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Document 32013D0195

    2013/195/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 23. April 2013 zur Festlegung der näheren Vorschriften, der einheitlichen Formate und einer Methode für die im Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik vorgesehene Bestandsaufnahme der Funkfrequenzen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2235) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 113 vom 25.4.2013, p. 18–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/195/oj

    25.4.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 113/18


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 23. April 2013

    zur Festlegung der näheren Vorschriften, der einheitlichen Formate und einer Methode für die im Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik vorgesehene Bestandsaufnahme der Funkfrequenzen

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2235)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2013/195/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf den Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Beschluss Nr. 243/2012/EU sieht eine Bestandsaufnahme der bestehenden Frequenznutzung sowohl für kommerzielle als auch für öffentliche Zwecke vor. Für die Durchführung dieser Bestandsaufnahme wird ein Durchführungsrechtsakt erlassen, um zum einen nähere Vorschriften und einheitliche Formate für die Erhebung und Bereitstellung von Daten über die bestehende Frequenznutzung durch die Mitgliedstaaten an die Kommission zu entwickeln und zum anderen insbesondere für jene Dienste, die im Frequenzbereich von 400 MHz bis 6 GHz genutzt werden (nachstehend „die einschlägigen Frequenzen“), eine Methode für die Analyse technologischer Trends, des künftigen Bedarfs an und der künftigen Nachfrage nach Frequenzen in den vom Programm für die Funkfrequenzpolitik (RSPP) erfassten Politikbereichen zu erarbeiten, mit der eine sich abzeichnende und potenziell erhebliche Frequenznutzung ermittelt werden kann.

    (2)

    Die Bestandsaufnahme soll dazu beitragen, Frequenzbänder, in denen die Effizienz der bestehenden Frequenznutzung verbessert werden könnte, und vor allem solche, in denen eine Neuzuweisung durchgeführt werden könnte, sowie Möglichkeiten der gemeinsamen Nutzung zu ermitteln, um die im RSPP dargelegten politischen Maßnahmen der EU zu unterstützen und Technologietrends sowie den künftigen Frequenzbedarf — ausgehend unter anderem von der Nachfrage der Verbraucher und Betreiber — zu berücksichtigen. Um dazu beizutragen, die verschiedenen Arten der Frequenznutzung durch sowohl private, d. h. vor allem gewerbliche, als auch öffentliche, d. h. staatliche Nutzer, zu prüfen, muss die Detailgenauigkeit verbessert werden, insbesondere die der vorliegenden quantitativen Daten zu Angebot und Nachfrage in bestimmten Frequenz- oder Nutzungsbereichen, da die derzeit verfügbaren Daten je nach Mitgliedstaat und je nachdem, ob die Frequenzen für private, gewerbliche oder öffentliche Zwecke genutzt werden, erhebliche Unterschiede aufweisen.

    (3)

    Die Bestandsaufnahme der Frequenzen sollte schrittweise vorgenommen werden, um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten gering zu halten und gleichzeitig die notwendigen Prioritäten abhängig von der Nutzungsart zu setzen, indem zuerst die in Artikel 6 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU genannten Frequenzbänder und die mit Politikbereichen der EU zusammenhängenden Bänder gemäß Artikel 8 des Beschlusses in den Vordergrund gestellt werden. Ziel ist eine Bestandsaufnahme, die fortlaufend verbessert wird und durch schrittweise Verbesserung der Datenverfügbarkeit und -analyse zur effizienten Verwaltung aller für die Politikbereiche der Union relevanten Frequenzbänder beitragen könnte. Einer der dringendsten Beiträge der Bestandsaufnahme sollte darin bestehen, dass gemäß Artikel 3 Buchstabe b des Beschlusses Nr. 243/2012/EU mindestens 1 200 MHz an für drahtlose Breitbanddienste geeigneten Frequenzen ermittelt und die Effizienz und Flexibilität gesteigert werden, indem gegebenenfalls unter anderem die kollektive und die gemeinsame Frequenznutzung gefördert werden, wie dies in Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses vorgesehen ist.

