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Document 32013D0519

2013/519/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 21. Oktober 2013 zur Festlegung der Liste der für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen zugelassenen Gebiete und Drittländer sowie der Mustergesundheitsbescheinigung für eine solche Einfuhr (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6721) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 281 vom 23.10.2013, p. 20–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2019; Aufgehoben durch 32019D0294

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/519/oj

23.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/20


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 21. Oktober 2013

zur Festlegung der Liste der für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen zugelassenen Gebiete und Drittländer sowie der Mustergesundheitsbescheinigung für eine solche Einfuhr

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6721)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/519/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 einleitender Satz und Buchstabe b, Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 92/65/EWG sind die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit bestimmten Tieren in der Union und für ihre Einfuhr in die Union festgelegt. Gemäß dieser Richtlinie müssen die Einfuhrbedingungen für Hunde, Katzen und Frettchen den einschlägigen Bedingungen in der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (2) mindestens gleichwertig sein.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sieht vor, dass bei einer einzelnen Verbringung von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken die fraglichen Heimtiere die in der Richtlinie 92/65/EWG für die betreffende Art festgelegten tierseuchenrechtlichen Bedingungen erfüllen müssen; hiervon ausgenommen sind bestimmte Kategorien von Tieren, für die unter bestimmten Voraussetzungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 eine Ausnahme gilt.

(3)

Gemäß der Richtlinie 92/65/EWG dürfen Hunde, Katzen und Frettchen nur aus einem Drittland in die Union eingeführt werden, das in einer Liste aufgeführt ist, die nach dem in der genannten Richtlinie vorgesehenen Verfahren erstellt wurde. Darüber hinaus ist für solche Tiere eine Gesundheitsbescheinigung entsprechend einem Muster mitzuführen, das nach dem in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren erstellt wurde.

(4)

Der Durchführungsbeschluss 2011/874/EU der Kommission vom 15. Dezember 2011 zur Festlegung der Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen und die Verbringung von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union zulässig sind, sowie zur Festlegung der Bescheinigungsmuster für die Einfuhr dieser Tiere und für deren Verbringung zu anderen als Handelszwecken in die Union (3) enthält die Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union; des Weiteren sieht der Beschluss vor, dass die Herkunftsgebiete oder -drittländer der Tiere sowie etwaige Durchfuhrgebiete oder -drittländer entweder in Anhang II Teil B Abschnitt 2 oder in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (4) oder aber in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (5) aufgeführt sein müssen.

(5)

Im Interesse der Kohärenz der Unionsvorschriften sollte die genannte Liste der zugelassenen Gebiete und Drittländer um die Liste der zur Einfuhr von Equiden in die Union zugelassenen Drittländer erweitert werden, da diese Drittländer in gleicher Weise ausreichende Garantien hinsichtlich der Existenz und Durchführung von Bescheinigungsvorschriften und -grundsätzen geleistet haben, die von den Bescheinigungsbefugten in den Drittländern bei der Ausstellung der aufgrund der veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bescheinigungen einzuhalten sind, damit keine irreführenden oder betrügerischen Bescheinigungen ausgestellt werden. Die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr lebender Equiden zulassen, ist derzeit in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (6) festgelegt.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aufgehoben. Demzufolge ist die Liste der Gebiete und Drittländer, die bislang in Anhang II Teil B Abschnitt 2 oder in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführt waren, nunmehr in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgelegt.

(7)

Dieser Beschluss sollte daher vorsehen, dass die Einfuhr von Hunden, Katzen oder Frettchen in die Union nur aus solchen Gebieten und Drittländern zugelassen wird, die in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG, in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 oder in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 aufgeführt sind.

(8)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 dürfen Hunde, Katzen und Frettchen nur dann aus einem Gebiet oder Drittland, das nicht in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 gelistet ist, in einen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn sie einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern unterzogen wurden, der den Gültigkeitsvorschriften in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 entspricht.

