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Document 32013D0700

    2013/700/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 22. November 2013 zur Gründung der Europäischen Sozialerhebung als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC ESS)

    ABl. L 320 vom 30.11.2013, p. 44–62 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/700/oj

    30.11.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 320/44


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 22. November 2013

    zur Gründung der Europäischen Sozialerhebung als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC ESS)

    (2013/700/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Republik Litauen, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland haben bei der Europäischen Kommission die Gründung der Europäischen Sozialerhebung als ein Konsortium für die europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC ESS) beantragt. Das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft werden zunächst als Beobachter am ERIC ESS teilnehmen.

    (2)

    Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Republik Litauen, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien und das Königreich Schweden haben das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Sitzmitgliedstaat des ERIC ESS gewählt.

    (3)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Für die Forschungsinfrastruktur der europäischen Sozialerhebung wird ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur mit der Bezeichnung „ERIC ESS“ gegründet.

    (2)   Die Satzung des ERIC ESS ist im Anhang festgelegt. Diese Satzung wird regelmäßig auf dem neuesten Stand gebracht und auf der Website des ERIC ESS und an dessen satzungsmäßigem Sitz öffentlich zugänglich gemacht.

    (3)   Die wesentlichen Elemente der Satzung des ERIC ESS, deren Änderungen aufgrund des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 der Genehmigung durch die Kommission bedürfen, sind in den Artikeln 1, 2, 20, 21, 22, 23, 24 und 25 enthalten.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 22. November 2013

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1.


    ANHANG I

    SATZUNG DES KONSORTIUMS FÜR DIE EUROPÄISCHE FORSCHUNGSINFRASTRUKTUR — EUROPÄISCHE SOZIALERHEBUNG („ERIC ESS“)

    KAPITEL 1

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Name, Sitz, Standorte, Hauptsitz, Gründung und Arbeitssprache

    (1)   Es wird eine europäische Forschungsinfrastruktur mit der Bezeichnung „Europäische Sozialerhebung“ („ESS“) (englisch: European Social Survey) eingerichtet.

    (2)   Die Bezeichnung des Konsortiums für die europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) — Europäische Sozialerhebung lautet ERIC ESS.

    (3)   Das ERIC ESS hat seinen satzungsmäßigen Sitz im Gastgeberland. In diesem Land befindet er sich in der Regel bei der erforderlichenfalls von der Generalversammlung bestimmten Gastgebereinrichtung.

    (4)   Der erste satzungsmäßige Sitz des ERIC ESS befindet sich im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland. Das erste Gastgeberland ist das Vereinigte Königreich. Die erste Gastgebereinrichtung ist die City University London. Die Generalversammlung prüft die Wahl des satzungsmäßigen Sitzes, des Gastgeberlandes und der Gastgebereinrichtung alle vier Jahre.

    (5)   Das ERIC ESS trifft mit jeder Gastgebereinrichtung eine Vereinbarung über die Bedingungen, unter denen diese Dienstleistungen erbringen, Produkte liefern oder dem ERIC ESS an seinem Hauptsitz (den zentralen Büros des ERIC ESS, wo der Direktor und ein stellvertretender Direktor tätig sind) („Hauptsitz“) Personal zur Verfügung stellen kann. Das ERIC ESS entschädigt die Gastgebereinrichtung für etwaige Kosten, Forderungen oder andere Verbindlichkeiten, die ihr nach Beendigung ihrer Funktion als Gastgebereinrichtung entstehen (sofern sie nicht durch Verschulden der Gastgebereinrichtung selbst verursacht wurden).

    (6)   Der Hauptsitz befindet sich normalerweise bei der Gastgebereinrichtung. Sofern die Generalversammlung nichts anderes festlegt, trifft das ERIC ESS normalerweise Vereinbarungen für die Bereitstellung des Hauptsitzes für einen Zeitraum von vier Jahren. Zwölf Monate vor Ablauf der betreffenden Vereinbarung mit der Gastgebereinrichtung über den Hauptsitz erneuert die Generalversammlung entweder die Vereinbarung für einen weiteren Zeitraum von vier Jahren oder richtet den Hauptsitzung durch eine Vereinbarung mit einer dritten Partei an einem anderen Ort ein.

    (7)   Das Gastgeberland beruft so bald wie möglich, spätestens aber 45 Kalendertage nach Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission zur Gründung des ERIC ESS, eine erste Sitzung der Generalversammlung ein.

    (8)   Das Gastgeberland benachrichtigt die Gründungsmitglieder über etwaige dringende rechtliche Schritte, die noch vor der konstituierenden Versammlung im Namen des ERIC unternommen werden müssen. Sofern kein Gründungsmitglied innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Benachrichtigung Einwände erhebt, werden die rechtlichen Schritte von einer Person unternommen, die das Gastgeberland hierzu ordnungsgemäß ermächtigt hat.

    (9)   Die Arbeitssprache des ERIC ESS ist Englisch.

    Artikel 2

    Aufgaben und Tätigkeiten

    (1)   Hauptzweck und -aufgabe des ERIC ESS ist der Aufbau und Betrieb einer Forschungsinfrastruktur mit den folgenden Hauptzielen:

    a)

    Zusammenstellung, Auswertung und Verbreitung fundierter Daten über die soziale Lage in Europa, einschließlich sich wandelnder Einstellungen, Werte, Standpunkte und Verhaltensmuster bei Bürgerinnen und Bürgern in verschiedenen Ländern;

    b)

    Gewährung kostenlosen und zeitnahen Zugangs zu seinen gesammelten Daten für professionelle Nutzer und Mitglieder der Öffentlichkeit;

    c)

    Förderung der Weiterentwicklung von Methoden für quantitative soziale Messungen und Analysen in und außerhalb von Europa.

    (2)   Das ERIC ESS verfolgt seine Hauptaufgabe ohne Erwerbszweck. Allerdings kann es begrenzte wirtschaftliche Tätigkeiten durchführen, sofern sie eng mit seiner Hauptaufgabe in Verbindung stehen und diese nicht gefährden.

    KAPITEL 2

    MITGLIEDSCHAFT

    Artikel 3

    Mitgliedschaft und Vertretung

    (1)   Folgende Körperschaften können Mitglieder des ERIC ESS sein:

    a)

    Mitgliedstaaten,

    b)

    assoziierte Länder,

    c)

    Drittländer, die keine assoziierten Länder sind, und

    d)

    zwischenstaatliche Organisationen.

    (2)   Das ERIC ESS muss zumindest drei Mitgliedstaaten als Mitglieder haben.

    (3)   Die Mitgliedstaaten (die durch nationale Vertreter handeln) verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte in der Generalversammlung. Sind weniger als die Hälfte aller Mitglieder (die durch nationale Vertreter handeln) Mitgliedstaaten, so haben die Mitgliedstaaten zusammen 51 % der Stimmen, und jeder Mitgliedstaat (der durch nationale Vertreter handelt) hat einen gleich großen Anteil an diesen 51 % der Stimmen. Die restlichen Stimmen werden zu gleichen Teilen auf alle anderen Mitglieder aufgeteilt. Für die Zwecke dieser Satzung bezieht sich „eine Stimme“, soweit zutreffend, auf einen gemäß diesem Absatz berechneten Anteil der Stimme eines Mitglieds, wenn weniger als die Hälfte aller Mitglieder Mitgliedstaaten sind.

    (4)   Mitglieder oder Beobachter können sich durch eine öffentliche Körperschaft oder eine in öffentlichem Auftrag handelnde private Körperschaft vertreten lassen, die sie selbst nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren auswählen und benennen.

    Zur Vermeidung von Zweifelsfällen wird festgelegt, dass jedes Mitglied berechtigt ist, seinen Vertreter zu ändern und/oder bis zu zwei Vertreter zu entsenden, aber nur eine Stimme hat.

    (5)   Jedes Mitglied ernennt (durch sein zuständiges Ministerium, seine zuständige Regierungsstelle, seine delegierte Einrichtung oder den Vertreter gemäß Absatz 4) eine namentlich benannte natürliche Person, die dieses Mitglied in Sitzungen der Generalversammlung und bei allen sonstigen Tätigkeiten der Generalversammlung oder bei Kontakten mit dem ERIC ESS vertritt („nationaler Vertreter“), und unterrichtet die Generalversammlung schriftlich von dieser Ernennung. Jedes Mitglied ernennt außerdem eine namentlich benannte natürliche Person, die als Stellvertreter des nationalen Vertreters handelt, wenn dieser nicht verfügbar oder nicht in der Lage ist, seinen Pflichten nachzukommen, und unterrichtet die Generalversammlung schriftlich von dieser Ernennung.

    (6)   Jedes Mitglied ernennt einen nationalen Vertreter normalerweise für einen Mindestzeitraum des Zweijahreszyklus jeder europäischen Sozialerhebung (wobei der erste derartige Zeitraum für das ERIC ESS mit Genehmigung der Vollversammlung vom Direktor festgelegt wird) („Zweijahreszeitraum“). Jedes Mitglied ernennt außerdem einen namentlich benannten stellvertretenden nationalen Vertreter für denselben Zweijahreszeitraum. Jedes Mitglied kann seinen nationalen Vertreter oder den stellvertretenden nationalen Vertreter jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die Generalversammlung ersetzen.