    (4)

    Die Mitgliedstaaten sollten die Daten in möglichst konsistenter Form entweder über das Frequenzinformationssystem des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (EFIS) oder, in den Fällen, in denen beispielsweise die von öffentlichen Nutzern und nationalen Behörden erhobenen Daten nur eingeschränkt offengelegt werden dürfen oder vertraulich behandelt werden müssen, direkt der Kommission zur Verfügung stellen. Die spezifischen einheitlichen Formate für die Datenerhebung können sich abhängig von der jeweiligen Nutzungsart und dem betreffenden Frequenzband deutlich voneinander unterschieden, und es ist möglich, dass Daten in einigen Fällen in einem bestimmten einheitlichen Format nicht vorliegen. Um dennoch sicherzustellen, dass die verfügbaren Daten der Kommission zur Analyse effektiv übermittelt werden, sollten die Mitgliedstaaten die Daten in maschinenlesbarer Form erheben, so dass der Datenaustausch mit der Kommission und mit dem EFIS im selben elektronischen Format erfolgen kann.

    (5)

    Zusätzlich zur Übermittlung verfügbarer sachdienlicher Daten sollte der Mitgliedstaat zusammen mit der Kommission einen Kooperationsprozess zur Verbesserung der Qualität und Vergleichbarkeit von Daten einleiten, um die Effizienz der Bestandsaufnahme in einer für das betreffende Band geeigneten und sinnvollen Weise zu erhöhen und ein vergleichbares Datenformat zu finden, ohne dass dies mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand verbunden ist.

    (6)

    Weitere Daten könnten auch durch öffentliche Konsultationen und durch Studien erhoben werden. Darüber hinaus könnte die Bestandsaufnahme Daten enthalten, die die Mitgliedstaaten und private Stellen, die zwecks Frequenzverwaltung auf lokaler Ebene die Frequenzen ständig überwachen, freiwillig bereitstellen, um die Gültigkeit von Lizenzdaten zu überprüfen, die Nutzungsintensität bei bestimmten Arten von Genehmigungsregelungen wie genehmigungsfreien Frequenzbändern zu bestimmen und das Niveau der Frequenznutzung in der gesamten EU insbesondere für stark in Anspruch genommene Frequenzbänder zu bewerten.

    (7)

    Um den Verwaltungsaufwand und die Pflichten der Mitgliedstaaten möglichst gering zu halten, sollte die für die Bestandsaufnahme gewählte Methode soweit möglich die Daten berücksichtigen, die die Mitgliedstaaten ohnehin gemäß der Entscheidung 2007/344/EG der Kommission vom 16. Mai 2007 über die einheitliche Bereitstellung von Informationen über die Frequenznutzung in der Gemeinschaft (2) bereitstellen. Weitere Daten, die durch freiwillige Mittel wie Studien, auch die der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation, erhoben werden könnten ebenfalls in die Bestandsaufnahme einfließen.

    (8)

    Die Ermittlung der Frequenzbänder, die effizienter genutzt werden könnten und sich für die Neuzuweisung oder eine gemeinsame Nutzung eignen würden, setzt eine eingehende Kenntnis der derzeitigen Frequenznutzung vorzugsweise auf Basis quantitativer Daten voraus. Eine solche Ermittlung könnte dazu beitragen, Lösungen dafür zu finden, wie sich die technologischen Trends, der künftige Bedarf an und die künftige Nachfrage nach Frequenzen, die mit der durchzuführenden Analyse ermittelt werden, berücksichtigen lassen.

    (9)

    Durch den Prozess der Bestandsaufnahme sollte sich die effiziente Nutzung der Frequenzen ständig verbessern, damit die in ständiger Entwicklung befindliche Nachfrage im Zusammenhang mit den Politikbereichen der EU gedeckt und der technischen Entwicklung Rechnung getragen werden kann. Auf dieser Grundlage und zur Verwirklichung der Ziele in Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU würde die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht erstatten. Sie würde dies in regelmäßigen Abständen tun, die von der für die Analyse der Bestandsaufnahme erforderlichen Zeit und vom Tempo der Entwicklung der Frequenznutzung abhängig wären.

    (10)

    Während eine transparente Frequenznutzung für die Bestandsaufnahme wesentlich ist, unterliegt diese den EU-Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und die Wahrung der Privatsphäre sowie den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und von Staatsgeheimnissen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören: Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, demzufolge ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht, Artikel 8 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (3), die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (4) sowie der Anhang zur Geschäftsordnung der Kommission, in dem der Umgang mit EU-Verschlusssachen, einschließlich EU-interner Informationen oder Informationen, die von Mitgliedstaaten, Drittländern oder internationalen Organisationen übermittelt wurden, geregelt ist (5).

    (11)

    Die Wirksamkeit der Bestandsaufnahme sollte in Einklang mit Artikel 15 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU von Zeit zu Zeit überprüft werden, um sicherzustellen, dass die in diesem Beschluss genannten Ziele wirksam umgesetzt werden, und um festzustellen, ob sie angepasst werden müssen. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die einschlägigen Informationen übermitteln.