(9)

Diese Gültigkeitsvorschriften umfassen die Pflicht, den genannten Test in einem Laboratorium durchzuführen, das gemäß der Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist (8), zugelassen wurde; nach dieser Entscheidung bewertet die Agence française de sécurité sanitaire des aliments (AFSSA) in Nancy, Frankreich (seit dem 1. Juli 2010 in die Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail, (ANSES) integriert) die Laboratorien in den Mitgliedstaaten und Drittländern im Hinblick auf ihre Zulassung für serologische Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen.

(10)

Die Entscheidung 2005/64/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Umsetzung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Einfuhrbedingungen für Katzen, Hunde und Frettchen für zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren (9) enthält eine Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr solcher Tiere, die für gemäß der Richtlinie 92/65/EWG zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren bestimmt sind, in die Union; des Weiteren sieht die Entscheidung vor, dass die Einfuhr solcher Tiere aus Gebieten oder Drittländern, die in Anhang II Teil B Abschnitt 2 oder in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführt sind, genehmigt werden muss.

(11)

Dieser Beschluss sollte daher vorsehen, dass die Einfuhr von Hunden, Katzen oder Frettchen, die für gemäß der Richtlinie 92/65/EWG zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren bestimmt sind, in die Union nur aus solchen Gebieten und Drittländern genehmigt wird, die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 gelistet sind.

(12)

Mit diesem Beschluss sollten deshalb die neue Liste der Gebiete oder Drittländer, aus denen Hunde, Katzen oder Frettchen in die Union eingeführt werden dürfen, sowie eine einheitliche Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr solcher Tiere in die Union festgelegt werden. Daher sollte die Entscheidung 2005/64/EG aufgehoben werden.

(13)

Des Weiteren sind die Entscheidungen 94/274/EG der Kommission vom 18. April 1994 über ein Erkennungssystem für Hunde und Katzen, die im Vereinigten Königreich und in Irland in den Verkehr gebracht werden, sofern diese Tiere nicht aus diesen Ländern stammen (10), und 94/275/EG der Kommission vom 18. April 1994 über die Anerkennung von Tollwutimpfstoffen (11), erlassen auf der Grundlage der Richtlinie 92/65/EWG in der Fassung vor der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 998/2003, gegenstandslos geworden und sollten folglich aufgehoben werden.

(14)

Die Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse (12) enthält die Bestimmungen, die bei der Ausstellung der aufgrund der veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bescheinigungen einzuhalten sind, damit keine irreführenden oder betrügerischen Bescheinigungen ausgestellt werden. Es sollte sichergestellt sein, dass die in Drittländern tätigen amtlichen Tierärzte Vorschriften und Grundsätze anwenden, die denen der genannten Richtlinie zumindest gleichwertig sind.

(15)

Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 der Kommission vom 14. Juli 2011 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden (13) müssen ab dem 1. Januar 2012 Hunde, die in Mitgliedstaaten oder Teile davon, die in Anhang I der genannten Verordnung gelistet sind, eingeführt werden, entsprechend den Anforderungen der genannten Verordnung gegen den Parasiten Echinococcus multilocularis behandelt sein.

(16)

Um den Mitgliedstaaten Zeit zu geben, sich an die neuen, in diesem Beschluss festgelegten Vorschriften anzupassen, ist eine Übergangsfrist vorzusehen, während der es insbesondere erlaubt sein muss, unter bestimmten Bedingungen Tiergesundheitsbescheinigungen weiter zu verwenden, die gemäß den vor Geltungsbeginn dieses Beschlusses anwendbaren Unionsvorschriften ausgestellt wurden.

(17)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Liste der Gebiete oder Drittländer, aus denen Hunde, Katzen oder Frettchen gemäß der Richtlinie 92/65/EWG eingeführt werden dürfen

(1)   Sendungen mit Hunden, Katzen oder Frettchen, die den Bestimmungen der Richtlinie 92/65/EWG unterliegen, dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die Herkunftsgebiete oder -drittländer der Tiere sowie etwaige Durchfuhrgebiete oder -drittländer in einer der folgenden Listen aufgeführt sind:

a)

Liste in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG,

b)

Liste in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010,

c)

Liste in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Sendungen mit Hunden, Katzen oder Frettchen, die für gemäß der Richtlinie 92/65/EWG zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren bestimmt sind, nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die Herkunftsgebiete oder -drittländer der Tiere sowie etwaige Durchfuhrgebiete oder -drittländer in der Liste gemäß Absatz 1 Buchstabe c aufgeführt sind.

