EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32013D0235

2013/235/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 23. Mai 2013 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen und der Veterinäreinheiten in TRACES (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2905) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 139 vom 25.5.2013, p. 29–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1014

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/235/oj

25.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/29


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. Mai 2013

zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen und der Veterinäreinheiten in TRACES

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2905)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/235/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 1 und 3,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (4) wird ein Verzeichnis von Grenzkontrollstellen festgelegt, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG zugelassen sind. Dieses Verzeichnis findet sich in Anhang I der genannten Entscheidung.

(2)

Dänemark hat mitgeteilt, dass die Grenzkontrollstelle am Hafen von Esbjerg um ein neues Kontrollzentrum ergänzt wurde. Die Einträge für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(3)

Nach Mitteilungen von Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, den Niederlanden und Portugal sollten die Einträge für die Grenzkontrollstellen in diesen Mitgliedstaaten im Verzeichnis des Anhangs I der Entscheidung 2009/821/EG geändert werden.

(4)

Das Lebensmittel- und Veterinäramt als Auditdienst der Kommission (früher als Inspektionsdienst der Kommission bezeichnet) führte ein Audit in Spanien durch, infolgedessen es diesem Mitgliedstaat eine Reihe von Empfehlungen übermittelte. Spanien hat mitgeteilt, dass eine Hafen- und mehrere Flughafen-Grenzkontrollstellen vorübergehend ausgesetzt werden sollten. Die Einträge für diese Grenzkontrollstellen in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(5)

Italien hat mitgeteilt, dass die Grenzkontrollstelle am Hafen von Brindisi unter den Einträgen für diesen Mitgliedstaat aus dem Verzeichnis gestrichen werden sollte. Portugal hat mitgeteilt, dass die Grenzkontrollstelle am Hafen von Viana do Castelo unter den Einträgen für diesen Mitgliedstaat aus dem Verzeichnis gestrichen werden sollte. Die Einträge für diese Mitgliedstaaten in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(6)

Das Vereinigte Königreich hat mitgeteilt, dass die Grenzkontrollstelle in Hull vorübergehend ausgesetzt werden sollte. Die Einträge für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(7)

Auf der Grundlage eines Audits des Lebensmittel- und Veterinäramtes in Litauen, dessen Ergebnisse zufriedenstellend waren, kann die Zulassung der Grenzkontrollstelle am Straßengrenzübergang von Kybartai, die offiziell am 21. Mai 2013 eröffnet wird, um lebende Tiere für alle Kategorien (U, E und O) erweitert werden. Der relevante Eintrag für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

In Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG sind die zentralen, regionalen und örtlichen Einheiten des integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (TRACES) festgelegt.

(9)

Nach den Mitteilungen von Dänemark, Deutschland, Italien, den Niederlanden, Österreich und dem Vereinigten Königreich sollten bestimmte Änderungen am Verzeichnis der zentralen, regionalen und örtlichen Einheiten in TRACES gemäß Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG für die genannten Mitgliedstaaten vorgenommen werden.

(10)

Die Entscheidung 2009/821/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Die Änderung in Nummer 1 Buchstabe g des Anhangs gilt ab dem 21. Mai 2013.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Mai 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(3)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(4)  ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1.


ANHANG

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

In dem Dänemark betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Hafen von Esbjerg folgende Fassung:

„Esbjerg

DK EBJ 1

P

Intercargo Coldstores ApS

HC-T(FR)(1)(2), HC-NT(6), NHC-T(FR)(2), NHC-NT(6)(11)

 

E D & F Man Terminals Denmark ApS

HC-NT(6), NHC-NT(6)(11)“

 

b)

Der Deutschland betreffende Teil wird wie folgt geändert:

i)

Der Eintrag für den Hafen von Cuxhaven erhält folgende Fassung:

„Cuxhaven

DE CUX 1

P

 

HC-T(FR)(2)(3)“

 

ii)

Der Eintrag für den Hafen von Hannover-Langenhagen erhält folgende Fassung:

