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Document 32012R1272

    Verordnung (EU) Nr. 1272/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (Neufassung)

    ABl. L 359 vom 29.12.2012, p. 21–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/04/2013

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1272/oj

    29.12.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 359/21


    VERORDNUNG (EU) Nr. 1272/2012 DES RATES

    vom 20. Dezember 2012

    über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (Neufassung)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen, insbesondere auf Artikel 74,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (2) sowie der Beschluss 2008/839/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (3) wurden in wesentlichen Punkten geändert. Da weitere Änderungen notwendig sind, sollten diese Rechtsakte im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.

    (2)

    Das Schengener Informationssystem (SIS), das gemäß Titel IV des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (4) (nachstehend „Schengener Durchführungsübereinkommen“ genannt) errichtet wurde, sowie dessen Weiterentwicklung, das SIS 1+, stellen wichtige Instrumente für die Anwendung der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands dar.

    (3)

    Die Kommission ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 (5) und dem Beschluss 2001/886/JI (6) durch den Rat mit der Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) betraut worden. Die Geltungsdauer dieser Rechtsakte endete am 31. Dezember 2008 vor Abschluss der SIS-II-Entwicklung. Daher bedurften sie einer Ergänzung zunächst durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 und den Beschluss 2008/839/JI und nun durch die vorliegende Verordnung sowie die Verordnung (EU) Nr. 1273/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (7) spätestens bis zum Abschluss der Migration vom SIS 1+ zum SIS II oder bis zu einem vom Rat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (8) und dem Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (9) festzulegenden Zeitpunkt.

    (4)

    Das SIS II wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und den Beschluss 2007/533/JI geschaffen. Die vorliegende Verordnung sollte die Bestimmungen dieser Rechtsakte unberührt lassen.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 189/2008 des Rates (10) und der Beschluss 2008/173/JI des Rates (11) sehen bestimmte Prüfungen Tests für das von SIS II vor.

    (6)

    Die Entwicklung des SIS II sollte fortgesetzt und innerhalb des vom Rat am 6. Juni 2008 gebilligten und in der Folge im Oktober 2009 entsprechend den Vorgaben des Rates (Justiz und Inneres) vom 4. Juni 2009 geänderten allgemeinen SIS-II-Zeitplans abgeschlossen werden. Die neue Fassung des allgemeinen SIS-II-Zeitplans wurde dem Europäischen Parlament und dem Rat im Oktober 2010 durch die Kommission vorgelegt.

    (7)

    In uneingeschränkter Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollte ein umfassender Test des SIS II nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden. Die Validierung dieses Tests sollte frühestmöglich nach Abschluss des Tests erfolgen, wie in der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und im Beschluss 2007/533/JI vorgesehen. Für den Zweck des umfassenden Tests sollten ausschließlich Testdaten verwendet werden.

    (8)

    Die Mitgliedstaaten sollten einen Test bezüglich des Austauschs von Zusatzinformationen durchführen.

    (9)

    Bezüglich des SIS 1+ sieht das Schengener Durchführungsübereinkommen die Einrichtung einer technischen Unterstützungseinheit (C.SIS) vor. Bezüglich des SIS II ist in der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und in dem Beschluss 2007/533/JI die Einrichtung eines zentralen SIS II vorgesehen, das aus einer technischen Unterstützungseinheit und einer einheitlichen nationalen Schnittstelle (NI-SIS) bestehen soll. Die technische Unterstützungseinheit des zentralen SIS II sollte in Straßburg (Frankreich) und eine Backup-Einheit in Sankt Johann im Pongau (Österreich) eingerichtet werden.

    (10)

    Damit die möglichen Schwierigkeiten bei der Migration vom SIS 1+ zum SIS II besser bewältigt werden können, sollte eine Übergangsarchitektur für das SIS eingerichtet und getestet werden. Die Übergangsarchitektur sollte sich nicht auf die Betriebsbereitschaft des SIS 1+ auswirken. Es sollte ein Konverter von der Kommission gestellt werden.

