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Document 32013D0148

    2013/148/EU: Beschluss des Rates vom 21. März 2013 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Schweden

    ABl. L 84 vom 23.3.2013, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/06/2017; Ersetzt durch 32017D0945

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/148(1)/oj

    23.3.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 84/26


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 21. März 2013

    über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Schweden

    (2013/148/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 25,

    gestützt auf den Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI (2), insbesondere auf Artikel 20 sowie auf Kapitel 4 des Anhangs,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokoll über die Übergangsbestimmungen behalten die Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, so lange Rechtswirkung, bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden.

    (2)

    Daher ist Artikel 25 des Beschlusses 2008/615/JI anwendbar und muss der Rat durch einstimmigen Beschluss feststellen, ob die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Kapitels 6 jenes Beschlusses umgesetzt haben.

    (3)

    Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI sind Beschlüsse gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts zu fassen, dem ein Fragebogen zugrunde liegt. Im Zusammenhang mit dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI muss sich der Bewertungsbericht auf einen Bewertungsbesuch und einen Testlauf stützen.

    (4)

    Schweden hat das Generalsekretariat des Rates gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI über die nationalen DNA-Analyse-Dateien, auf die die Artikel 2 bis 6 des genannten Beschlusses Anwendung finden, sowie über die Bedingungen für den automatisierten Abruf, wie er in Artikel 3 Absatz 1 desselben Beschlusses vorgesehen ist, unterrichtet.

    (5)

    Nach Kapitel 4 Nummer 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen alle Arten des automatisierten Datenaustauschs und ist der Fragebogen von einem Mitgliedstaat zu beantworten, wenn dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt.

    (6)

    Schweden hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zum DNA-Datenaustausch ausgefüllt.

    (7)

    Schweden hat mit den Niederlanden einen erfolgreichen Testlauf durchgeführt.

    (8)

    Ein Bewertungsbesuch in Schweden hat stattgefunden, und ein Bericht über diesen Besuch wurde von dem niederländischen Bewertungsteam erstellt und der zuständigen Ratsarbeitsgruppe zugeleitet.

    (9)

    Dem Rat wurde ein Gesamtbericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zum DNA-Datenaustausch vorgelegt —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die Zwecke des automatisierten Abrufs und Abgleichs von DNA-Daten hat Schweden die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt und ist berechtigt, personenbezogene Daten nach den Artikeln 3 und 4 des genannten Beschlusses ab dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses zu empfangen und zu übermitteln.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 21. März 2013.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. HOGAN


    (1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

    (2)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12.


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