    (7)   Die derzeitigen Mitglieder, Beobachter und ihre vertretenden Körperschaften sind in Anhang II aufgeführt. Die Mitglieder zum Zeitpunkt der Beantragung des ERIC werden als Gründungsmitglieder bezeichnet.

    Artikel 4

    Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern

    (1)   Neue Mitglieder müssen folgende Aufnahmebedingungen erfüllen:

    a)

    Die Generalversammlung muss die Aufnahme neuer Mitglieder mit einfacher Mehrheit der Stimmen genehmigen;

    b)

    alle Mitgliedsanträge sind in schriftlicher Form an den Vorsitzenden der Generalversammlung mit Kopie an den Direktor zu richten;

    c)

    im Antrag ist darzulegen, wie der Bewerber zu den in Artikel 2 genannten Zielen und Tätigkeiten des ERIDC ESS beitragen und seine in Artikel 3 genannten Pflichten erfüllen wird. Bewerber müssen der Generalversammlung gegenüber insbesondere nachweisen, dass sie über die Mittel und das dauerhafte Engagement für folgende Aufgaben verfügen:

    i)

    Gewährleistung auf eigene Kosten, dass Datenerfassungen und Erhebungen, die das ERIC ESS erforderlichenfalls im Rahmen der Erfüllung seiner Hauptaufgabe (mindestens alle zwei Jahre) vornehmen kann, nach den vom Direktor aufgestellten und erforderlichenfalls von der Generalversammlung genehmigten Spezifikationen durchgeführt werden; und

    ii)

    obligatorische Leistung finanzieller Beiträge zu den ausgeglichenen Haushalten des ERIC ESS, wobei die ersten Beiträge gemäß der Anlage festgesetzt werden; und

    iii)

    Leistung von Beiträgen in Form der Beiträge gemäß Artikel 17 Absatz 5 oder auf andere Weise zu den Gemeinkosten des ERIC ESS nach Maßgabe der erforderlichenfalls von der Generalversammlung gemäß der Satzung festgelegten Finanzierungsformel und

    iv)

    Befolgung der Governance-Regelungen des ERIC ESS und Beteiligung an ihnen gemäß der Satzung.

    (2)   Als Voraussetzung für die Mitgliedschaft müssen alle Mitglieder einen Beitrittsvertrag schließen, der im Wesentlichen die erforderlichenfalls von der Generalversammlung genehmigte Form hat.

    (3)   In Artikel 3 Absatz 1 aufgeführte juristische Personen, die noch nicht als Mitglieder aufgenommen werden können, können den Beobachterstatus beantragen. Als Beobachter („Beobachter“) können zugelassen werden:

    a)

    jede Einrichtung, die in der Lage ist, ein Beobachter im Sinne der Verordnung zu sein, und die von der Generalversammlung zugelassen wird, sofern die Generalversammlung der Auffassung ist, dass dies im Interesse des ERIC ESS liegt und der Förderung seiner Hauptaufgaben und -tätigkeiten zugute kommt;

    b)

    jedes Mitglied, das vorübergehend oder dauerhaft gemäß Artikel 5 Absatz 4 sein Stimmrecht verloren hat; ihm wird mit Genehmigung der Generalversammlung der Beobachterstatus zuerkannt, bis es sein Stimmrecht wiedererlangt oder seine Mitgliedschaft endet.

    (4)   Für die Zulassung als Beobachter gelten folgende Bedingungen:

    a)

    Beobachter werden für einen Zeitraum von vier Jahren zugelassen. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss der Beobachter die Verlängerung des Beobachterstatus bei der Generalversammlung beantragen.

    b)

    Die Zulassung oder erneute Zulassung von Beobachtern bedarf der Zustimmung der Generalversammlung.

    c)

    Bewerber müssen einen schriftlichen Antrag an den satzungsmäßigen Sitz des ERIC ESS richten.

    d)

    Jedem Mitglied, das vorübergehend oder dauerhaft gemäß Artikel 5 Absatz 4 sein Stimmrecht verloren hat, wird mit Genehmigung der Generalversammlung der Beobachterstatus zuerkannt, bis es sein Stimmrecht wiedererlangt oder seine Mitgliedschaft endet.

    (5)   Jeder Beobachter ernennt (durch sein zuständiges Ministerium, seine zuständige Regierungsstelle oder seine delegierte Einrichtung) eine namentlich benannte natürliche Person, die diesen Beobachter in Sitzungen der Generalversammlung und bei allen sonstigen Tätigkeiten der Generalversammlung oder bei Kontakten mit dem ERIC ESS vertritt, („Beobachter-Vertreter“) und unterrichtet die Generalversammlung schriftlich von dieser Ernennung.

    Der Beobachter- Vertreter eines gemäß Artikel 4 Absatz 3 zugelassenen Beobachters ist der von dieser Einrichtung in seiner Funktion als Mitglied ernannte nationale Vertreter. Jeder Beobachter ernennt auch eine namentlich benannte natürliche Person, die als Stellvertreter des Beobachter- Vertreters handelt, wenn dieser nicht verfügbar oder nicht in der Lage ist, seinen Pflichten nachzukommen, und unterrichtet die Generalversammlung schriftlich von dieser Ernennung.

    (6)   Folgende Personen werden von Amts wegen zur Teilnahme an den Teilen der Sitzungen der Generalversammlung eingeladen, die nicht als der Generalversammlung vorbehaltene Angelegenheiten gelten, wobei sie Rederecht, aber kein Stimmrecht, und Anspruch auf Erhalt aller einschlägigen Unterlagen haben:

    a)

    ein Vertreter der Europäischen Wissenschaftsstiftung oder einer Nachfolgeeinrichtung,

    b)

    der Vorsitzende des gemäß dieser Satzung einzusetzenden beratenden wissenschaftlichen Ausschusses („SAB“) der Generalversammlung,

    c)

    der Vorsitzende des gemäß dieser Satzung einzusetzenden beratenden Ausschusses für Methodik („MAB“) der Generalversammlung,

    d)

    ein Vertreter des Forums der nationalen Koordinatoren gemäß Artikel 13 („NC-Forum“),

    e)

    der Direktor und die stellvertretenden Direktoren des ERIC ESS,

    f)

    ein Vertreter der Gastgebereinrichtung und

    g)

    ein benannter Vertreter jedes anderen Drittlands, das seine Absicht zur Teilnahme an der Europäischen Sozialerhebung bekundet hat und von der Generalversammlung zugelassen wurde.

    Artikel 5

    Rückzug eines Mitglieds oder Beobachters/Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus

    (1)   Die Mitgliedschaft einer Körperschaft endet automatisch, wenn die Körperschaft nicht mehr besteht oder nicht mehr in eine der Kategorien gemäß Artikel 3 Absatz 1 fällt.

    (2)   Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft jederzeit mit Wirkung ab dem Ende jedes Zweijahreszeitraums beenden (mit Ausnahme des Endes des ersten Zweijahreszeitraums), indem es seine Mitgliedschaft mindestens 24 Monate zuvor („Kündigungsfrist“) schriftlich bei der Generalversammlung kündigt.

    (3)   Die Mitgliedschaft endet auch, wenn die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen beschließt, dass es im Interesse des ERIC ESS liegt, die Mitgliedschaft zu beenden, nachdem Folgendes eingetreten ist:

    a)

    ein Verstoß eines Mitglieds gegen die Bestimmungen in

    i)

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer I in zwei aufeinander folgenden Zweijahreszeiträumen oder

    ii)

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii in zwei aufeinander folgenden Haushaltsjahren des ERIC ESS oder

    b)

    ein schwerer Verstoß eines Mitglieds gegen andere Satzungsbestimmungen.

    Die Mitglieder und die Beobachter erhalten Gelegenheit, dem Kündigungsbeschluss zu widersprechen und sich vor der Generalversammlung zu rechtfertigen.

    (4)   Ungeachtet des Absatzes 3 kann die Generalversammlung auch mit einfacher Mehrheit beschließen, die Mitgliedschaft eines Mitglieds in den in Absatz 3 genannten Fällen nicht zu beenden, sondern auszusetzen oder das Stimmrecht eines Mitglieds für einen Zeitraum und unter den Bedingungen zu entziehen, die die Generalversammlung für angemessen hält. Die Generalversammlung kann das Stimmrecht eines Mitglieds jederzeit wiederherstellen, wenn sie davon überzeugt ist, dass das Mitglied den Verstoß gemäß Absatz 3 nicht mehr begeht.

    (5)   Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

    KAPITEL 3

    RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER

    Artikel 6

    Mitglieder

    (1)   Vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 5 und des Artikels 5 Absatz 4 hat jedes Mitglied eine Stimme. Auch wenn ein Mitglied mehr als einen Vertreter gemäß Artikel 3 Absatz 4 hat, hat es außer mit Zustimmung der Generalversammlung (und vorbehaltlich des vorliegenden Artikels) nur eine Stimme. Das Mitglied teilt der Generalversammlung mit, nach welchem Verfahren seine Vertreter (eine) solche Stimme(n) für dieses Mitglied abgeben.

    (2)   Jedes Mitglied

    a)

    leistet einen finanziellen Beitrag gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i, ii und iii,

    b)

    ernennt einen nationalen Vertreter gemäß Artikel 3 Absatz 5 und

    c)

    überträgt seinem nationalen Vertreter die uneingeschränkte Befugnis, über alle in der Generalversammlung aufgeworfenen und auf der Tagesordnung stehenden Fragen abzustimmen.