    (11)

    Der ausschreibende Mitgliedstaat sollte für die Richtigkeit, Aktualität und Rechtmäßigkeit der in das SIS eingegebenen Daten verantwortlich sein.

    (12)

    Die Kommission sollte für das zentrale SIS II und dessen Kommunikationsinfrastruktur zuständig bleiben. Diese Zuständigkeit schließt die Wartung und Weiterentwicklung des SIS II und seiner Kommunikationsinfrastruktur ein, wozu auch stets die Fehlerbehebung gehört. Die Kommission sollte die gemeinsamen Tätigkeiten koordinieren und unterstützen. Die Kommission sollte insbesondere die erforderliche technische und operative Unterstützung für die Mitgliedstaaten auf Ebene des zentralen SIS II, einschließlich eines Helpdesks, zur Verfügung stellen.

    (13)

    Die Mitgliedstaaten sind für die Entwicklung und die Wartung ihrer nationalen Systeme (N.SIS II) verantwortlich und sollten dies auch bleiben.

    (14)

    Frankreich sollte für die technische Unterstützungseinheit des SIS 1+ verantwortlich bleiben, wie ausdrücklich in dem Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehen.

    (15)

    Die Vertreter der am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten ihr Vorgehen im Rahmen des Rates abstimmen. Für dieses organisatorische Vorgehen muss ein Rahmen festgelegt werden.

    (16)

    Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Wahl der in technischer und finanzieller Hinsicht günstigsten Lösung sollte die Kommission unverzüglich das Verfahren zur Anpassung dieser Verordnung einleiten, indem sie einen rechtlichen Rahmen zur Migration vom SIS 1+ zum SIS II vorschlägt, der stärker dem technischen Migrationskonzept im Migrationsplan für das SIS-Projekt (im Folgenden „Migrationsplan“) folgt, den die Kommission nach Zustimmung des SIS-VIS-Ausschusses am 23. Februar 2011 angenommen hat.

    (17)

    Im Migrationsplan wird vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten innerhalb des Umstellungszeitraums nacheinander die Umstellung ihres nationalen Systems vom SIS I+ zum SIS II vornehmen. Unter technischen Gesichtspunkten ist es wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten das SIS II sofort nach der Umstellung uneingeschränkt nutzen können und nicht abwarten müssen, bis alle anderen Mitgliedstaaten ebenfalls das System eingeführt haben. Daher müssen die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und der Beschluss 2007/533/JI angewandt werden, sobald im ersten Mitgliedstaat die Umstellung eingeleitet wurde. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die Umstellung in einem möglichst kurzen Zeitraum erfolgen und nach spätestens 12 Stunden abgeschlossen sein. Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI sollte die Mitgliedstaaten, die noch nicht auf das neue System umgestellt oder die Umstellung aus technischen Gründen rückgängig machen mussten, nicht daran hindern, im Beobachtungszeitraum die Funktionen des SIS II zu nutzen, die sich auf das SIS 1+ beschränken. Damit in allen Mitgliedstaaten dieselben Standards und Bedingungen für Ausschreibungen, Datenverarbeitung und Datenschutz gelten, muss der SIS-II-Rechtsrahmen auf die operativen SIS-Tätigkeiten der Mitgliedstaaten angewandt werden, deren Umstellung noch aussteht.

    (18)

    Es ist angezeigt, bestimmte Bestimmungen des Titels IV des Schengener Durchführungsübereinkommens vorläufig weiter anzuwenden, indem diese Bestimmungen in diese Verordnung übernommen werden, da sie einen rechtlichen Rahmen für den Konverter und für die Übergangsarchitektur während der Migration schaffen. Die Übergangsarchitektur für den Betrieb des SIS 1+ ermöglicht während des befristeten Übergangszeitraums, der für die schrittweise Migration vom SIS 1+ zum SIS II benötigt wird, den Parallelbetrieb des SIS 1+ und bestimmter technischer Teile der Architektur des SIS II.

