komitee gemäß Artikel 38 EUV, Beschlüsse zur Ernennung der nachfolgenden Leiter des EU-Operationszentrums zu fassen.“

    4.

    Artikel 9 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Er gilt vom 23. März 2012 bis zum 22. März 2015.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2013.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    A. PABEDINSKIENĖ


    (1)  Beschluss 2012/389/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 40).

    (2)  Beschluss 2012/173/GASP des Rates vom 23. März 2012 über die Aktivierung des EU-Operationszentrums für die Missionen und die Operation der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik am Horn von Afrika (ABl. L 89 vom 27.3.2012, S. 66).


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