EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32013D0086

2013/86/EU: Beschluss des Rates vom 12. Februar 2013 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Zusatzprotokolls von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 46 vom 19.2.2013, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/86(1)/oj

Related international agreement

19.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Februar 2013

über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Zusatzprotokolls von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/86/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 27 des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (2) (im Folgenden „Protokoll“) sieht vor, dass die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient (COP/MOP), auf ihrer ersten Tagung ein Verfahren zur geeigneten Erarbeitung völkerrechtlicher Regeln und Verfahren im Bereich der Haftung und Wiedergutmachung für Schäden, die durch die grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen entstanden sind, beschließt.

(2)

Im Juni 2007 ermächtigte der Rat die Kommission mit einem Beschluss, im Namen der Union an den Verhandlungen im Bezug auf Haftung und Wiedergutmachung in diesem Bereich, die in die Zuständigkeit der Union fallen, nach Maßgabe bestimmter Verhandlungsrichtlinien teilzunehmen. Das Mandat wurde im Oktober 2008 verlängert, um auch noch die abschließende Verhandlungsrunde abzudecken.

(3)

Auf der fünften COP/MOP in Nagoya, Japan, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls diente, unterstützte die Union den abschließenden Kompromiss, der mit dem Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit (im Folgenden „Zusatzprotokoll“) erzielt worden war, da er sich mit den Standpunkten, die innerhalb der Union ausgehandelt worden waren, und den Verhandlungsrichtlinien der Kommission deckte.

(4)

Am 15. Oktober 2010 wurde das Zusatzprotokoll im Abschlussplenum der fünften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP/MOP) verabschiedet.

(5)

Am 20. Dezember 2010 begrüßte der Rat den Abschluss des Zusatzprotokolls.

(6)

In Übereinstimmung mit einem Beschluss des Rates vom 6. Mai 2011 (3) wurde das Zusatzprotokoll von der Union am 11. Mai 2011 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.

(7)

Gemäß Artikel 34 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (4) bedarf jedes Protokoll zu diesem Übereinkommen der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten und durch die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.

(8)

Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten bestrebt sein, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden des Zusatzprotokolls unverzüglich zu hinterlegen.

(9)

Das Zusatzprotokoll trägt dazu bei, die umweltpolitischen Ziele der Union zu verwirklichen.

(10)

Das Zusatzprotokoll sollte daher im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Zusatzprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist/sind, im Namen der Union für Belange, die in die Zuständigkeit der Union fallen, die Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 18 des Zusatzprotokolls zu hinterlegen (5). Gleichzeitig hinterlegt die Person bzw. hinterlegen die Personen die Erklärung im Anhang dieses Beschlusses gemäß Artikel 34 Absatz 3 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOONAN


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 50.

(3)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(4)  ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 3.

(5)  Das Datum des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls wird durch das Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ANHANG

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION GEMÄSS ARTIKEL 34 ABSATZ 3 DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE BIOLOGISCHE VIELFALT

„Die Europäische Union erklärt, dass sie aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere aufgrund seines Artikels 191, befugt ist, internationale Übereinkommen zu schließen und die daraus erwachsenden Verpflichtungen umzusetzen, die zur Verfolgung nachstehender Ziele beitragen:

Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;

Schutz der menschlichen Gesundheit;

umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;

Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.

Außerdem erlässt die Europäische Union auf der Ebene der Union für das reibungslose Funktionieren ihres Binnenmarktes Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen.

Die Europäische Union erklärt, dass sie bereits rechtliche Instrumente zu in diesem Zusatzprotokoll geregelten Angelegenheiten eingeführt hat, die für die Mitgliedstaaten verbindlich sind. Die Ausübung der Zuständigkeit der Union unterliegt naturgemäß einer ständigen Weiterentwicklung. Um ihren Verpflichtungen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a des Cartagena-Protokolls über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt nachzukommen, wird die Union die Liste der bereits an die Informationsstelle für biologische Sicherheit übermittelten Rechtsinstrumente stetig aktualisieren.