    (12)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigen weitestgehend die Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik und entsprechen der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Zielsetzung

    Dieser Beschluss dient der Festlegung der näheren Vorschriften und einheitlichen Formate für die Erhebung und Bereitstellung von Daten über die bestehende Frequenznutzung im Frequenzbereich von 400 MHz bis 6 GHz (nachstehend „die einschlägigen Frequenzen“) durch die Mitgliedstaaten an die Kommission und der Methode für die Analyse technologischer Trends, des künftigen Bedarfs an und der künftigen Nachfrage nach Frequenzen in den Bereichen der EU-Politik gemäß Artikel 9 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik.

    Artikel 2

    Erhebung und Bereitstellung von Daten

    Zur Verwirklichung der in Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU genannten Ziele erheben die Mitgliedstaaten nach den folgenden Bestimmungen die Daten, die ihnen zu Nutzungsrechten und zur tatsächlichen Nutzung der einschlägigen Frequenzen vorliegen, und stellen sie für den elektronischen Datenaustausch mit der Kommission zur Verfügung.

    1.

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Europäische Büro für Funkangelegenheiten die einschlägigen Daten, die bereits gemäß der Entscheidung 2007/344/EG erhoben wurden, der Kommission übermittelt, um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten.

    2.

    Zusätzlich zu den Daten gemäß Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Daten in dem auf nationaler Ebene gewählten maschinenlesbaren Format, sofern die Daten auf nationaler Ebene verfügbar sind, einschließlich der Daten zur öffentlichen Nutzung von Frequenzen und der Daten, die die Kommission braucht, um ihre Aufgaben gemäß diesem Beschluss und gemäß dem Beschluss Nr. 243/2012/EU wahrzunehmen.

    3.

    Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um die Menge der zwecks Übermittlung gemäß Absatz 2 verfügbaren Daten zur Frequenznutzung zu erhöhen, indem sie insbesondere quantitative Daten als solche in einem in allen Mitgliedstaaten vergleichbaren Format bereitstellen, es sei denn, sie halten dies angesichts nationaler Gegebenheiten, der Anzahl der Sendeanlagen, der Nutzungsdauer und der Koordinaten oder Standortdaten, aus denen die geografische Ausdehnung der Frequenznutzung hervorgeht, sowie der genutzten Technologien und der Bedingungen für die gemeinsame Nutzung für nicht machbar. Zur Minimierung des Verwaltungsaufwands werden Daten zu den Frequenzbändern, die für die Umsetzung der Ziele des Beschlusses Nr. 243/2012/EU unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik von Belang sind, gemäß diesem Artikel erhoben und übermittelt. Die Mitgliedstaaten erheben Daten zu allen Bändern der einschlägigen Frequenzen und stellen diese in einem schrittweisen Verfahren bis zum 31. Dezember 2015 bereit.

    Artikel 3

    Ermittlung der künftigen Nachfrage nach Frequenzen

    (1)   Als Beitrag zur Ermittlung der künftigen Frequenznachfrage und der spezifischen Frequenzbänder, die den künftigen Bedarf an und die künftige Nachfrage nach Frequenzen am besten decken könnten, wird die Kommission unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik die gemäß Artikel 2 oder mit anderen Mitteln (z. B. öffentliche Konsultationen und Studien) erhobenen Daten analysieren und dabei Folgendes berücksichtigen:

    die technische Effizienz der derzeitigen Nutzung;

    die wirtschaftliche Effizienz der derzeitigen Nutzung, indem sie die Möglichkeiten und Optionen vergleicht, die einzelne Bänder für die Deckung des künftigen Bedarfs bieten;

    die sozioökonomischen Auswirkungen auf derzeitige Nutzer der einschlägigen Frequenzbänder und benachbarter Frequenzbänder.

    (2)   Die Analyse gemäß Absatz 1 zielt darauf ab, technologische Trends, den künftigen Bedarf an und die künftige Nachfrage nach Frequenzen in den Bereichen der EU-Politik in Bezug auf Anwendungen, die in Teil I des Anhangs nach vergleichbaren technischen Merkmalen und Funktionen zu Gruppen zusammengefasst sind, sowie die erhebliche Entwicklung und die Nutzungsmöglichkeiten der Frequenzen zu ermitteln. Diese Analyse enthält, soweit notwendig und möglich, zumindest die die Teil II des Anhangs aufgeführten Angaben. Die Kommission sorgt durch Workshops und öffentliche Konsultationen für Transparenz.