    (19)

    Nach der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und dem Beschluss 2007/533/JI sollte vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die beste verfügbare Technologie für das zentrale SIS II zum Einsatz kommen. In der Anlage zu den Schlussfolgerungen des Rates vom 4./5. Juni 2009 zum weiteren Weg für das SIS II sind Meilensteine festgelegt worden, die es zu erfüllen gilt, damit das laufende SIS-II-Projekt fortgesetzt werden kann. Gleichzeitig wurde eine Studie durchgeführt hinsichtlich der Ausarbeitung eines alternativen technischen Szenarios für die Weiterentwicklung des SIS 1+ zum SIS II (SIS 1+ RE) als Notfallplan, sofern die Tests die Nichteinhaltung der Vorgaben der Meilensteine belegen. Der Rat kann die Kommission anhand dieser Parameter darum ersuchen, zu dem alternativen technischen Szenario überzugehen.

    (20)

    Die Beschreibung der technischen Komponenten der Übergangsarchitektur sollte daher so angepasst werden, dass eine technische Alternativlösung, und zwar insbesondere das SIS 1+ RE, für die Entwicklung des zentralen SIS II möglich wird. Das SIS 1+ RE ist eine mögliche technische Lösung zur Entwicklung des zentralen SIS II und zur Verwirklichung der Ziele des SIS II nach der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und dem Beschluss 2007/533/JI.

    (21)

    Das SIS 1+ RE wird durch die Einheitlichkeit der Mittel zwischen der Entwicklung des SIS II und dem SIS 1+ gekennzeichnet. Die Verweisungen in dieser Verordnung auf die technische Architektur des SIS II und auf den Migrationsprozess sollten daher im Falle der Umsetzung eines alternativen technischen Szenarios als Verweisungen auf das SIS II, dem eine andere technische Lösung zugrunde liegt, verstanden werden, und entsprechend auch für die technischen Merkmale dieser Lösung gelten, in Übereinstimmung mit dem Ziel der Entwicklung des zentralen SIS II.

    (22)

    Bei jedem technischen Szenario sollten nach der Migration auf zentraler Ebene die SIS-1+-Datenbank und neue Funktionen des SIS II, einschließlich zusätzlicher Datenkategorien, im zentralen SIS II zur Verfügung stehen. Um das Laden der Daten zu erleichtern, sollte festgelegt werden, dass die gelöschten Daten, auf die in Artikel 113 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens verwiesen wird, nicht vom SIS 1+ in das SIS II übertragen werden.

    (23)

    Die Kommission sollte ermächtigt werden, ihr durch diese Verordnung übertragene Aufgaben sowie im Zusammenhang mit der Durchführung des Gesamthaushaltsplans stehende Aufgaben nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften („Haushaltsordnung“) (12) im Wege der Auftragsvergabe Dritten, einschließlich nationalen Behörden, zu übertragen.

    Bei allen derartigen Verträgen sind die Vorschriften des Datenschutzes und der Datensicherheit, insbesondere die Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens und der vorliegenden Verordnung zu beachten und ist die Rolle der einschlägigen Datenschutzbehörden für den Bereich des SIS zu berücksichtigen

    (24)

    Die Finanzierung der Entwicklung des zentralen SIS II auf der Grundlage einer anderen technischen Lösung sollte nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus dem Gesamthaushaltsplan der Union erfolgen. Nach Maßgabe der Haushaltsordnung kann die Kommission Haushaltsvollzugsaufgaben auf einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen übertragen. Nach der politischen Ausrichtung und unter den in der Haushaltsordnung festgelegten Bedingungen würde die Kommission für den Fall, dass zu der alternativen Lösung übergegangen wird, ersucht, die Haushaltsvollzugsaufgaben im Zusammenhang mit der Entwicklung des SIS II auf der Grundlage des SIS 1+ RE an Frankreich zu übertragen.

    (25)

    In der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und im Beschluss 2007/533/JI sowie in der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (13) waren die einzelstaatlichen Entwicklungstätigkeiten für das SIS II unter den förderfähigen Maßnahmen aufgeführt, die durch den Außengrenzenfonds kofinanziert werden sollten. In der Entscheidung 2007/599/EG der Kommission vom 27. August 2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2007 bis 2013 (14) wurde das SIS II in Anerkennung der Bedeutung einer kohärenten und rechtzeitigen Entwicklung der nationalen Projekte parallel zum zentralen SIS II außerdem als eine von fünf strategischen Prioritäten des Außengrenzenfonds genannt.