„Hannover-Langenhagen

DE HAJ 4

A

 

HC(2), NHC(2)

O(10)“

iii)

Der Eintrag für den Hafen Jade-Weser-Port in Wilhelmshaven erhält folgende Fassung:

„Jade-Weser-Port Wilhelmshaven

DE WVN 1

P

 

HC, NHC-T(FR), NHC-NT“

 

c)

Der Spanien betreffende Teil wird wie folgt geändert:

i)

Der Eintrag für den Flughafen von Almeria erhält folgende Fassung:

„Almeria(*)

ES LEI 4

A

 

HC(2)(*), NHC(2)(*)

O(*)“

ii)

Der Eintrag für den Flughafen von Bilbao erhält folgende Fassung:

„Bilbao(*)

ES BIO 4

A

 

HC(2)(*), NHC(2)(*)

O(*)“

iii)

Der Eintrag für den Flughafen von Gerona erhält folgende Fassung:

„Gerona(*)

ES GRO 4

A

 

HC(2)(*), NHC(2)(*)“

 

iv)

Der Eintrag für den Hafen von Las Palmas de Gran Canaria erhält folgende Fassung:

„Las Palmas de Gran Canaria

ES LPA 1

P

Productos

HC, NHC

 

Animales(*)

 

U(*), E(*), O(*)“

v)

Der Eintrag für den Flughafen von Madrid erhält folgende Fassung:

„Madrid

ES MAD 4

A

Iberia

HC-T(FR)(2), HC-NT(2), NHC(2)

U, E, O

Flightcare

HC(2), NHC-T(CH)(2), NHC-NT(2)

O

PER4

HC-T(CH)(2)

 

WFS: World Wide Flight Services

HC(2), NHC-T(CH)(2), NHC-NT

O“

vi)

Der Eintrag für den Hafen von Málaga erhält folgende Fassung:

„Málaga

ES AGP 1

P

 

HC, NHC(*)

U(*), E(*), O“

vii)

Der Eintrag für den Flughafen von Palma de Mallorca erhält folgende Fassung:

„Palma de Mallorca(*)

ES PMI 4

A

 

HC(2)(*), NHC(2)(*)

O(*)“

viii)

Die Einträge für den Flughafen und den Hafen von Santander erhalten folgende Fassung:

„Santander(*)

ES SDR 4

A

 

HC(2)(*), NHC(2)(*)

 

Santander(*)

ES SDR 1

P

 

HC(*), NHC(*)“

 

ix)

Der Eintrag für den Flughafen von Santiago de Compostela erhält folgende Fassung:

„Santiago de Compostela(*)

ES SCQ 4

A

 

HC(2)(*), NHC(2)(*)“

 

x)

Der Eintrag für den Flughafen von Vigo erhält folgende Fassung:

„Vigo(*)

ES VGO 4

A

 

HC(2)(*), NHC(2)(*)“

 

xi)

Der Eintrag für den Flughafen von Vitoria erhält folgende Fassung:

„Vitoria(*)

ES VIT 4

A

 

HC(2)(*), NHC-NT(2)(*), NHC-T(CH)(2)(*)

U(*), E(*), O(*)“

d)

In dem Frankreich betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Hafen von Sète folgende Fassung:

„Sète

FR SET 1

P

 

HC(1)(2), NHC-NT“

 

e)

Der Italien betreffende Teil wird wie folgt geändert:

i)

Der Eintrag für den Hafen von Brindisi wird gestrichen;

ii)

Der Eintrag für den Hafen Livorno-Pisa erhält folgende Fassung:

„Livorno-Pisa

IT LIV 1

P

Porto Commerciale

HC, NHC-NT

 

Sintemar(*)

HC(*), NHC(*)

 

Lorenzini

HC, NHC-NT

 

Terminal Darsena Toscana

HC, NHC“

 

iii)

Der Eintrag für den Hafen von Taranto erhält folgende Fassung:

„Taranto

IT TAR 1

P

 

HC, NHC-NT“

 

f)

In dem Lettland betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Hafen von Riga (BFT) folgende Fassung:

„Riga (BFT)

LV RIX 1b

P

 

HC-T(FR)(2), HC-NT(2)“

 

g)

In dem Litauen betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Straßengrenzübergang von Kybartai folgende Fassung:

„Kybartai(13)

LT KBK 3

R

 

HC, NHC

U, E, O“

h)

In dem die Niederlande betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Flughafen von Amsterdam folgende Fassung:

„Amsterdam

NL AMS 4

A

Aviapartner Cargo B.V.

HC(2), NHC-T(FR), NHC-NT(2)

O(14)

Schiphol Animal Centre

 

U(8), E

KLM-2

 

U, E, O(14)

Freshport

HC(2), NHC(2)

O(14)“

i)

Der Portugal betreffende Teil wird wie folgt geändert:

i)

der Eintrag für den Flughafen von Porto erhält folgende Fassung:

„Porto

PT OPO 4

A

 

HC-T(CH)(2), NHC-NT(2)“

 

ii)

Der Eintrag für den Hafen von Viana do Castelo wird gestrichen.

j)

In dem das Vereinigte Königreich betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Hafen von Hull die folgende Fassung:

„Hull(*)

GB HUL 1

P

 

HC-T(1,3)(*), HC-NT (1,3)(*)“

 

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

In dem Dänemark betreffenden Teil erhält der Eintrag für die örtliche Einheit „DK00100 RØDOVRE“ folgende Fassung:

„DK00100

GLOSTRUP“

b)

In dem Deutschland betreffenden Teil wird der Eintrag für die örtliche Einheit „DE32403 Osnabrueck, Stadt“ gestrichen.

c)

Der Italien betreffende Teil wird wie folgt geändert:

i)

Der Eintrag für die örtliche Einheit „IT00410 TERNI-AREA ORVIETANA“ erhält folgende Fassung:

„IT00401

TERNI“

ii)

Die folgenden Einträge für die regionale Einheit „IT00010 UMBRIA“ werden gestrichen:

„IT00110

CITTA‘ DI CASTELLO

IT00310

FOLIGNO“

d)

Der die Niederlande betreffende Teil wird wie folgt geändert:

i)

Der Eintrag für die zentrale Einheit „NL00000 VWA“ erhält folgende Fassung:

„NL00000

NVWA“

ii)

die Einträge für die fünf regionalen Einheiten „VWA NOORD“, „VWA NOORDWEST“, „VWA OOST“, „VWA ZUID“ und „VWA ZUIDWEST“ erhalten folgende Fassung:

„NL00001

NVWA NOORD

NL00002

NVWA NOORDWEST

NL00003

NVWA OOST

NL00004

NVWA ZUID

NL00005

NVWA ZUIDWEST“

e)

Der Österreich betreffende Teil wird wie folgt geändert:

i)

Der Eintrag für die örtliche Einheit „AT00602 BRUCK AN DER MUR“ erhält folgende Fassung:

„AT00602

BRUCK-MÜRZZUSCHLAG“

ii)

Der Eintrag für die örtliche Einheit „AT00604 FELDBACH“ erhält folgende Fassung:

„AT00604

SÜDOSTSTEIERMARK“

iii)

Der Eintrag für die örtliche Einheit „AT00608 HARTBERG“ erhält folgende Fassung:

„AT00608

HARTBERG-FÜRSTENFELD“

iv)

Die folgenden Einträge für die regionale Einheit „AT00600 STEIERMARK“ werden gestrichen:

„AT00605

FÜRSTENFELD

AT00615

MÜRZZUSCHLAG

AT00616

RADKERSBURG“

f)

In dem das Vereinigte Königreich betreffenden Teil erhält der Eintrag für die örtliche Einheit „GB07104 LARNE“ folgende Fassung:

„GB07104

MALLUSK“


Top