Die Europäische Union ist für die Erfüllung jener Verpflichtungen aus dem Zusatzprotokoll zuständig, die unter das geltende Unionsrecht fallen.“


ÜBERSETZUNG

ZUSATZPROTOKOLL VON NAGOYA/KUALA LUMPUR ÜBER HAFTUNG UND WIEDERGUTMACHUNG ZUM PROTOKOLL VON CARTAGENA ÜBER DIE BIOLOGISCHE SICHERHEIT

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ZUSATZPROTOKOLLS —

ALS Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt, im Folgenden als „Protokoll“ bezeichnet;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Grundsatzes 13 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung;

IN BEKRÄFTIGUNG des Vorsorgeprinzips in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung;

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, im Einklang mit dem Protokoll geeignete Abhilfemaßnahmen für den Fall eines Schadens oder der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadens vorzusehen;

EINGEDENK des Artikels 27 des Protokolls —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ziel

Dieses Zusatzprotokoll zielt darauf ab, durch die Festlegung von völkerrechtlichen Regeln und Verfahren im Bereich der Haftung und Wiedergutmachung im Zusammenhang mit lebenden veränderten Organismen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt beizutragen, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Die in Artikel 2 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet, und in Artikel 3 des Protokolls verwendeten Begriffsbestimmungen gelten für dieses Zusatzprotokoll.

(2)   Außerdem bedeutet im Sinne dieses Zusatzprotokolls

a)

„Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient“ die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient;

b)

„Schaden“ eine nachteilige Auswirkung auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind; die Auswirkung muss

i)

entweder messbar oder anderweitig beobachtbar sein, wobei die unter Berücksichtigung aller sonstigen vom Menschen verursachten und natürlichen Veränderungen von einer zuständigen Behörde anerkannten wissenschaftlich ermittelten Ausgangsdaten, sofern verfügbar, zu berücksichtigen sind, und

ii)

erheblich im Sinnes des Absatzes 3 sein;

c)

„Betreiber“ jede Person, die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über den lebenden veränderten Organismus ausübt, wobei dies, soweit angemessen und wie im innerstaatlichen Recht festgelegt, unter anderem den Inhaber einer Genehmigung, die Person, welche den lebenden veränderten Organismus in den Verkehr gebracht hat, den Entwickler, Hersteller, Anmelder, Exporteur, Importeur, Beförderer oder Lieferanten umfassen könnte;

d)

„Abhilfemaßnahmen“ angemessene Maßnahmen, um

i)

Schaden je nach Situation zu verhüten, auf ein Mindestmaß zu beschränken, einzudämmen, zu mindern oder auf andere Weise zu vermeiden;

ii)

die biologische Vielfalt durch Maßnahmen wiederherzustellen, die nach folgender Rangfolge zu ergreifen sind:

a)

Wiederherstellung des Zustands der biologischen Vielfalt, der vor dem Eintritt des Schadens bestand, oder annähernd dieses Zustands und, sofern die zuständige Behörde dies nicht für möglich hält,

b)

Wiederherstellung unter anderem durch Ersetzen des Verlustes an biologischer Vielfalt durch andere Bestandteile der biologischen Vielfalt für die gleiche oder für eine andere Art der Nutzung entweder am gleichen oder gegebenenfalls an einem anderen Standort.

(3)   Eine „erhebliche“ nachteilige Auswirkung ist auf der Grundlage von Faktoren wie den folgenden festzustellen:

a)

eine langfristige oder dauerhafte Veränderung, die als eine Veränderung zu verstehen ist, die nicht auf natürliche Weise innerhalb eines angemessenen Zeitraums rückgängig gemacht wird;

b)

das Ausmaß der qualitativen oder quantitativen Veränderungen, die sich nachteilig auf die Bestandteile der biologischen Vielfalt auswirken;

c)

die Verringerung der Fähigkeit der Bestandteile der biologischen Vielfalt, Güter zur Verfügung zu stellen und Dienstleistungen zu erbringen;

d)

das Ausmaß aller nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit im Rahmen des Protokolls.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1)   Dieses Zusatzprotokoll findet Anwendung auf Schäden, die durch lebende veränderte Organismen verursacht werden, die ihren Ursprung in einer grenzüberschreitenden Verbringung haben. Die genannten lebenden veränderten Organismen sind diejenigen, die

a)

zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen sind;

b)

zur Anwendung in geschlossenen Systemen bestimmt sind;

c)

die zur absichtlichen Einbringung in die Umwelt vorgesehen sind.