    Seit Erlass dieser Rechtsakte wurde das SIS-II-Projekt 2010 nach Abschluss der wichtigen Meilenstein-1-Testreihe in wesentlichen Punkten neu ausgerichtet. Darüber hinaus erwies es sich angesichts der Entwicklungen bei der Nutzung des SIS durch die Mitgliedstaaten als notwendig, die technischen Anforderungen des SIS II hinsichtlich der Leistung und Speicherkapazität zu ändern, was sich sowohl auf zentraler als auch auf nationaler Ebene auf die Kosten des SIS-II-Projekts ausgewirkt hat.

    (26)

    Was die Migration vom SIS 1+ zum SIS II anbelangt, führten die Änderungen der Anforderungen und die Fortschritte bei der Durchführung des SIS-II-Projekts auch zu einer Änderung der Migrationsarchitektur, des Zeitplans für die Migration und der Testanforderungen. Viele Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Migration zum SIS II jetzt ergreifen müssten, waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 und des Beschlusses 2008/839/JI oder zum Zeitpunkt der Festlegung des Finanzierungspakets und der Mehrjahresprogramme für den Außengrenzenfonds noch nicht vorgesehen. Daher muss auch die Kostenaufteilung für die Migration vom SIS 1+ zum SIS II teilweise angepasst werden. Bestimmte Maßnahmen, die auf nationaler Ebene im Zusammenhang mit dieser Migration, insbesondere der Teilnahme der Mitgliedstaaten an damit verbundenen Tests ergriffen werden, könnten aus der SIS-II-Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Union kofinanziert werden. Dies sollte beispielsweise bei spezifischen, genau definierten Aktivitäten der Fall sein, die nicht unter die sonstigen mit dem SIS II verbundenen Tätigkeiten fallen. Letztere würden weiterhin aus dem Außengrenzenfonds finanziert werden. Die in dieser Verordnung vorgesehene finanzielle Unterstützung sollte somit die Zahlungen aus dem Fonds ergänzen.

    (27)

    Im Zusammenhang mit der Kofinanzierung im Rahmen dieser Verordnung sollten Maßnahmen zur Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ergriffen werden und Schritte unternommen werden, um entgangene, rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (15), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (16) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (17) wiedereinzuziehen.

    (28)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission unter Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen des Beschlusses auf die Mitgliedstaaten, die weiterhin voll und ganz einbezogen sein sollten, wenn die Kommission ihre Durchführungsbefugnisse wahrnimmt, Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (18), wahrgenommen werden.

    (29)

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in allen Phasen der Entwicklung des SIS II und der Migration vom SIS 1+ zum SIS II weiter eng zusammenarbeiten, um diesen Prozess erfolgreich zum Abschluss zu bringen. Mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 26./27. Februar 2009 und 4./5. Juni 2009 zum SIS II ist zur Intensivierung der Zusammenarbeit und unmittelbaren Unterstützung des zentralen SIS-II-Projekts durch die Mitgliedstaaten ein als „Global Programme Management Board“ bezeichnetes informelles Gremium bestehend aus Experten der Mitgliedstaaten geschaffen worden. Die positiven Arbeitsergebnisse dieser Expertengruppe und die Notwendigkeit verstärkter Zusammenarbeit und Transparenz des zentralen SIS-II-Projekts rechtfertigen die formelle Eingliederung der Expertengruppe in die SIS-II-Managementstruktur. Im derzeitigen organisatorischen Aufbau des SIS II sollte daher formell eine als „Global Programme Management Board“ bezeichnete Expertengruppe vorgesehen werden. Die Zahl der Experten sollte begrenzt sein, um Effizienz und Kostenwirksamkeit zu gewährleisten. Die Tätigkeiten des Global Programme Management Board sollte die Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten unberührt lassen.

    (30)

    Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (19) gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission.

