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Document 32013D0166

2013/166/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 2. April 2013 zur Änderung der Richtlinie 2008/72/EG des Rates hinsichtlich der Verlängerung der Ausnahmeregelung für die Einfuhrbedingungen für Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial, mit Ausnahme von Saatgut, aus Drittländern (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1773) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 94 vom 4.4.2013, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/166/oj

4.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/8


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 2. April 2013

zur Änderung der Richtlinie 2008/72/EG des Rates hinsichtlich der Verlängerung der Ausnahmeregelung für die Einfuhrbedingungen für Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial, mit Ausnahme von Saatgut, aus Drittländern

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1773)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/166/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2008/72/EG befindet die Kommission darüber, ob Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial — mit Ausnahme von Saatgut — aus einem Drittland, das in Bezug auf die Verpflichtungen der Versorger hinsichtlich der Echtheit, der Merkmale, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats, der Verpackung, der Prüfungsregelung, der Kennzeichnung und der Plombierung die gleiche Gewähr bietet, mit Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial — mit Ausnahme von Saatgut — aus der Union, das die Vorschriften und Bedingungen der Richtlinie erfüllt, gleichgestellt werden soll.

(2)

Da derzeit jedoch keine ausreichenden Informationen über die in Drittländern geltenden Bedingungen verfügbar sind, kann die Kommission eine solche Entscheidung für kein Drittland treffen.

(3)

Damit der normale Handel nicht unterbrochen wird, sollten die Mitgliedstaaten, die Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial — mit Ausnahme von Saatgut — aus Drittländern einführen, gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2008/72/EG auf diese Erzeugnisse Bedingungen anwenden können, die den für ähnliche Unionserzeugnisse geltenden Bedingungen mindestens gleichwertig sind. Die Geltungsdauer der Ausnahme gemäß Richtlinie 2008/72/EG für diese Einfuhren sollte folglich über den 31. Dezember 2012 hinaus verlängert werden. Die verfügbaren Informationen weisen darauf hin, dass es hinsichtlich der Übereinstimmung des eingeführten Materials mit der Richtlinie 2008/72/EG keine Probleme gab. Es ist nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen, dass eingeführtes Material auch für einen weiteren Zeitraum von 10 Jahren den Rechtsvorschriften der Union entsprechen wird.

(4)

Die Richtlinie 2008/72/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2008/72/EG wird das Datum „31. Dezember 2012“ durch das Datum „31. Dezember 2022“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. April 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28.


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