(2)   Im Hinblick auf absichtliche grenzüberschreitende Verbringungen findet dieses Zusatzprotokoll Anwendung auf Schäden, die durch genehmigte Verwendungen der in Absatz 1 genannten lebenden veränderten Organismen entstanden sind.

(3)   Dieses Zusatzprotokoll findet ferner Anwendung auf Schäden, die durch unabsichtliche grenzüberschreitende Verbringungen nach Artikel 17 des Protokolls entstanden sind, sowie auf Schäden, die durch rechtswidrige grenzüberschreitende Verbringungen nach Artikel 25 des Protokolls entstanden sind.

(4)   Dieses Zusatzprotokoll findet Anwendung auf Schäden, die durch eine grenzüberschreitende Verbringung von lebenden veränderten Organismen entstanden sind, die nach Inkrafttreten dieses Zusatzprotokolls für die Vertragspartei begann, in deren Hoheitsbereich die grenzüberschreitende Verbringung erfolgte.

(5)   Dieses Zusatzprotokoll findet Anwendung auf Schäden, die in Gebieten innerhalb der nationalen Hoheitsbereiche der Vertragsparteien eingetreten sind.

(6)   Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien verwenden, um mit Schäden umzugehen, die innerhalb ihrer nationalen Hoheitsbereiche eintreten.

(7)   Das innerstaatliche Recht zur Durchführung dieses Zusatzprotokolls findet auch Anwendung auf Schäden, die durch grenzüberschreitende Verbringungen lebender veränderter Organismen aus Staaten entstanden sind, die Nichtvertragsparteien sind.

Artikel 4

Kausalität

Zwischen dem Schaden und dem betreffenden lebenden veränderten Organismus wird im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht ein Kausalzusammenhang hergestellt.

Artikel 5

Abhilfemaßnahmen

(1)   Die Vertragsparteien verlangen im Schadensfall vom jeweiligen Betreiber oder von den jeweiligen Betreibern vorbehaltlich der von der zuständigen Behörde festgelegten Erfordernisse,

a)

unverzüglich die zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen;

b)

den Schaden zu bewerten und

c)

geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

(2)   Die zuständige Behörde

a)

ermittelt den Betreiber, der den Schaden verursacht hat;

b)

bewertet den Schaden und

c)

legt fest, welche Abhilfemaßnahmen vom Betreiber ergriffen werden sollen.

(3)   Sofern aus einschlägigen Informationen, einschließlich der verfügbaren wissenschaftlichen Informationen oder der Informationen, die bei der Informationsstelle für biologische Sicherheit verfügbar sind, hervorgeht, dass es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden kommen wird, falls nicht rechtzeitig Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, ist der Betreiber verpflichtet, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um diesen Schaden zu vermeiden.

(4)   Die zuständige Behörde kann geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen, unter anderem insbesondere dann, wenn der Betreiber dies nicht getan hat.

(5)   Die zuständige Behörde hat das Recht, vom Betreiber die Kosten und Auslagen zurückzufordern, die durch die Bewertung des Schadens und die Umsetzung aller geeigneten Abhilfemaßnahmen und im Zusammenhang damit angefallen sind. Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht andere Situationen vorsehen, in denen der Betreiber nicht für die Kosten und Auslagen aufkommen muss.

(6)   Entscheidungen der zuständigen Behörde, durch die der Betreiber aufgefordert wird, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, sollen begründet sein. Diese Entscheidungen sollen dem Betreiber mitgeteilt werden. Das innerstaatliche Recht hat Rechtsbehelfe vorzusehen, einschließlich der Möglichkeit, diese Entscheidungen einer Überprüfung durch die Verwaltung oder die Gerichte zu unterziehen. Die zuständige Behörde unterrichtet den Betreiber im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht auch über die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe. Die Einlegung solcher Rechtsbehelfe darf die zuständige Behörde nicht daran hindern, unter geeigneten Umständen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, sofern das innerstaatliche Recht nichts anderes vorsieht.