    (3)   Andere Beträge als die Jahresbeiträge zum ERIC ESS können von Mitgliedern einzeln oder gemeinsam mit anderen Mitgliedern, Beobachtern oder Dritten entrichtet werden.

    Artikel 7

    Beobachter

    (1)   Die Rechte der Beobachter beinhalten das Recht, über eine Sitzung der Generalversammlung benachrichtigt zu werden, an ihr teilzunehmen und (mit Genehmigung des Vorsitzenden) in ihr das Wort zu ergreifen. wobei die Generalversammlung Beobachter von denjenigen Teilen von Sitzungen ausschließen kann, in denen Fragen behandelt werden, die (erforderlichenfalls nach Beschluss des Vorsitzenden oder Abstimmung der Generalversammlung) als der Generalversammlung vorbehaltene Angelegenheiten gelten. Beobachter haben Anspruch auf die gleichen Unterlagen wie nationale Vertreter, mit Ausnahme der Unterlagen, die die oben genannten der Generalversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten betreffen. Beobachter haben kein Stimmrecht.

    (2)   Jeder Beobachter ernennt gemäß Artikel 4 Absatz 5 eine Körperschaft als Beobachter- Vertreter.

    KAPITEL 4

    GOVERNANCE UND TÄTIGKEITEN DES ERIC

    Artikel 8

    Generalversammlung

    (1)   Die Generalversammlung ist das Gremium, das alle Mitglieder des ERIC ESS vertritt. Jedes Mitglied wird in den Sitzungen der Generalversammlung von seinem nationalen Vertreter (oder dessen Stellvertreter) vertreten.

    (2)   Die Generalversammlung hat uneingeschränkte Beschlussfassungsbefugnisse in Bezug auf die operativen Tätigkeiten und die Verwaltung des ERIC ESS. Die Generalversammlung schützt und fördert jederzeit die Interessen des ERIC ESS.

    (3)   Die Generalversammlung wird durch die Geschäftsordnung ermächtigt, Angelegenheiten erforderlichenfalls an den Direktor zu delegieren, wenn sie es für angebracht hält.

    (4)   Die Generalversammlung hat die allgemeine Zuständigkeit für die Gewährleistung der Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit des ERIC ESS. Sie ist unter anderem zuständig für

    a)

    die Ernennung, Ersetzung oder Absetzung des Direktors nach Konsultation des Wissenschaftlichen Kernteams gemäß Artikel 13 („CST“) und die Festlegung der Beschäftigungsbedingungen des Direktors. Die Generalversammlung legt fest, ob für die Ernennung des Direktors ein allgemeines Auswahlverfahren oder ein eingeschränktes Verfahren angebracht ist und ob zur Behandlung dieser Frage im Namen der Generalversammlung ein Ernennungsausschuss eingesetzt werden sollte,

    b)

    die Ernennung, Ersetzung oder Absetzung der Gastgebereinrichtung nach Konsultation des CST. Die Generalversammlung legt fest, ob für die Ernennung der Gastgebereinrichtung ein allgemeines Auswahlverfahren oder ein eingeschränktes Verfahren angebracht ist und ob zur Behandlung dieser Frage im Namen der Generalversammlung ein Ernennungsausschuss eingesetzt werden sollte,

    c)

    die Entgegennahme regelmäßiger Berichte des Direktors über die Erfüllung seiner Pflichten,

    d)

    die Prüfung und Genehmigung der Buchführung und der Arbeitsprogramme,

    e)

    die Ernennung, Ersetzung oder Absetzung von Mitgliedern des SAB,

    f)

    die Ernennung, Ersetzung oder Absetzung von Mitgliedern des MAB,

    g)

    die Ernennung, Ersetzung oder Absetzung von Mitgliedern des Finanzausschusses,

    h)

    die Einsetzung weiterer beratender Gremien oder Ausschüsse, die die Generalversammlung für erforderlich oder angebracht hält, und die Festlegung von Zusammensetzung und Verfahren dieser Gremien sowie

    i)

    die Überwachung und Gewährleistung, dass die Mitglieder ihren Pflichten gegenüber dem ERIC ESS nachkommen, und erforderlichenfalls das Ergreifen von Maßnahmen gegen Mitglieder, um die Rechte des ERIC ESS gegenüber diesen Mitgliedern durchzusetzen.

    Die Generalversammlung kann regelmäßige Prüfungen oder Audits aller Tätigkeiten des ERIC ESS oder eines Teils dieser Tätigkeiten in Auftrag geben und entgegennehmen. Die Generalversammlung ist im Benehmen mit dem Direktor, dem CST und etwaigen beratenden Gremien, die die Generalversammlung erforderlichenfalls einsetzen kann, für die Festlegung von Verfahren und Zeitplan derartiger Prüfungen oder Audits und für die Bestimmung der Prüfungskriterien zuständig.

    Artikel 9

    Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender der Generalversammlung

    (1)   Die Generalversammlung ernennt mit einfacher Mehrheit der Stimmen einen unabhängigen Vorsitzenden („Vorsitzender“), der kein nationaler Vertreter sein darf und der den erforderlichenfalls von der Generalversammlung genehmigten Kriterien genügen muss.

    Der Vorsitzende wird für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die verlängert werden kann. Vor der Ernennung des Vorsitzenden legt die Generalversammlung mindestens drei Wochen vor der Sitzung, in der der Vorsitzende ernannt werden soll, schriftliche Nominierungen von Kandidaten vor. Der Vorsitzende tritt sein Amt baldmöglichst nach seiner Ernennung an.

    (2)   Die Generalversammlung ernennt mit einfacher Mehrheit einen stellvertretenden Vorsitzenden („stellvertretender Vorsitzender“) aus dem Kreis der nationalen Vertreter. Der stellvertretende Vorsitzende wird für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die verlängert werden kann. Vor der Ernennung des stellvertretenden Vorsitzenden legt die Generalversammlung mindestens drei Wochen vor der Sitzung schriftliche Nominierungen von Kandidaten vor. Der stellvertretende Vorsitzende tritt sein Amt baldmöglichst nach seiner Ernennung an. Der stellvertretende Vorsitzende übernimmt die Aufgaben des Vorsitzenden in dessen Abwesenheit.

    (3)   Die Generalversammlung trifft die notwendigen Vorkehrungen, damit der erste und der stellvertretende Vorsitzende in der ersten Sitzung der Generalversammlung ernannt werden können.

    Artikel 10

    Sitzungen der Generalversammlung

    (1)   Die Generalversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Weitere Sitzungen können auf Antrag des Vorsitzenden oder des Direktors oder von mindestens einem Drittel der nationalen Vertreter einberufen werden. Der Hauptsitz des ERIC ESS besorgt die Organisation der Sitzung einschließlich der Protokollführung.

    (2)   Alle Beschlüsse der Generalversammlung, ausgenommen solche in der Generalversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten, werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der in Person ihrer nationalen Vertreter gemäß Artikel 3 Absatz 5 anwesenden Mitglieder gefasst.

    (3)   Vorbehaltlich des Absatzes 15 finden die Sitzungen der Generalversammlung mit einer Vorankündigung von mindestens 14 Kalendertagen statt. Vorbehaltlich des Absatzes 15 werden in der Vorankündigung Ort und Zeit der Sitzung sowie die zu behandelnden Fragen in allgemeiner Form angegeben.

    (4)   Vorbehaltlich der Satzungsbestimmungen werden die Einberufung sowie andere Mitteilungen zur Generalversammlung an alle Mitglieder, den Direktor, die nationalen Vertreter, die Beobachter und alle anderen Personen, die der Vorsitzende zu der Sitzung einladen möchte, übermittelt.

    (5)   Wird einer Person, die Anspruch auf eine Einberufung zu einer Sitzung hat, versehentlich keine Einberufung übermittelt, oder erhält diese Person die Einberufung nicht, so berührt dies nicht die Gültigkeit der Beratungen in dieser Sitzung.

    (6)   Alle Einberufungen zu Sitzungen der Generalversammlung sind auf Papier oder in elektronischer Form zu übermitteln (gemäß Abschnitt 1168 des United Kingdom Companies Act 2006) und auf einer Website zu veröffentlichen.

    (7)   In den Sitzungen der Generalversammlung finden nur dann Aussprachen statt, wenn ein Quorum der Mitglieder (in Person ihrer nationalen Vertreter) anwesend ist. Das Quorum besteht aus den Mitgliedern, die mindestens ein Drittel der Stimmen halten, die in einer Generalversammlung abgegeben werden können, und die berechtigt sind, über die dort geführten Aussprachen abzustimmen. Ist innerhalb einer halben Stunde nach der für die Sitzung angesetzten Uhrzeit kein Quorum anwesend, so wird die Generalversammlung auf denselben Tag am selben Ort zehn Minuten später vertagt. Ist auch in der vertagten Generalversammlung noch kein Quorum anwesend, so stellen die vertretenen Mitglieder, die berechtigt sind, über die geführten Aussprachen abzustimmen, ein Quorum dar und sind befugt, über alle Angelegenheiten zu beschließen, die in der ursprünglich einberufenen Sitzung ordnungsgemäß hätten behandelt werden können, wobei die in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse nur dann wirksam sind bzw. erst dann wirksam werden, wenn das Protokoll der Sitzung an alle Mitglieder weitergeleitet wurde und von einer einfachen Mehrheit der Mitglieder bzw. bei der Generalversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten von einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder schriftlich oder per E-Mail gebilligt wurde. Für die Zwecke dieses Artikels wird die Zustimmung eines nationalen Vertreters als die Zustimmung eines Mitglieds behandelt.