Artikel 2

Tiergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr aus Gebieten oder Drittländern

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Hunden, Katzen oder Frettchen nur dann, wenn die Tiere folgende Bedingungen erfüllen:

a)

mit ihnen wird eine Tiergesundheitsbescheinigung mitgeführt, die entsprechend dem Muster in Teil 1 des Anhangs erstellt und von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin gemäß den Erläuterungen in Teil 2 des Anhangs ausgefüllt und unterzeichnet wurde;

b)

sie genügen den Anforderungen der in Buchstabe a genannten Tiergesundheitsbescheinigung hinsichtlich ihrer Herkunftsgebiete oder -drittländer sowie etwaiger Durchfuhrgebiete oder -drittländer gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und c.

Artikel 3

Aufhebungen

Die Entscheidungen 94/274/EG, 94/275/EG und 2005/64/EG werden aufgehoben.

Artikel 4

Übergangsbestimmungen

Während einer Übergangsfrist bis zum 29. April 2015 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Hunden, Katzen oder Frettchen in die Union, wenn mit diesen Tieren eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt wird, die spätestens am 28. Dezember 2014 gemäß den Mustern im Anhang der Entscheidung 2005/64/EG bzw. in Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/874/EU ausgestellt worden ist.

Artikel 5

Geltungsbeginn

Dieser Beschluss gilt ab dem 29. Dezember 2014.

Artikel 6

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Oktober 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 65.

(4)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

(5)  ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.

(6)  ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1.

(7)  ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109.

(8)  ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40.

(9)  ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 48.

(10)  ABl. L 117 vom 7.5.1994, S. 40.

(11)  ABl. L 117 vom 7.5.1994, S. 41.

(12)  ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.

(13)  ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 6.


ANHANG

TEIL 1

Mustertiergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union

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TEIL 2

Erläuterungen zum Ausfüllen der Tiergesundheitsbescheinigungen

a)

Wenn aus der Bescheinigung hervorgeht, dass bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen sind, kann der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin nichtzutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen/ihren Initialen versehen und stempeln, oder die entsprechenden Passagen werden vollständig aus der Bescheinigung entfernt.

b)

Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden müssen.

c)

Die Bescheinigung wird in mindestens einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Sendung an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union vorgestellt wird, und in einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt. Diese Mitgliedstaaten können jedoch die Ausstellung der Bescheinigung in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats zulassen, wobei gegebenenfalls eine amtliche Übersetzung beiliegen muss.

d)

Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der zur Sendung gehörenden Posten (Aufstellung gemäß Nummer I.28 der Mustertiergesundheitsbescheinigung) weitere Blätter oder Unterlagen beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, wenn jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin versehen ist.

e)

Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Blätter oder Dokumente gemäß Buchstabe d mehrere Seiten, so wird jede Seite am Seitenende im Format „Seite … (Seitenzahl) von … (Gesamtseitenzahl)“ nummeriert und weist am Seitenbeginn die von der zuständigen Behörde zugeteilte Bescheinigungsnummer auf.

f)

Das Bescheinigungsoriginal ist von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin des ausführenden Gebiets bzw. Drittlandes auszufüllen und zu unterzeichnen. Die zuständige Behörde des ausführenden Gebiets oder Drittlandes trägt dafür Sorge, dass Bescheinigungsvorschriften und -grundsätze angewandt werden, die denen der Richtlinie 96/93/EG des Rates gleichwertig sind.

Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.

g)

Die Bezugsnummer der Bescheinigung gemäß den Feldern I.2 und II.a wird von der zuständigen Behörde des ausführenden Gebiets oder Drittlandes zugeteilt.


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