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Document 32013D0434

2013/434/EU: Beschluss des Rates vom 15. Juli 2013 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, das Protokoll zur Änderung des Wiener Übereinkommens vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren oder ihm beizutreten und eine Erklärung über die Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Unionsrechts abzugeben

ABl. L 220 vom 17.8.2013, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/434/oj

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17.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 220/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 15. Juli 2013

zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, das Protokoll zur Änderung des Wiener Übereinkommens vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren oder ihm beizutreten und eine Erklärung über die Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Unionsrechts abzugeben

(2013/434/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union arbeitet an der Errichtung eines gemeinsamen Rechtsraums, der auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen beruht.

(2)

Das Protokoll vom 12. September 1997 (im Folgenden „Protokoll von 1997“) zur Änderung des Wiener Übereinkommens vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden (im Folgenden „Wiener Übereinkommen“) wurde zur Verbesserung der Entschädigung von Opfern nuklearer Ereignisse ausgehandelt. Es ist daher wünschenswert, dass die Bestimmungen des Protokolls von 1997 in den Mitgliedstaaten, die dem Wiener Übereinkommen angehören, angewandt werden.

(3)

Die Union besitzt ausschließliche Zuständigkeit hinsichtlich der Artikel XI und XII des Wiener Übereinkommens, geändert durch das Protokoll von 1997, soweit die genannten Bestimmungen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) berühren. Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 soll ab 10. Januar 2015 durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (2) ersetzt werden. Die Mitgliedstaaten behalten ihre Zuständigkeit für die durch das Protokoll von 1997 erfassten Angelegenheiten, die das Unionsrecht nicht berühren. Angesichts des Gegenstands und des Ziels des Protokolls von 1997 kann die Annahme der Bestimmungen des Protokolls, die in die Zuständigkeit der Union fallen, nicht von den Bestimmungen, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, getrennt werden.

(4)

Das Wiener Übereinkommen und das Protokoll von 1997 stehen nicht der Beteiligung von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration offen. Aus diesem Grund ist die Union nicht in der Lage, dem Protokoll von 1997 beizutreten.

(5)

Die Mitgliedstaaten, die dem Wiener Übereinkommen angehören und das Protokoll von 1997 vor ihrem Beitritt zur Union nicht ratifiziert haben, sollten daher ermächtigt werden, im Interesse der Union das Protokoll von 1997 zu ratifizieren oder ihm beizutreten.

(6)

Zwölf Mitgliedstaaten der Union, nämlich Belgien, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande, Portugal, Slowenien, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich, gehören dem Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie, geändert durch das Zusatzprotokoll vom 28. Januar 1964 und das Protokoll vom 16. November 1982, (im Folgenden „Pariser Übereinkommen“) an. Das Pariser Übereinkommen enthält eine Regelung für die Entschädigung von Opfern nuklearer Ereignisse, die auf ähnlichen Grundsätzen wie den im Wiener Übereinkommen enthaltenen Grundsätzen beruht. Das Protokoll vom 12. Februar 2004 (im Folgenden „Protokoll von 2004“) zur Änderung des Pariser Übereinkommens verbessert die Entschädigung bei nuklearen Ereignissen. Mit den Entscheidungen 2004/294/EG (3) und 2007/727/EG (4) des Rates wurden die Mitgliedstaaten, die dem Pariser Übereinkommen angehören, ermächtigt, im Interesse der damaligen Gemeinschaft das Protokoll von 2004 zu ratifizieren oder ihm beizutreten. Deshalb ist es sachlich gerechtfertigt, dass dieser Beschluss nicht an diejenigen Mitgliedstaaten gerichtet ist, die dem Pariser Übereinkommen, aber nicht dem Wiener Übereinkommen angehören.

(7)

Des Weiteren gehören fünf Mitgliedstaaten der Union, nämlich Irland, Zypern, Luxemburg, Malta und Österreich, weder dem Wiener Übereinkommen noch dem Pariser Übereinkommen an. Da das Protokoll von 1997 das Wiener Übereinkommen ändert und die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 es den Mitgliedstaaten, die durch dieses Übereinkommen gebunden sind, ermöglicht, weiterhin dessen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und über die Anerkennung und Vollstreckung anzuwenden, ist es sachlich gerechtfertigt, dass dieser Beschluss nur an diejenigen Mitgliedstaaten gerichtet ist, die dem Wiener Übereinkommen angehören. Somit sollten sich Irland, Zypern, Luxemburg, Malta und Österreich weiterhin auf die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 stützen und diese in dem Bereich zur Anwendung bringen, der unter das Wiener Übereinkommen und das Protokoll von 1997 zur Änderung dieses Übereinkommens fällt.

(8)

Folglich werden die Bestimmungen des Protokolls von 1997 hinsichtlich der Union nur von den Mitgliedstaaten angewandt, die zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses dem Wiener Übereinkommen angehören.

(9)

Die Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Artikel XII des Wiener Übereinkommens in der durch Artikel 14 des Protokolls von 1997 geänderten Fassung sollten keinen Vorrang haben gegenüber den in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 festgelegten Vorschriften über das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten, die durch diesen Beschluss ermächtigt werden, das Protokoll von 1997 zu ratifizieren oder ihm beizutreten, die in diesem Beschluss vorgesehene Erklärung abgeben, damit sichergestellt werden kann, dass die einschlägigen Vorschriften der Union Anwendung finden.

(10)

Das Vereinigte Königreich und Irland, auf die das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Anwendung findet, beteiligen sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.

(11)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Rat ermächtigt Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Litauen, Ungarn, Polen und die Slowakei, im Interesse der Union das Protokoll vom 12. September 1997 zur Änderung des Wiener Übereinkommens vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden zu ratifizieren oder ihm beizutreten.

Der Wortlaut des Protokolls von 1997 ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Rat ermächtigt Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Litauen, Ungarn, Polen und die Slowakei, die folgende Erklärung abzugeben:

„Urteile zu Sachverhalten, die unter das Protokoll vom 12. September 1997 zur Änderung des Wiener Übereinkommens vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden fallen, werden, wenn sie von einem Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der dem genannten Protokoll angehört, erlassen wurden, in [Name des Mitgliedstaats, der die Erklärung abgibt] gemäß den entsprechenden einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union anerkannt und sind dort vollstreckbar.“

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Litauen, Ungarn, die Republik Polen und die Slowakische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. JUKNA


(1)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 53.

(4)  ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 23.


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