    (8)   Der Vorsitzende leitet jede Sitzung der Generalversammlung oder, wenn es keinen Vorsitzenden gibt oder er zu der für die Sitzung angesetzten Uhrzeit nicht anwesend ist oder nicht willens ist, in dieser Funktion zu agieren, leitet der stellvertretende Vorsitzende die Sitzung als Vorsitzender; ist auch dieser nicht anwesend oder nicht willens, in dieser Funktion zu agieren, so wählen die nationalen Vertreter eine Person aus ihrer Mitte zum Vorsitzenden dieser Sitzung.

    (9)   In den Sitzungen der Generalversammlung wird durch Handzeichen oder nach Ermessen des Vorsitzenden mit Stimmzettel über Entschließungen abgestimmt.

    (10)   Die Erklärung des Vorsitzenden, dass eine Entschließung angenommen, einstimmig angenommen oder mit einer bestimmten Mehrheit angenommen, abgelehnt oder mit einer bestimmten Mehrheit abgelehnt wurde, sowie ein entsprechender Vermerk im Protokoll der Sitzung des ERIC ESS gelten als schlüssiger Beweis dieser Tatsache, ohne dass die Zahl oder das Verhältnis der Stimmen für oder gegen die Entschließung nachgewiesen werden muss.

    (11)   Der Vorsitzende ist nicht stimmberechtigt und hat keine ausschlaggebende Stimme. Wird der stellvertretende Vorsitzende oder ein anderer nationaler Vertreter zur Leitung einer Sitzung der Generalversammlung gewählt, so behält er sein Stimmrecht als nationaler Vertreter, hat jedoch kein zusätzliches Stimmrecht in der Funktion als Vorsitzender.

    (12)   Beobachter haben in Sitzungen der Generalversammlung nach Ermessen des Vorsitzenden das Recht, das Wort zu ergreifen und angehört zu werden, aber sie haben kein Stimmrecht. Der Vorsitzende kann Beobachter nach seinem Ermessen auffordern, während eines Teils oder während der gesamten Sitzung der Generalversammlung den Raum zu verlassen.

    (13)   Die Generalversammlung kann die folgenden Angelegenheiten („der Generalversammlung vorbehaltene Angelegenheiten“ nur mit einer Zweidrittelmehrheit der vertretenen und in der Sitzung abstimmenden Mitglieder beschließen, sofern die Sitzung mit einer Vorankündigung von mindestens sechs Wochen einberufen wurde und in der Einberufung Ort und Zeit der Sitzung und Art der zu behandelnden der Generalversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten angegeben wurden:

    a)

    Änderungen der Governance-Regelungen des ERIC ESS,

    b)

    Vorschläge zur Erhöhung des Haushalts des ERIC ESS ERIC (gemäß Artikel 17),

    c)

    Vorschläge zur Änderung des Finanzierungsmodells gemäß Artikel 17,

    d)

    Vorschläge zur Kündigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds,

    e)

    Vorschläge zur Änderung der Gastgebereinrichtung,

    f)

    Vorschläge zur Beendigung der Amtszeit des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder des Direktors vor dem Stichtag,

    g)

    Änderungen der Zusammensetzung oder Struktur einer der Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 3 oder Artikel 13 Absatz 2 und

    h)

    Vorschläge zur Änderung der Satzung (einschließlich Änderungen gemäß Artikel 28).

    (14)   Wird eine schriftliche Entschließung von derselben Anzahl Mitglieder angenommen, die erforderlich wäre, wenn sie in einer Sitzung der Generalversammlung vorgeschlagen worden wäre, so ist sie ebenso wirksam als wenn sie in einer ordnungsgemäß einberufenen und abgehaltenen Sitzung der Generalversammlung angenommen worden wäre, und sie kann aus mehreren Instrumenten in ähnlicher Form bestehen, die alle im Namen eines oder mehrerer Mitglieder unterzeichnet sind. Für die Zwecke dieses Artikels gilt die Zustimmung eines nationalen Vertreters als Zustimmung eines Mitglieds.

    (15)   Die Teilnahme von Mitgliedern (die durch ihre ordnungsgemäß ernannten nationalen Vertreter handeln) an einer Sitzung oder einem Teil einer Sitzung der Generalversammlung gilt als festgestellt, wenn

    a)

    die Sitzung einberufen wurde und nach Maßgabe der Satzung stattfindet und

    b)

    die Mitglieder einander alle Informationen oder Stellungnahmen zu jedem Tagesordnungspunkt der Sitzung übermitteln können.

    Artikel 11

    Ausschüsse der Generalversammlung

    (1)   Die Generalversammlung kann nach Maßgabe der Satzung Ausschüsse einsetzen. Vorbehaltlich dieser Satzung werden Gründung, Zusammensetzung und Tätigkeit der Ausschüsse von der Generalversammlung festgelegt. Auch Personen, die keine nationalen Vertreter sind, können Mitglieder eines Ausschusses der Generalversammlung sein. Die Generalversammlung ernennt die Mitglieder ihrer Ausschüsse im Benehmen mit dem Direktor und mit besonderen Ernennungsgremien, deren Einsetzung die Generalversammlung erforderlichenfalls für angebracht halten könnte.

    (2)   Der Direktor (oder sein ernannter Stellvertreter) sind berechtigt, an den Sitzungen aller Ausschüsse der Generalversammlung teilzunehmen und organisiert die Verwaltung und Protokollführung der Sitzungen. Die Generalversammlung beschließt die Modalitäten der Erneuerung der Amtszeit ihrer Ausschüsse.

    (3)   Es gibt die folgenden ständigen Ausschüsse:

    a)

    den beratenden wissenschaftlichen Ausschuss (SAB),

    b)

    den beratenden Ausschuss für Methodik (oder MAB) und

    c)

    den Finanzausschuss (FINCOM).

    (4)   Der SAB setzt sich in der Regel aus acht hochrangigen Sozialwissenschaftlern aus der internationalen sozialwissenschaftlichen Forschungsgemeinschaft zusammen, welche die Generalversammlung nach schriftlicher Nominierung durch die Mitglieder ernennt. Die Mitglieder des SAB werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die verlängert werden kann.

    (5)   Der SAB berät die Generalversammlung, den Direktor und das CST auf dem Arbeitsgebiet des ERIC ESS. Die Stellungnahme des SAB ist für die Generalversammlung, den Direktor oder den CST außer in Fällen gemäß Absatz 6 nicht bindend.

    (6)   Dem SAB wird außerdem von der Generalversammlung die Befugnis übertragen, aus den im Rahmen eines internationalen Auswahlverfahrens eingegangen Bewerbungen die Mitglieder des Teams für die Gestaltung der Fragebögen für die rotierenden Module jedes Zweijahreszeitraums auszuwählen.

    (7)   Der SAB tritt innerhalb jedes Zwölfmonatszeitraums mindestens zweimal zusammen. Der SAB wählt seinen Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden nach einem geeigneten Nominierungsverfahren mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Jedes Mitglied des SAB hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden des SAB ausschlaggebend.

    (8)   Der Vorsitzende des SAB kann erforderlichenfalls nach eigenem Ermessen Personen als Beobachter zu den Sitzungen des SAB einladen, wenn er dies für angebracht hält.

    (9)   Der MAB setzt sich aus sechs hochrangigen Methodikspezialisten aus der internationalen sozialwissenschaftlichen Forschungsgemeinschaft zusammen, welche die Generalversammlung nach schriftlicher Nominierung durch die Mitglieder ernennt. Die Mitglieder des MAB werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die verlängert werden kann.

    (10)   Der MAB berät die Generalversammlung, den Direktor und das CST in Fragen der Methodik. Die Stellungnahme des MAB ist für die Generalversammlung, den Direktor oder das CST nicht bindend.

    (11)   Der MAB tritt innerhalb jedes Zwölfmonatszeitraums mindestens einmal zusammen. Der MAB wählt seinen Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden nach einem geeigneten Nominierungsverfahren mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Jedes Mitglied des MAB hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden des MAB ausschlaggebend.

    (12)   Der Vorsitzende des MAB kann erforderlichenfalls nach eigenem Ermessen Personen als Beobachter zu den Sitzungen des MAB einladen, wenn er dies für angebracht hält.

    (13)   Der FINCOM setzt sich aus vier Fachleuten auf dem Gebiet Haushalts- und Finanzkontrolle zusammen, welche die Generalversammlung nach schriftlicher Nominierung durch die Mitglieder ernennt. Mindestens zwei Mitglieder des FINCOM sind keine nationalen Vertreter. Die Mitglieder des FINCOM werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die verlängert werden kann.

    (14)   Der FINCOM unterrichtet die Generalversammlung und den Direktor über den finanziellen Status des ERIC ESS, einschließlich (aber nicht begrenzt auf) die Ressourcen des ERIC ESS und damit verbundene finanzielle Fragen.