    Artikel 4

    Berichterstattung an das Europäische Parlament und den Rat

    (1)   Die Kommission nimmt die Ergebnisse der nach diesem Beschluss durchgeführten Analyse und die in Teil II des Anhangs aufgeführten Angaben in regelmäßige, gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU vorzulegende Berichte auf.

    (2)   Zur Erreichung der Ziele in Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU und unter Berücksichtigung der Analyse der technologischen Trends, des künftigen Bedarfs an und der künftigen Nachfrage nach Frequenzen sowie der Analyse der gemäß Artikel 2 dieses Beschlusses erhobenen Daten kann die Kommission in diese Berichte mögliche spezifische Optionen für die Deckung des ermittelten Bedarfs und die Maximierung der Effizienz der Frequenznutzung aufnehmen und dabei auf Nachteile (einschließlich Kosten für die Nutzer, Hersteller und den Gesamthaushalt der EU einerseits und die betreffenden Mitgliedstaaten andererseits) und Vorteile eingehen, einschließlich einer Analyse der Gesamtwirkung dieser Optionen.

    Artikel 5

    Vertraulichkeit und Verschlusssachen

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten den Schutz von Daten, die ein Mitgliedstaat, eine internationale Organisation, die Kommission oder eine Dritter nach EU- und einzelstaatlichem Recht als vertraulich oder als Verschlusssache eingestuft hat, insbesondere von

    vertraulichen Geschäftsinformationen,

    Informationen in Zusammenhang mit dem Schutz der Privatsphäre und

    Informationen im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit und der Landesverteidigung.

    Dies gilt unbeschadet des Rechts der betreffenden Behörden, die Informationen offenzulegen, wenn dies nach einzelstaatlichem Recht zulässig ist und eine solche Offenlegung für die Wahrnehmung ihrer Pflichten wesentlich ist. Eine solche Offenlegung muss verhältnismäßig sein und das berechtigte Interesse der betroffenen Partei am Schutz jedweder der vorstehend genannten Informationen berücksichtigen.

    Artikel 6

    Überprüfung

    Um die Kommission bei der Berichterstattung über die Funktionsweise der Bestandsaufnahme der Funkfrequenzen zu unterstützen, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Anwendung und die Wirksamkeit dieses Beschlusses.

    Artikel 7

    Adressaten

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 23. April 2013

    Für die Kommission

    Neelie KROES

    Vizepräsidentin


    (1)  ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7.

    (2)  ABl. L 129 vom 17.5.2007, S. 67.

    (3)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

    (4)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

    (5)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.


    ANHANG

    TEIL I

    Gruppen von Anwendungen

    Die folgenden Gruppen von Anwendungen sind wichtig für die Analyse der Trends, des Bedarfs und der Nachfrage durch die Kommission und grenzen die Anwendungsbedingungen für die Mitgliedstaaten bei der Datenübermittlung nicht ein. Die Gruppen sollen als Ausgangspunkt für eine strukturierte Bewertung der Frequenznutzung mit ähnlichen technischen Merkmalen und Funktionen dienen und können gegebenenfalls für die Bewertung von technologischen Trends, des künftigen Bedarfs an und der künftigen Nachfrage nach Frequenzen weiterentwickelt werden.

    1.

    Funkortung in der Luft- und Seefahrt sowie zivile Funkortung und Navigationssysteme

    2.

    Rundfunk (terrestrisch)

    3.

    Zellulare Systeme/Drahtlose Breitbandsysteme

    4.

    Verteidigungssysteme

    5.

    Richtfunk

    6.

    Intelligente Verkehrssysteme (IVS)

    7.

    Meteorologie

    8.

    PMR/PAMR

    9.

    PMSE (Programmproduktion und Sonderveranstaltungen)

    10.

    PPDR (Schutz der Öffentlichkeit und Katastropheneinsatz)

    11.

    Radioastronomie

    12.

    Satellitensysteme

    13.

    Geräte mit geringer Reichweite (SRD)

    14.

    WLAN/RLAN

    TEIL II

    Inhalte der gemäß Artikel 4 von der Kommission vorzulegenden Berichte

    Abhängig von der Ebene der erhobenen Daten enthält der Bericht, den die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU vorlegen muss, wenn möglich mindestens die folgenden Angaben:

    1.

    Stand der technologischen Trends bei der Nutzung der einschlägigen Frequenzen in den unter das Programm für die Funkfrequenzpolitik fallenden Bereichen der EU-Politik;

    2.

    künftiger Bedarf an und künftige Nachfrage nach Frequenzen.


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