    (31)

    Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist zuständig für die Überwachung und Durchsetzung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und hat die Aufgabe, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durchgeführten Tätigkeiten der Unionsorgane und -einrichtungen zu überwachen. Die gemeinsame Aufsichtsbehörde ist bis zum Inkrafttreten des rechtlichen Rahmens für SIS II zuständig für die Aufsicht über die technische Unterstützungseinheit des SIS 1+. Die nationalen Aufsichtsbehörden sind für die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten des SIS 1+ auf dem Gebiet ihres jeweiligen Mitgliedstaats zuständig und bleiben für die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch SIS II auf dem Gebiet ihres jeweiligen Mitgliedstaats zuständig. Die vorliegende Verordnung sollte die Bestimmungen über den Schutz und die Sicherheit personenbezogener Daten im Schengener Durchführungsübereinkommen sowie in der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und im Beschluss 2007/533/JI unberührt lassen. Der rechtliche Rahmen für SIS II sieht vor, dass die nationalen Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte die koordinierte Aufsicht über SIS II sicherstellen.

    (32)

    Die Migration vom SIS 1+ zum SIS II ist ein komplexer Prozess, der trotz intensiver Vorbereitungen auf allen Seiten erhebliche technische Risiken in sich birgt. Es empfiehlt sich, im rechtlichen Rahmen genügend Spielraum vorzusehen, um auf unerwartete Schwierigkeiten mit dem zentralen System oder mit einem oder mehreren nationalen Systemen während der Migration reagieren zu können. Daher sollte aus Gründen der Rechtssicherheit die Umstellungsphase und der Beobachtungszeitraum, in dessen Verlauf die Übergangsarchitektur fortbesteht, zwar möglichst kurz gehalten werden, dem Rat sollte es aber ermöglicht werden, im Falle technischer Schwierigkeiten die endgültige Frist für den Abschluss der Migration gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und gemäß Artikel 71 Absatz 2 des Beschlusses 2007/533/JI festzulegen.

    (33)

    Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung der Übergangsarchitektur und die Datenmigration von vom SIS 1+ zum SIS II, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (34)

    Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

    (35)

    Damit im Jahr 2012 die Finanzhilfen nach Maßgabe dieser Verordnung, die den Mitgliedstaaten aus dem Gesamthaushaltsplan der Union bereitgestellt werden könnten, auch tatsächlich genutzt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung unverzüglich in Kraft treten.

    (36)

    Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (20) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (21) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu diesem Übereinkommen genannten Bereich fallen.

    (37)

    Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (22) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (23) über die Unterzeichnung dieses Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft genannten Bereich fallen.

    (38)

    Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (24) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (25) genannten Bereich fallen.

    (39)

    Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, entscheidet Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat über diese Verordnung beschlossen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.

    (40)

    Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (26).

    (41)

    Irland beteiligt sich an dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (27).

    (42)

    Diese Verordnung lässt die mit dem Beschluss 2000/365/EG beziehungsweise dem Beschluss 2002/192/EG festgelegten Regelungen für die partielle Anwendung des Schengen-Besitzstands auf Irland und das Vereinigte Königreich unberührt.

    (43)

    Für Zypern stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

    (44)

    Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört und hat seine Stellungnahme am 9. Juli 2012 abgegeben (28)

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Allgemeines Ziel

    (1)   Das Schengener Informationssystem (SIS), das gemäß Titel IV des Schengener Durchführungsübereinkommens errichtet wurde (SIS 1+), wird durch ein neues System, das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II), ersetzt, dessen Einrichtung, Betrieb und Nutzung durch den Beschluss 2007/533/JI geregelt wird.

    (2)   Das SIS II wird gemäß den Verfahren und der Aufgabenteilung, die in dieser Verordnung festgelegt sind, von der Kommission und den Mitgliedstaaten als einziges integriertes System entwickelt und wird für seinen Betrieb vorbereitet.