    (15)   Der FINCOM tritt innerhalb jedes Zwölfmonatszeitraums mindestens einmal zusammen. Die Mitglieder des FINCOM legen selbst die Verfahren für ihre Sitzungen und die Arbeit zwischen den Sitzungen fest und ernennen ein Mitglied zum Vertreter des FINCOM in Sitzungen der Generalversammlung, um dort über seine Beurteilungen und Stellungnahmen Bericht zu erstatten.

    Artikel 12

    Direktor und stellvertretende Direktoren

    (1)   Die Generalversammlung ernennt und ersetzt erforderlichenfalls den Direktor des ERIC ESS (der Direktor), welcher CEOGeneraldirektor, wissenschaftlicher Direktor und gemäß Artikel 12 der Verordnung rechtlicher Vertreter des ERIC ESS ist. Der Direktor hat, sofern die Generalversammlung erforderlichenfalls nichts anderes festgelegt hat, die uneingeschränkte Befugnis, im Namen des ERIC ESS zu handeln. Der erste Direktor des ERIC ESS ist der amtierende Hauptforscher — Koordinator der ESS. Der Direktor wird vorbehaltlich der Zustimmung der Generalversammlung für einen erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren und unter den sonstigen von der Generalversammlung beschlossenen Bedingungen ernannt.

    (2)   Die Generalversammlung delegiert erforderlichenfalls diejenigen Befugnisse an den Direktor, die sie für angebracht hält, damit der Direktor die laufenden Aufgaben des Generaldirektors, des wissenschaftlichen Direktors und des rechtlichen Vertreters des ERIC ESS erfüllen kann.

    (3)   Der Direktor ist verantwortlich für die Verfolgung der Gesamtziele des ERIC ESS sowie für die Ausführung des Jahreshaushaltsplans, des Geschäftsplans und des Arbeitsprogramms. Der Direktor erstattet direkt der Generalversammlung Bericht oder auf deren Anweisung einem Ausschuss der Generalversammlung. Der Direktor ist vorbehaltlich der Ratifizierung durch die Generalversammlung für die Auswahl der Institutionen des CST (im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a) verantwortlich. Der Direktor trägt die Gesamtverantwortung dafür sicherzustellen, dass das ERIC ESS seine wissenschaftlichen, vertraglichen, rechtlichen und haushaltstechnischen Verpflichtungen einhält. Der Direktor wird vom Personal am Hauptsitz, dem CST mit seinen angeschlossenen Wissenschaftlern sowie den nationalen Koordinatoren in allen teilnehmenden Ländern dabei unterstützt, das Arbeitsprogramm des ERIC ESS nach dem erforderlichen Qualitätsstandard durchzuführen, und koordiniert ihre Tätigkeit.

    (4)   Der Direktor ernennt einen Stellvertreter von der Gastgebereinrichtung und mindestens einen weiteren Stellvertreter von einer der anderen Institutionen des CST, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen sollen. Der Direktor kann jedem dieser Stellvertreter besondere Funktionen zuweisen.

    Artikel 13

    Ausschüsse des Direktors

    (1)   Der Direktor kann Ausschüsse einsetzen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Zuständigkeiten und Aufgaben unterstützen können. Gründung, Zusammensetzung und Tätigkeit der Ausschüsse werden vom Direktor festgelegt. Auch Personen, die weder nationale Vertreter noch Beobachter sind, können Mitglieder eines Ausschusses des Direktors sein.

    (2)   Es gibt die folgenden ständigen Ausschüsse des Direktors:

    a)

    das wissenschaftliche Kernteam (CST) und

    b)

    das Forum der nationalen Koordinatoren (NC-Forum).

    Das CST und das NC-Forum unterstützen den Direktor dabei sicherzustellen, dass das ERIC ESS seine Hauptaufgabe in allen Mitgliedstaaten beständig nach den von der Generalversammlung festgelegten Qualitätsstandards erfüllt.

    (3)   Das CST setzt sich aus den Institutionen („institutionelle Mitglieder“) zusammen, die der Direktor festlegen und die Generalversammlung erforderlichenfalls genehmigen kann. Jedes institutionelle Mitglied ernennt wiederum seinen eigenen hochrangigen Vertreter und einen namentlich benannten Vertreter, deren Teilnahme an Sitzungen des CST jeweils vom Direktor genehmigt werden muss. Die Amtszeit jedes institutionellen Mitglieds beträgt vier Jahre und ist erneuerbar. Andere Mitglieder des Personals der institutionellen Mitglieder werden zu Sitzungen eingeladen, um ihre Fachkenntnisse in die Beratungen einzubringen.

    (4)   Das CST berät den Direktor und arbeitet bei allen Aspekten von Gestaltung, wissenschaftlicher Ausrichtung, Methoden, Durchführung, Qualitätskontrolle, Bereitstellung und Verbreitung der Tätigkeiten der ERIC ESS mit ihm zusammen.

    (5)   Das CST tritt innerhalb jedes Zwölfmonatszeitraums mindestens dreimal zusammen. Den Vorsitz in Sitzungen des CST führt der Direktor und in seiner Abwesenheit ein stellvertretender Direktor. Das ERIC ESS kann besondere Aufgaben erforderlichenfalls an andere Institutionen als die institutionellen Mitglieder des CST vergeben, doch diese Institutionen werden dadurch nicht Mitglied des CST.

    (6)   Die nationalen Koordinatoren (die Personen, die von einem Mitglied nach Maßgabe dieser Satzung zu nationalen Koordinatoren ernannt werden) („nationale Koordinatoren“) werden zu Beginn jeder Erhebungsrunde von der zuständigen Durchführungsbehörde jedes Mitglieds auf der Grundlage einer vom Direktor erstellten Funktionsbeschreibung ausgewählt. Die Amtszeit jedes nationalen Koordinators entspricht dem Zweijahreszeitraum (oder länger nach Ermessen jedes Mitglieds).

    (7)   Hauptaufgaben der nationalen Koordinatoren sind die Koordinierung der Tätigkeiten des ERIC ESS auf nationaler Ebene und die Einhaltung der erforderlichenfalls vom Direktor vorgegebenen Spezifikationen.

    (8)   Das NC-Forum (das gemäß dieser Satzung eingesetzte Forum der nationalen Koordinatoren) setzt sich aus den nationalen Koordinatoren jedes Mitglieds (mit Ausnahme von Mitgliedern, die zwischenstaatliche Organisationen sind), dem Direktor und den stellvertretenden Direktoren zusammen. An den Sitzungen des NC-Forums, die vom Direktor geleitet werden, nehmen die je nach Tagesordnung relevanten Mitglieder des CST teil. Es tritt je Zweijahreszeitraum mindestens dreimal zusammen, und die Tagesordnung jeder Sitzung wird vom Direktor im Benehmen mit dem CST und den nationalen Koordinatoren aufgestellt. Das NC-Forum ernennt einen nationalen Vertreter aus seiner Mitte zur Teilnahme an den Sitzungen der Generalversammlung und einen zur Teilnahme an den Sitzungen des CST.

    (9)   Das NC-Forum erhält die zentralen Spezifikationen, die der Direktor erforderlichenfalls in Bezug auf die Tätigkeiten des ERIC ESS auf nationaler Ebene festlegen kann, und nimmt zu ihnen Stellung. Das NC-Forum berät den Direktor und das CST auch zu anderen Aspekten der Gestaltung und Durchführung des ERIC ESS.

    (10)   Der Vorsitzende des NC-Forums kann externe Fachleute zu einer Sitzung des NC-Forums einladen.

    Artikel 14

    Zusammensetzung und Sitzungen der Einrichtungen

    (1)   Zur Gewährleistung einer möglichst breit gefächerten Beteiligung und zur Vermeidung von Interessenkonflikten darf niemand (mit Ausnahme des Direktors oder der stellvertretenden Direktoren) Mitglied in mehr als einer Einrichtung oder mehr als einem Ausschuss des ERIC ESS, einschließlich der Generalversammlung, der Ausschüsse der Generalversammlung und der Ausschüsse des Direktors, mit Ausnahme des FINCOM, sein, in dem (gemäß Artikel 11 Absatz 13) bis zu zwei Mitglieder Vertreter der Generalversammlung sein können. Der Vorsitzende des betreffenden Ausschusses oder der betreffenden Einrichtung einschließlich der Generalversammlung kann diese Vorschrift in Ausnahmefällen aussetzen. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass eine Person Beobachter in mehr als einer Einrichtung des ERIC ESS ist.

    (2)   Sofern von der Generalversammlung nichts anderes festgelegt wird, ist es für die Feststellung, ob Personen an einer Sitzung einer Einrichtung oder eines Ausschusses des ERIC ESS (einschließlich der Generalversammlung, der Ausschüsse der Generalversammlung und der Ausschüsse des Direktors) teilnehmen, irrelevant, wo sich diese Personen aufhalten und wie sie miteinander kommunizieren. Befinden sich die Sitzungsteilnehmer nicht alle am selben Ort, so können sie beschließen, dass die Sitzung als an dem Ort stattfindend gilt, an dem sich einer von ihnen aufhält.

    (3)   In allen Einrichtungen oder Ausschüssen des ERIC ESS sind beide Geschlechter sowie Kompetenzen im Allgemeinen ausgewogen vertreten.