(7)   Bei der Durchführung dieses Artikels und im Hinblick auf die Festlegung der besonderen Abhilfemaßnahmen, welche die zuständige Behörde verlangen oder ergreifen wird, können die Vertragsparteien gegebenenfalls prüfen, ob die Abhilfemaßnahmen bereits in ihrem innerstaatlichen Recht über die zivilrechtliche Haftung vorgesehen sind.

(8)   Die Abhilfemaßnahmen werden im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht umgesetzt.

Artikel 6

Ausnahmen

(1)   Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht folgende Ausnahmen vorsehen:

a)

Naturereignisse oder höhere Gewalt und

b)

Kriegshandlungen oder bürgerkriegsähnliche Unruhen.

(2)   Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht alle weiteren Ausnahmen oder Herabsetzungsgründe vorsehen, die sie für angebracht halten.

Artikel 7

Fristen

Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht Folgendes vorsehen:

a)

relative und/oder absolute Fristen, auch in Bezug auf Abhilfemaßnahmen, und

b)

den Beginn des Zeitraums, ab dem eine Frist läuft.

Artikel 8

Finanzielle Obergrenzen

Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht finanzielle Obergrenzen für die Rückforderung von im Zusammenhang mit Abhilfemaßnahmen entstandenen Kosten und Auslagen vorsehen.

Artikel 9

Rückgriffsrecht

Dieses Zusatzprotokoll schränkt Rückgriffsrechte oder Schadensersatzansprüche, die ein Betreiber möglicherweise gegen eine andere Person hat, nicht ein.

Artikel 10

Finanzielle Sicherheiten

(1)   Den Vertragsparteien bleibt das Recht vorbehalten, in ihrem innerstaatlichen Recht Bestimmungen über finanzielle Sicherheiten vorzusehen.

(2)   Die Vertragsparteien üben das in Absatz 1 genannte Recht in Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Verpflichtungen unter Berücksichtigung der letzten drei Absätze der Präambel des Protokolls aus.

(3)   Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient, nach dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls ersucht das Sekretariat, eine umfassende Untersuchung durchzuführen, die sich unter anderem mit Folgendem befasst:

a)

den Modalitäten der Mechanismen für finanzielle Sicherheiten;

b)

einer Bewertung der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen solcher Mechanismen, insbesondere auf Entwicklungsländer, und

c)

einer Ermittlung der geeigneten Stellen, die finanzielle Sicherheiten zur Verfügung stellen.

Artikel 11

Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen

Dieses Zusatzprotokoll lässt die Rechte und Verpflichtungen der Staaten nach den Regeln des allgemeinen Völkerrechts in Bezug auf die Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen unberührt.

Artikel 12

Umsetzung und Bezug zur zivilrechtlichen Haftung

(1)   Die Vertragsparteien sehen in ihrem innerstaatlichen Recht Regeln und Verfahren für den Umgang mit Schaden vor. Um diese Verpflichtung zu erfüllen, sehen die Vertragsparteien Abhilfemaßnahmen im Einklang mit diesem Zusatzprotokoll vor und können gegebenenfalls

a)

ihr bestehendes innerstaatliches Recht anwenden, einschließlich, sofern anwendbar, der allgemeinen Regeln und Verfahren für die zivilrechtliche Haftung;

b)

Regeln und Verfahren für die zivilrechtliche Haftung speziell für diesen Zweck anwenden oder entwickeln oder

c)

eine Kombination aus beidem anwenden oder entwickeln.

(2)   Mit dem Ziel, in ihrem innerstaatlichen Recht angemessene Regeln und Verfahren für die zivilrechtliche Haftung für Sach- oder Personenschäden in Verbindung mit dem in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b bestimmten Schaden vorzusehen,

a)

wenden die Vertragsparteien weiterhin ihre bestehenden allgemeinen Rechtsvorschriften über die zivilrechtliche Haftung an;

b)

entwickeln die Vertragsparteien Rechtsvorschriften über die zivilrechtliche Haftung speziell für diesen Zweck und wenden diese an oder wenden diese weiterhin an oder

c)

entwickeln die Vertragsparteien eine Kombination aus beidem und wenden diese an oder wenden diese weiterhin an.