    (3)   Zur Entwicklung des SIS II kann ein alternatives technisches Szenario umgesetzt werden, das durch eigene technische Spezifikationen gekennzeichnet ist.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „zentrales SIS II“ die technische Unterstützungseinheit des SIS II, die eine Datenbank (SIS-II-Datenbank) und eine einheitliche nationale Schnittstelle (NI-SIS) umfasst;

    b)

    „C.SIS“ die technische Unterstützungseinheit des SIS 1+, die die Referenzdatenbank für das SIS 1+ und die einheitliche nationale Schnittstelle (N.COM) umfasst;

    c)

    „N.SIS“ das nationale System des SIS 1+, das aus den nationalen, mit dem C.SIS kommunizierenden Datensystemen besteht;

    d)

    „N.SIS II“ das nationale System des SIS II, das aus den nationalen, mit dem zentralen SIS II kommunizierenden Datensystemen besteht;

    e)

    „Konverter“ ein technisches Werkzeug, das die konsistente und zuverlässige Kommunikation zwischen dem C.SIS und dem zentralen SIS II ermöglicht und dabei die Funktionen nach Artikel 10 Absatz 3 sicherstellt und die Konversion und Synchronisierung der Daten zwischen dem C.SIS und dem zentralen SIS II ermöglicht;

    f)

    „umfassender Test“ den Test nach Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe c des Beschlusses 2007/533/JI;

    g)

    „Test über den Austausch von Zusatzinformationen“ Funktionstests zwischen den SIRENE-Büros.

    Artikel 3

    Gegenstand und Geltungsbereich

    In dieser Verordnung werden die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kommission und der am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten in Bezug auf die folgenden Aufgabenstellungen festgelegt:

    a)

    Wartung und Weiterentwicklung des SIS II;

    b)

    umfassender Test des SIS II;

    c)

    Test zur Prüfung des Austauschs von Zusatzinformationen;

    d)

    Weiterentwicklung und Test eines Konverters;

    e)

    Einrichtung und Test einer Übergangsarchitektur;

    f)

    Migration vom SIS 1+ zum SIS II.

    Artikel 4

    Technische Komponenten der Übergangsarchitektur

    Zur Sicherstellung der Migration vom SIS 1+ zum SIS II werden, soweit notwendig, folgende Komponenten bereitgestellt:

    a)

    das C.SIS und der Anschluss an den Konverter;

    b)

    die Kommunikationsinfrastruktur für das SIS 1+, mit der die Kommunikation zwischen dem C.SIS und den N.SIS sichergestellt wird;

    c)

    die N.SIS;

    d)

    das zentrale SIS II, die NI-SIS und die Kommunikationsinfrastruktur für das SIS II für die Kommunikation des zentralen SIS II mit den N.SIS II und dem Konverter;

    e)

    die N.SIS II;

    f)

    der Konverter.

    Artikel 5

    Hauptzuständigkeiten bei der Entwicklung des SIS II

    (1)   Die Kommission sorgt für die Weiterentwicklung des zentralen SIS II, der Kommunikationsinfrastruktur und des Konverters.

    (2)   Frankreich stellt gemäß dem Schengener Durchführungsübereinkommen das C.SIS zur Verfügung und betreibt das C.SIS.

    (3)   Die Mitgliedstaaten sorgen für die Weiterentwicklung der N.SIS II.

    (4)   Die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten warten die N.SIS gemäß dem Schengener Durchführungsübereinkommen.

    (5)   Die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen die Kommunikationsinfrastruktur für das SIS 1+ zur Verfügung und betreiben diese Kommunikationsinfrastruktur.

    (6)   Die Kommission koordiniert die Tätigkeiten und leistet die erforderliche Unterstützung für die Durchführung der Aufgaben und Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3.

    Artikel 6

    Fortsetzung der Entwicklung

    Die zur Weiterentwicklung des SIS II gemäß Artikel 5 Absatz 1 erforderlichen Durchführungsrechtsakte, insbesondere die Maßnahmen, die für die Behebung von Fehlern erforderlich sind, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 Absatz 2 erlassen.

    Die zur Weiterentwicklung des SIS II gemäß Artikel 5 Absatz 3 erforderlichen Durchführungsrechtsakte, soweit diese die einheitliche nationale Schnittstelle, die die Kompatibilität zwischen den N.SIS II und dem zentralen SIS II gewährleistet, betreffen, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 7

    Haupttätigkeiten

    (1)   Die Kommission führt gemeinsam mit den am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten einen umfassenden Test durch.