    KAPITEL 5

    BERICHTERSTATTUNG AN DIE KOMMISSION

    Artikel 15

    Berichterstattung an die Kommission

    (1)   Der Direktor erstellt am Ende jedes Haushaltsjahrs einen Jahrestätigkeitsbericht, der insbesondere Angaben zu den wissenschaftlichen, operationellen und finanziellen Aspekten der Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 1 enthält. Dieser Bericht muss von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen genehmigt und der Europäischen Kommission sowie den zuständigen Behörden innerhalb von sechs Monaten nach Ende des entsprechenden Haushaltsjahres übermittelt werden. Das ERIC ESS veröffentlicht diesen Bericht.

    (2)   Das ERIC ESS und die betreffenden Mitgliedstaaten setzen die Europäische Kommission von jedem Umstand in Kenntnis, der die Erfüllung der Aufgabe des ERIC ESS ernsthaft zu gefährden droht oder seine Fähigkeit zur Erfüllung der in der Satzung oder der Verordnung festgelegten Anforderungen einschränken könnte.

    (3)   Erhält die Europäische Kommission Hinweise darauf, dass das ERIC ESS in schwerwiegender Weise gegen die Verordnung, die Satzung, die auf deren Grundlage erlassenen Beschlüsse oder sonstiges geltendes Recht verstößt, so verlangt sie Erklärungen vom ERIC ESS und/oder seinen Mitgliedern.

    KAPITEL 6

    FINANZEN

    Artikel 16

    Haushaltsjahr

    Das Haushaltsjahr des ERIC ESS läuft vom 1. Juni bis zum 31. Mai, sofern die Generalversammlung nichts anderes festgelegt, und zu diesem Zeitpunkt sind die Haushalts- und Geschäftspläne des ERIC ESS aufzustellen, die Buchführung zu erstellen und die Rechnungsprüfung durchzuführen.

    Artikel 17

    Haushaltsplan

    (1)   Der Direktor erstellt für jeden Zweijahreszeitraum einen Haushaltsentwurf und einen Geschäftsplan mit den Einnahmen und Kosten des ERIC ESS auf Jahresbasis (der „Haushaltsplan“) und legt sie dem FINCOM zur Genehmigung vor.

    (2)   Der Haushaltsplan umfasst die folgenden Hauptkosten, -ausgaben und -einnahmen:

    a)

    zentrale Gestaltung, Koordinierung, Qualitätskontrolle und Verbreitung durch den Hauptsitz und die Institutionen des CST,

    b)

    das Sekretariat des ERIC ESS (einschließlich erforderlichenfalls der Funktion der Generalversammlung und aller sonstigen Ausschüsse und Gremien der ERIC) und

    c)

    die in Form von Zuschüssen oder anderen Zahlungen von Mitgliedern und/oder Dritten oder aus anderen Quellen erhaltenen Beträge.

    Zur Vermeidung von Zweifelsfällen wird festgelegt, dass jedes Mitglied der Europäischen Sozialerhebung seine eigenen Kosten für die Feldarbeit und die nationale Koordinierung trägt und diese Kosten nicht Teil des Haushalts sind.

    (3)   Jeder Haushaltsplan umfasst auch die Angelegenheiten, die die Generalversammlung erforderlichenfalls auf der Grundlage der Beratung durch den FINCOM in der Geschäftsordnung genehmigt hat.

    (4)   Sobald der FINCOM einen Haushaltsplan genehmigt hat, leitet er ihn zur Genehmigung an die Generalversammlung weiter. Lehnt der FINCOM die Genehmigung eines Haushaltsplans ab, so übermittelt er seine Gründe an die Generalversammlung, die endgültig über Genehmigung des Haushaltsplans beschließt.

    (5)   Sobald der Haushaltsplan genehmigt ist, leisten die Mitglieder (oder eine Zahlstelle im Namen der Mitglieder) nach den erforderlichenfalls gemäß der Geschäftsordnung festgelegten Modalitäten ihren im Haushaltsplan ausgewiesenen Jahresbeitrag, der wie folgt berechnet wird:

    a)

    erstens ein Grundbeitrag jedes Mitglieds in einer erforderlichenfalls von der Generalversammlung festgelegten Höhe,

    b)

    zweitens ein Beitrag des Gastgeberlandes in einer erforderlichenfalls vereinbarten Höhe und

    c)

    drittens ein Beitrag jedes Mitglieds, der den nach dem jeweiligen BIP berechneten Restbetrag abgedeckt. Führt diese Berechnung dazu, dass einige (aber nicht alle) Mitglieder einen Zusatzbetrag zahlen, der den Grundbetrag gemäß Buchstabe a nicht übersteigt, sind diese Mitglieder nicht verpflichtet, weitere Beiträge zu leisten, und der daraus resultierende Fehlbetrag wird auf der Grundlage des jeweiligen BIP auf die gemäß diesem Absatz beitragspflichtigen Mitglieder aufgeteilt.

    Sachleistungen von Mitgliedern werden nur mit Genehmigung des Vorsitzenden der Generalversammlung nach Beratung durch den FINCOM akzeptiert.

    Artikel 18

    Finanzprüfung

    Das ERIC ESS trägt dafür Sorge, dass seine Buchführung jährlich von einem ausreichend qualifizierten Rechnungsprüfungsunternehmen geprüft und die geprüften Jahresabschlüsse vorschriftsgemäß eingereicht und veröffentlicht werden. Die Generalversammlung genehmigt die geprüften Jahresabschlüsse.

    Artikel 19

    Rechnungsführung

    DAS ERIC ESS führt getrennt Buch über die Kosten und Einnahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten; es rechnet diese Tätigkeiten zu Marktpreisen ab oder berechnet Vollkosten zuzüglich einer angemessenen Marge, falls die Marktpreise nicht ermittelt werden können.

    KAPITEL 7

    POLITISCHE MASSNAHMEN

    Artikel 20

    Beschaffung und Steuerbefreiungen

    (1)   Das ERIC ESS behandelt mögliche Beschaffungspartner und Anbieter in gleicher und nichtdiskriminierender Weise unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union ansässig sind oder nicht. Die Beschaffungspolitik des ERIC ESS entspricht den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs. Die Generalversammlung legt detaillierte Vorschriften für Beschaffungsverfahren und Kriterien fest.

    (2)   Steuerbefreiungen aufgrund der Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (1) und entsprechend den Artikeln 50 und 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates (2) gelten für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen durch das ERIC, die für den offiziellen Gebrauch des ERIC ESS bestimmt sind, den Wert von 250 EUR überschreiten und vollständig vom ERIC ESS beschafft und bezahlt werden. Diese Befreiungen gelten nicht für Beschaffungsmaßnahmen einzelner Mitglieder.

    Artikel 21

    Haftung

    (1)   Das ERIC ESS haftet für seine Schulden.

    (2)   Die maximale finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des ERIC ESS ist auf ihren Jahresbeitrag einschließlich der Beiträge für die Kündigungsfrist begrenzt.

    (3)   Die Generalversammlung gewährleistet, dass das ERIC ESS eine ausreichende Versicherung abschließt, die alle Risiken der Gründung und des Betriebs der Infrastruktur abdeckt und Vorschriften bezüglich einer eventuellen Auflösung des ERIC umfasst. Darüber hinaus könnte diese Versicherung eine Privathaftpflichtversicherung des Direktors, der stellvertretenden Direktoren und jeder anderen natürlichen Person umfassen, die eine Funktion für das ERIC ESS ausübt.

    (4)   Die nationalen Vertreter, der Direktor und die stellvertretenden Direktoren, Beobachter und andere Mitglieder von Ausschüssen und Einrichtungen des ERIC ESS haften nicht für Schulden des ERIC ESS.

    (5)   Alle Tätigkeiten der ERIC ESS werden nach dem Grundsatz koordiniert und durchgeführt, dass das ERIC ESS nicht für Tätigkeiten haftet, die von seinen Mitgliedern oder anderen entsprechend der Geschäftsordnung ausgeführt werden.

    Artikel 22

    Wissenschaftliche Bewertung und Verbreitungspolitik

    (1)   Das ERIC ESS ERIC gewährt für die Zwecke der wissenschaftlichen Bewertung kostenlosen Zugang zu allen Daten der Europäischen Sozialerhebung. Diese Maßnahmen können in der Geschäftsordnung genauer geregelt werden.

    (2)   Das ERIC ESS setzt sich dafür ein sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Europäischen Sozialerhebung allgemein verfügbar sind. Das ERIC ESS entwickelt und veröffentlicht seine Verbreitungsstrategie. Diese Maßnahmen können in der Geschäftsordnung genauer geregelt werden.

    Artikel 23

    Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und Datenschutz

    (1)   Das ERIC ESS bemüht sich, soweit möglich die Rechte des geistigen Eigentums seiner Arbeiten zu besitzen. Es gewährt jedermann für nichtgewerbliche Zwecke eine unentgeltliche, nichtausschließliche Lizenz an seinen Rechten des geistigen Eigentums. Die Frage der Nutzung von geistigem Eigentum des ERIC ESS zu gewerblichen Zwecken ist von Fall zu Fall zu klären. Diese Maßnahmen können in der Geschäftsordnung genauer geregelt werden.