(3)   Bei der Entwicklung der in Absatz 1 Buchstabe b oder c oder in Absatz 2 Buchstabe b oder c genannten Rechtsvorschriften über die zivilrechtliche Haftung behandeln die Vertragsparteien gegebenenfalls unter anderem die folgenden Elemente:

a)

den Schaden;

b)

die Haftungsnorm, einschließlich der verschuldensunabhängigen oder verschuldensabhängigen Haftung;

c)

die Kanalisierung der Haftung, soweit angemessen;

d)

das Recht, Klage zu erheben.

Artikel 13

Bewertung und Überprüfung

Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient, überprüft fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Zusatzprotokolls und danach alle fünf Jahre die Wirksamkeit dieses Zusatzprotokolls, sofern die Vertragsparteien Informationen zur Verfügung gestellt haben, die eine solche Überprüfung erforderlich machen. Die Überprüfung erfolgt im Rahmen der Bewertung und Überprüfung des Protokolls nach Artikel 35 des Protokolls, sofern die Vertragsparteien dieses Zusatzprotokolls nichts anderes beschließen. Die erste Überprüfung hat eine Überprüfung der Wirksamkeit der Artikel 10 und 12 zu umfassen.

Artikel 14

Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient

(1)   Vorbehaltlich des Artikels 32 Absatz 2 des Übereinkommens dient die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien dieses Zusatzprotokolls.

(2)   Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient, überprüft regelmäßig die Durchführung dieses Zusatzprotokolls und trifft im Rahmen ihres Auftrags die notwendigen Entscheidungen, um seine wirksame Durchführung zu fördern. Sie nimmt die ihr durch dieses Zusatzprotokoll zugewiesenen Aufgaben und entsprechend die ihr durch Artikel 29 Absatz 4 Buchstaben a und f des Protokolls zugewiesenen Aufgaben wahr.

Artikel 15

Sekretariat

Das durch Artikel 24 des Übereinkommens eingesetzte Sekretariat ist gleichzeitig Sekretariat dieses Zusatzprotokolls.

Artikel 16

Verhältnis zum Übereinkommen und zum Protokoll

(1)   Dieses Zusatzprotokoll ergänzt das Protokoll und ändert es nicht.

(2)   Dieses Zusatzprotokoll lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien dieses Zusatzprotokolls aus dem Übereinkommen und dem Protokoll unberührt.

(3)   Sofern in diesem Zusatzprotokoll nichts anderes vorgesehen ist, finden die Bestimmungen des Übereinkommens und des Protokolls entsprechend auch auf dieses Zusatzprotokoll Anwendung.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 3 lässt dieses Zusatzprotokoll die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aufgrund des Völkerrechts unberührt.

Artikel 17

Unterzeichnung

Dieses Zusatzprotokoll liegt für die Vertragsparteien des Protokolls vom 7. März 2011 bis 6. März 2012 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Artikel 18

Inkrafttreten

(1)   Dieses Zusatzprotokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der vierzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch Staaten oder durch Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien des Protokolls sind, in Kraft.

(2)   Dieses Zusatzprotokoll tritt für einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die es nach Hinterlegung der vierzigsten Urkunde nach Absatz 1 ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieser Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration seine beziehungsweise ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem das Protokoll für diesen Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft tritt, falls dies der spätere Zeitpunkt ist.

(3)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.

Artikel 19

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Zusatzprotokoll sind nicht zulässig.

Artikel 20

Rücktritt

(1)   Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Zusatzprotokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Zusatzprotokoll zurücktreten.

(2)   Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Notifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

(3)   Eine Vertragspartei, die von dem Protokoll nach Artikel 39 des Protokolls zurücktritt, gilt auch als von diesem Zusatzprotokoll zurückgetreten.

Artikel 21

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Zusatzprotokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Zusatzprotokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Nagoya am 15. Oktober 2010.

 


Top