    (2)   Es wird eine Übergangsarchitektur eingerichtet, und die Kommission führt gemeinsam mit Frankreich und den übrigen am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten einen Test dieser Architektur durch.

    (3)   Die Kommission und die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten führen die Migration vom SIS 1+ zum SIS II durch.

    (4)   Die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten führen einen Test zur Prüfung des Austauschs von Zusatzinformationen durch.

    (5)   Die Kommission leistet auf Ebene des zentralen SIS II die erforderliche Unterstützung für die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Tätigkeiten.

    (6)   Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Tätigkeiten werden von der Kommission und den am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat koordiniert.

    Artikel 8

    Umfassender Test

    (1)   Mit dem umfassenden Test wird erst begonnen, nachdem die Kommission erklärt hat, dass die Prüfungen nach Artikel 1 des Beschlusses 2008/173/JI nach ihrer Ansicht so erfolgreich verlaufen sind, dass mit diesem Test begonnen werden kann.

    (2)   Es wird ein umfassender Test durchgeführt, der insbesondere darauf abzielt, den Abschluss der erforderlichen technischen Vorkehrungen seitens der Kommission und der am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten für die Verarbeitung von SIS-II-Daten zu bestätigen und den Nachweis zu erbringen, dass das Leistungsniveau des SIS II mindestens dem des SIS 1+ entspricht.

    (3)   Der umfassende Test wird von den am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten hinsichtlich der N.SIS II und von der Kommission hinsichtlich des zentralen SIS II durchgeführt.

    (4)   Der umfassende Test erfolgt nach einem genauen Zeitplan, der von den am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat in Zusammenarbeit mit der Kommission festgelegt wird.

    (5)   Der umfassende Test gründet sich auf die technischen Spezifikationen, die die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat in Zusammenarbeit mit der Kommission festgelegt haben.

    (6)   Die Kommission und die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten legen im Rat die Kriterien fest, nach denen bestimmt wird, ob die nötigen technischen Vorkehrungen für die Verarbeitung von SIS-II-Daten abgeschlossen sind und das Leistungsniveau des SIS II mindestens dem des SIS 1+ entspricht.

    (7)   Die Testergebnisse werden anhand der Kriterien, auf die in Absatz 6 verwiesen wird, von der Kommission und von den am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat analysiert. Die Testergebnisse werden gemäß Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe c des Beschlusses 2007/533/JI validiert.

    (8)   Die nicht am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten können an dem umfassenden Test teilnehmen. Ihre Testergebnisse berühren nicht die Gesamtvalidierung dieses Tests.

    Artikel 9

    Test zur Prüfung des Austauschs von Zusatzinformationen

    (1)   Die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten führen funktionale SIRENE-Tests durch.

    (2)   Die Kommission stellt das zentrale SIS II und dessen Kommunikationsinfrastruktur während der Durchführung des Tests zur Prüfung des Austauschs von Zusatzinformationen zur Verfügung.

    (3)   Der Test zur Prüfung des Austauschs von Zusatzinformationen erfolgt nach einem genauen Zeitplan, der von den am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat festgelegt wird.

    (4)   Der Test zur Prüfung des Austauschs von Zusatzinformationen gründet sich auf die technischen Spezifikationen, die die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat festgelegt haben.

    (5)   Die Testergebnisse werden von den am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat analysiert. Die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Gesamttestergebnis dem Europäischen Parlament übermittelt wird.

    (6)   Die nicht am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten können an dem Test zur Prüfung des Austauschs von Zusatzinformationen teilnehmen. Ihre Testergebnisse berühren nicht die Gesamtvalidierung des Tests.

    Artikel 10

    Übergangsarchitektur

    (1)   Es wird eine Übergangsarchitektur eingerichtet, die aus den in Artikel 4 Buchstaben a bis f festgelegten Komponenten besteht. Anhand des Konverters werden das zentrale SIS II und das C.SIS während eines Übergangszeitraums miteinander verbunden. Die N.SIS sind mit dem C.SIS verbunden, die N.SIS II mit dem zentralen SIS II.