    (2)   Das ERIC ESS gewährt der wissenschaftlichen Gemeinschaft kostenkosen Zugang zu allen Daten der Europäischen Sozialerhebung. Niemand hat privilegierten Zugang zu diesen Daten, außer während ihrer Verarbeitung und Aufbereitung zur öffentlichen Nutzung. Diese Maßnahmen können in der Geschäftsordnung genauer geregelt werden.

    (3)   Das ERIC ESS unterzeichnet die Ethikerklärung des Internationalen Statistischen Instituts.

    (4)   Das ERIC ESS stellt sicher, dass alle Daten des ERIC ESS soweit wie möglich anonymisiert werden. Wo dies nicht möglich ist, gelten die Grundsätze der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3).

    (5)   Alle vom ERIC ESS generierten Daten werden in jedem Land nach den Datenschutzbestimmungen dieses Landes behandelt.

    (6)   Diese Datenschutzmaßnahmen können in der Geschäftsordnung genauer geregelt werden.

    Artikel 24

    Beschäftigungspolitik

    Das ERIC ESS setzt sich für Chancengleichheit ein und darf niemanden aufgrund der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, der sexuellen Ausrichtung oder gegebenenfalls aus anderen Gründen, die nach dem Recht der Europäischen Union als Diskriminierung gelten, diskriminieren. Diese Maßnahmen können in der Geschäftsordnung genauer geregelt werden.

    KAPITEL 8

    DAUER DES BESTEHENS UND VERFAHREN ZUR AUFLÖSUNG, ANWENDBARES RECHT, STREITIGKEITEN

    Artikel 25

    Dauer des Bestehens und Verfahren zur Auflösung

    (1)   Das ERIC ESS wird ab dem Zeitpunkt, ab dem der Beschluss der Europäischen Kommission zur Gründung des ERIC gilt, gegründet und besitzt unbefristete Rechtspersönlichkeit bis

    a)

    das ERIC ESS gemäß den Bestimmungen dieser Satzung aufgelöst wird und

    b)

    die Europäische Kommission einen Beschluss über die Auflösung des ERIC ESS erlässt.

    (2)   Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden und abstimmenden Mitglieder beschließen, das ERIC ESS aufzulösen. Beschließt die Generalversammlung, das ERIC ESS aufzulösen, so legt sie mit einfacher Mehrheit der Stimmen das Auflösungsverfahren fest.

    (3)   Das ERIC ESS ERIC unterrichtet die Europäische Kommission über den Beschluss zur Auflösung des ERIC ESS nach Maßgabe der Verordnung.

    (4)   Wenn die Absätze 1 und 2 anwendbar sind, trägt der Direktor soweit wie möglich dafür Sorge, dass die Daten, die das ERIC ESS besitzt, bei einer geeigneten dritten Partei oder bei geeigneten dritten Parteien sicher gespeichert werden, damit diese Daten gemäß dieser Satzung zugänglich und nutzbar sind.

    Artikel 26

    Anwendbares Recht

    Die Gründung und die interne Funktionsweise eines ERIC unterliegen

    a)

    dem Recht der Europäischen Union und insbesondere der Verordnung und dem Beschluss der Europäischen Kommission zur Gründung des ERIC ESS gemäß dieser Satzung;

    b)

    im Fall von Angelegenheiten, die nicht oder nur teilweise durch die unter Buchstabe a genannten Rechtsvorschriften geregelt werden, dem Recht des Staates, in dem das ERIC ESS seinen satzungsmäßigen Sitz hat, d. h. den zum Zeitpunkt der Gründung des ERIC ESS geltenden Rechtsvorschriften von England und Wales;

    c)

    dieser Satzung und ihren Durchführungsvorschriften.

    Artikel 27

    Streitigkeiten

    (1)   Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für die das ERIC ESS betreffenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander sowie zwischen den Mitgliedern und dem ERIC ESS (einschließlich eines Konkursverwalters des ERIC ESS) und für Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Europäische Union eine Partei ist.

    (2)   Für Streitigkeiten zwischen dem ERIC ESS und Dritten gelten die Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die gerichtliche Zuständigkeit. In Fällen, für die das EU-Recht nicht gilt, wird die gerichtliche Zuständigkeit für die Beilegung dieser Streitigkeiten nach dem Recht des Staates bestimmt, in dem das ERIC ESS seinen satzungsmäßigen Sitz hat (d. h. dem zum Zeitpunkt der Gründung des ERIC ESS geltenden Recht von England und Wales).

    (3)   Bei einer wesentlichen Änderung der geltenden Rechtsvorschriften sorgen die Mitglieder dafür, dass diese Satzung entsprechend geändert wird.

    (4)   Ist eine Bestimmung dieser Satzung nach Ansicht eines Gerichts, einer Einrichtung oder einer Behörde der zuständigen Gerichtsbarkeit nach dem Recht einer Gerichtsbarkeit illegal, rechtswidrig, nichtig oder nicht durchsetzbar, so gilt diese Bestimmung in Bezug auf diese Gerichtsbarkeit als aus dieser Übereinkunft gestrichen, und dies berührt nicht

    a)

    die Legalität, Rechtmäßigkeit oder Durchsetzbarkeit dieser Bestimmung nach dem Recht jeder anderen Gerichtsbarkeit oder

    b)

    die übrigen Bestimmungen der Satzung, die uneingeschränkt in Kraft bleiben.

    In diesem Fall bemühen sich die Parteien darum, sich nach Maßgabe des Artikels 28 Absatz 2 auf eine gültige und durchsetzbare Bestimmung zu einigen, die die Generalversammlung als Ersatz für die gestrichene Bestimmung akzeptiert.

    KAPITEL 9

    SATZUNG UND ÄNDERUNGEN

    Artikel 28

    Satzung und Änderungen

    (1)   Diese Satzung wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und auf der Website des ERIC und an dessen satzungsmäßigem Sitz öffentlich zugänglich gemacht.

    (2)   Vorbehaltlich des Absatzes 4 genehmigt die Generalversammlung Änderungen dieser Satzung als der Generalversammlung vorbehaltene Angelegenheiten. Das ERIC ESS übermittelt der Europäischen Kommission alle nicht in Absatz 6 genannten Änderungen dieser Satzung innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Annahme durch die Generalversammlung.

    (3)   Bei allen Änderungen der Satzung ist in einem Vermerk deutlich anzugeben, ob die Änderung einen wesentlichen oder einen nicht wesentlichen Teil der Satzung gemäß Artikel 11 der Verordnung 723/2009 betrifft, und das Verfahren ihrer Annahme ist zu beschreiben.

    (4)   Nachdem die angenommenen Änderungen gemäß Absatz 2 der Kommission übermittelt wurden, kann diese innerhalb von 60 Tagen nach der Übermittelung unter Angabe der Gründe, warum die Änderung nicht mit den Vorschriften der Verordnung im Einklang steht, Einwände erheben.

    (5)   Gemäß diesem Artikel angenommene Änderungen werden erst wirksam, wenn die in diesem Artikel genannte Einspruchsfrist abgelaufen ist, die Europäische Kommission auf Einwände verzichtet hat oder etwaige Einwände der Europäischen Kommission ausgeräumt wurden.

    (6)   Änderungen der Satzung, die in Artikel 1 Absatz 2 (Name), Artikel 1 Absatz 4 (satzungsmäßiger Sitz), Artikel 2 (Aufgaben und Tätigkeiten), Artikel 20 (Beschaffung), Artikel 21 (Haftung), Artikel 22 (Wissenschaftliche Bewertung und Verbreitungspolitik), Artikel 23 (Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und Datenschutz), Artikel 24 (Beschäftigungspolitik) und Artikel 25 (Dauer des Bestehens und Verfahren zur Auflösung) behandelte Angelegenheiten betreffen und die von den Mitgliedern als der Generalversammlung vorbehaltene Angelegenheit genehmigt wurden, werden erst wirksam, nachdem die Europäische Kommission sie ausdrücklich genehmigt hat und der Beschluss der Europäischen Kommission zur Genehmigung der Änderungen in Kraft getreten ist.

    (7)   Wenn das ERIC ESS die Genehmigung der Europäischen Kommission gemäß Absatz 2 oder Absatz 6 einholt, legt es dieser den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung und eine konsolidierte Fassung der geänderten Satzung vor.


    (1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

    (2)  ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1.

    (3)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.


    ANHANG II

    LISTE DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER

    In diesem Anhang sind die Mitglieder und Beobachter sowie die sie vertretenden juristischen Personen aufgeführt.

    Mitglieder

    Name des Mitglieds

    Name des nationalen Vertreters

    Republik Österreich

    Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

    Königreich Belgien

    Belgian Public Planning Service Science Policy

    Tschechische Republik

    Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

    Republik Estland

    Sozialministerium

    Bundesrepublik Deutschland

    Bundesministerium für Bildung und Forschung

    Irland

    Irish Research Council (HEA)

    Republik Litauen

    Ministerium für Bildung und Wissenschaft

    Königreich der Niederlande

    Niederländische Organisation für Wissenschaftliche Forschung (NWO)

    Republik Polen

    Ministerium für Wissenschaft und Hochschulen

    Portugiesische Republik

    Foundation for Science and Technology

    Republik Slowenien

    Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Sport

    Königreich Schweden

    Bildungsministerium, vertreten durch den Schwedischen Forschungsrat

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    Economic and Social Research Council


    Beobachter

    Name des Beobachters

    Name des beobachtenden Vertreters

    Königreich Norwegen

    Norwegischer Forschungsrat

    Schweizerische Eidgenossenschaft

    FORS (Schweizer Kompetenzzentrum Sozialwissenschaften)


    ANHANG III

    BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND AUSLEGUNG

    1.

    Sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, bedeutet „ERIC ESS“ in dieser Satzung das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 (die „Verordnung“) gegründete Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur, das dieser Satzung unterliegt, die erforderlichenfalls nach Maßgabe der Verordnung geändert oder neu abgefasst werden kann (die „Satzung“);

    „ESS“ oder „Europäische Sozialerhebung“ die seit 2001 in Form gleichzeitiger nationaler Erhebungen in europäischen Ländern durchgeführte maßgebliche Langzeiterhebung. Im Rahmen dieser Erhebung werden fundierte Daten über gesellschaftliche Einstellungen und Werte in ganz Europa erhoben, ausgewertet und verbreitet;

    „BIP“ den Gesamtwert aller innerhalb der Landesgrenzen einer Volkswirtschaft hergestellten Güter, bestimmt auf der Grundlage von Zahlen der Weltbank für 2009 oder ein von der Generalversammlung genehmigtes späteres Jahr;

    „Mitglied“ jede (durch ihren nationalen Vertreter handelnde) Person, die erforderlichenfalls nach Maßgabe dieser Satzung und der Verordnung als Mitglied des ERIC ESS aufgenommen wurde;

    „Mitgliedstaat“ ein Mitgliedstaat der Europäischen Union;

    „Geschäftsordnung“ die erforderlichenfalls von der Generalversammlung genehmigte Geschäftsordnung des ERIC ESS.

    2.

    Sofern in der Satzung nicht anders festgelegt, haben in den Verordnungen definierte Begriffe hier dieselbe Bedeutung.

    3.

    Bezugnahmen auf Artikel sind Bezugnahmen auf die Artikel dieser Satzung.

    4.

    Alle Überschriften dienen nur der Übersichtlichkeit und berühren nicht die Auslegung der Satzung, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.

    5.

    Angaben in der Einzahl schließen die Mehrzahl ein und umgekehrt; im gleichen Sinne schließt die männliche Form eines Wortes die weibliche Form ein und umgekehrt.

    6.

    Bezugnahmen auf Verträge, Verordnungen, Richtlinien, Satzungen oder Satzungsbestimmungen umfassen alle von ihnen abgeleiteten Rechtsvorschriften und verstehen sich als Bezugnahmen auf diese Verträge, Verordnungen, Richtlinien, Satzungen, Satzungsbestimmungen und/oder abgeleitete Rechtsvorschriften in ihrer geänderten, ergänzten, ausgeweiteten, konsolidierten, neu gefassten und/oder ersetzten Fassung, die zum Zeitpunkt der Annahme der Satzung in Kraft waren.

    7.

    Alle Worte nach den Worten „umfasst“, „umfassen“, „einschließlich“, „insbesondere“ oder ähnlichen Worten oder Formulierungen sind ohne Einschränkung zu verstehen und bedeuten daher keine Einschränkung der Bedeutung der vorausgehenden Worte.

    8.

    Die Angabe „schriftlich“ bezieht sich auf Kommunikation auf dem Postweg, per Fax oder E-Mail oder auf jede andere Weise der Wiedergabe von Worten in lesbarer, dauerhafter Form.

    9.

    Jede Angabe eines englischen juristischen Ausdrucks für eine Maßnahme, einen Rechtsbehelf, eine juristische Verfahrensweise, ein Rechtsdokument, eine Rechtsstellung, ein Gericht, eine Amtsperson oder eines juristischen Begriffs in Bezug auf eine andere Rechtsordnung als die von England und Wales ist als Bezugnahme auf den Begriff zu verstehen, der dem englischen Ausdruck in dieser Rechtsordnung am nächsten kommt.


    ANHANG IV

    LÄNDERBEITRÄGE

    LÄNDERBEITRÄGE ZUM ERIC ESS (EUR)

    Haushaltsjahr des ERIC ESS

    JAHR

    2013-2014

    2014-2015

    2015-2016

    2016-2017

    1.

    VK (Gastland)

    1 000 000

    1 000 000

    742 630

    764 909

    2.

    Österreich

    46 943

    49 337

    60 259

    62 067

    3.

    Belgien

    53 410

    56 235

    69 631

    71 720

    4.

    Bulgarien

    20 000

    20 600

    21 218

    21 855

    5.

    Zypern

    20 000

    20 600

    21 218

    21 855

    6.

    Tschechische Republik

    33 845

    35 367

    41 280

    42 518

    7.

    Estland

    20 000

    20 600

    21 218

    21 855

    8.

    Finnland

    36 913

    38 640

    45 726

    47 098

    9.

    Frankreich

    204 877

    217 787

    289 111

    297 785

    10.

    Deutschland

    252 792

    268 893

    358 542

    369 298

    11.

    Irland

    35 745

    37 393

    44 033

    45 354

    12.

    Litauen

    20 000

    20 600

    21 218

    21 855

    13.

    Niederlande

    75 994

    80 323

    102 355

    105 426

    14.

    Norwegen

    46 448

    48 809

    59 541

    61 328

    15.

    Polen

    50 408

    53 033

    65 280

    67 239

    16.

    Portugal

    36 520

    38 220

    45 156

    46 510

    17.

    Slowenien

    20 000

    20 600

    21 218

    21 855

    18.

    Spanien

    122 728

    130 168

    170 074

    175 176

    19.

    Schweden

    48 637

    51 144

    62 714

    64 595

    20.

    Schweiz

    54 740

    57 653

    71 558

    73 704

    Insgesamt

    2 200 000

    2 266 000

    2 333 980

    2 403 999


    Erläuterung zum Haushaltsplan und zu den Jahresbeiträgen zum ERIC ESS — Haushaltsjahre 2013 bis 2017

    1.

    Das Haushaltsjahr des ERIC ESS läuft vom 1. Juni bis zum 31. Mai.

    2.

    Der vorgelegte Haushaltsplan wurde für die ersten vier Jahre des Betriebs des ERIC ESS aufgestellt. Der Lenkungsausschuss des ERIC ESS hat jährliche Haushaltsmittel in Höhe von 2,3 Mio. EUR für wissenschaftliche Kerntätigkeiten angestrebt. Wenn in der Zwischenzeit nicht alle Länder, die ein starkes Interesse bekundet haben, dem ERIC rechtzeitig für die Aufnahme der Arbeiten im Juni 2013 beitreten können, stehen geringere Haushaltsmittel zur Verfügung. Mit jährlichen Erhöhungen des Gesamthaushalts wird einer Inflationsrate von 3 % jährlich Rechnung getragen.

    3.

    Auf der Grundlage der voraussichtlichen Zahl der Unterzeichner werden für das erste Jahr Haushaltsmittel in Höhe von 2,2 Mio. EUR veranschlagt (die niedriger ausfallen werden, wenn nicht alle aufgeführten Länder die erforderliche Unterschrift zum Beitritt zum ERIC leisten). Wenn weitere Länder beitreten, werden die Haushaltsmittel bis auf 2,3 Mio. EUR steigen, wobei die Beiträge der bisherigen Mitglieder unverändert bleiben (und die Beiträge der neuen Mitglieder Land für Land parallel zu denen der bisherigen Mitglieder berechnet werden, um den erforderlichen Beitrag zu bestimmen. Der von den Gründungsmitgliedern zu zahlende Betrag bleibt unverändert.) Sobald das Ziel erreicht ist, wird der Beitritt weiterer Länder zu niedrigeren Beiträgen für alle Mitglieder und Beobachter führen, die mehr als den Grundbeitrag zahlen (sofern die Generalversammlung nichts anderes festlegt).

    4.

    Die Jahresbeiträge wurden nach den Verfahren des Artikels 17 der Satzung berechnet, wobei die folgenden Spezifikationen gelten:

    a)

    Der Grundbeitrag wurde für das erste Jahr auf 20 000 EUR festgesetzt und wird für die kommenden drei Jahre inflationsbedingt um 3 % angehoben.

    b)

    Das Vereinigte Königreich zahlt als Gastgeberland einen erhöhten Beitrag in Höhe von 1 000 000 für die ersten beiden Jahre, danach den ursprünglich zugesagten inflationsbereinigten Betrag von 700 000 EUR jährlich.

    c)

    Die Mitglieder zahlen den Restbetrag in Form eines Beitrags, der unter Zugrundelegung der BIP-Daten der Weltbank von 2009 je nach ihrem BIP berechnet wird. Dies gilt nur für Mitglieder, die einen Betrag in Höhe von 20 000 EUR oder mehr (auf 100 EUR gerundet) leisten müssten.

    d)

    Ab dem zweiten Jahr gilt eine Inflationsrate von 3 % p.a. (Mischsatz); diese gilt jedoch nicht für den erhöhten Beitrag des Vereinigten Königreichs für die ersten beiden Jahre (was bedeutet, dass die Erhöhungen für die anderen Länder etwas über 3 % liegen).

    e)

    Das Recht der Schweiz und Norwegens erlaubt diesen Ländern zurzeit nicht, dem ERIC als Mitglieder beizutreten. Diese beiden Länder nehmen daher als Beobachter teil und leisten den erforderlichen Jahresbeitrag gemäß diesem Vermerk.


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