    (2)   Die Kommission stellt einen Konverter, das zentrale SIS II und dessen Kommunikationsinfrastruktur als Teil der Übergangsarchitektur zur Verfügung.

    (3)   Soweit erforderlich, konvertiert der Konverter Daten in beide Richtungen zwischen dem C.SIS und dem zentralen SIS II und synchronisiert das C.SIS und das zentrale SIS II.

    (4)   Die Kommission testet die Kommunikation zwischen dem zentralen SIS II und dem Konverter.

    (5)   Frankreich testet die Kommunikation zwischen dem C.SIS und dem Konverter.

    (6)   Die Kommission und Frankreich testen die Kommunikation zwischen dem zentralen SIS II und dem C.SIS über den Konverter.

    (7)   Frankreich schließt das C.SIS gemeinsam mit der Kommission über den Konverter an das zentrale SIS II an.

    (8)   Die Kommission führt zusammen mit Frankreich und den übrigen am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten die Prüfung der gesamten Übergangsarchitektur gemäß einem Testplan der Kommission durch.

    (9)   Frankreich stellt erforderlichenfalls Daten für Testzwecke zur Verfügung.

    Artikel 11

    Migration vom SIS 1+ zum SIS II

    (1)   Für die Migration vom C.SIS zum zentralen SIS II stellt Frankreich die Datenbank des SIS 1+ zur Verfügung und die Kommission fügt die Datenbank des SIS 1+ in das zentrale SIS II ein. Die Daten der SIS-1+-Datenbank, auf die in Artikel 113 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens verwiesen wird, werden nicht in das zentrale SIS II eingegeben.

    (2)   Die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten migrieren mittels der Übergangsarchitektur mit Unterstützung Frankreichs und der Kommission vom N.SIS zum N.SIS II.

    (3)   Die Migration des nationalen Systems vom SIS 1+ zum SIS II beginnt mit dem Laden der Daten des N.SIS II, wenn dieses N.SIS II einen Datenbestand, die ’nationale Kopie‘, umfassen soll, der eine vollständige oder Teilkopie der SIS-II-Datenbank enthält.

    Nach dem Laden der Daten gemäß Absatz 1 erfolgt der Umstieg vom N.SIS zum N.SIS II für jeden Mitgliedstaat. Dieser Umstieg beginnt zu dem Zeitpunkt, den der Rat gemäß Artikel 71 Absatz 2 des Beschlusses 2007/533/JI festlegt, nachdem die Bedingungen nach Artikel 71 Absatz 3 dieses Beschlusses erfüllt wurden. Der Umstieg von N.SIS auf N.SIS II ist für alle Mitgliedstaaten innerhalb von 12 Stunden abzuschließen. Die Migration der nationalen Anwendungen für den Austausch von Zusatzinformationen zum s-TESTA-Netz findet parallel zum Umstieg statt.

    Die Migration wird nach einem Beobachtungszeitraum abgeschlossen. Dieser Beobachtungszeitraum ist zeitlich begrenzt und endet spätestens 30 Tage nach dem Umstellungstag des ersten Mitgliedstaats.

    Die Migration erfolgt nach einem genauen Zeitplan, der von der Kommission und den am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat vorgelegt wird.

    (4)   Die Kommission unterstützt die Koordinierung und die gemeinsamen Tätigkeiten während der Migration.

    Artikel 12

    Rechtlicher Rahmen

    Während der Phase der Migration, in der die Daten gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 geladen werden, gelten für das SIS 1+ weiterhin die Bestimmungen des Titels IV des Schengener Durchführungsübereinkommens.

    Sobald im ersten Mitgliedstaat die Umstellung vom N.SIS auf das N.SIS II gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 erfolgt ist, gilt der Beschluss 2007/533/JI.

    Diese Verordnung gilt für die Übergangsarchitektur im gesamten Verlauf der Migration nach Artikel 11 Absatz 3.

    Artikel 13

    Zusammenarbeit

    (1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten im Hinblick auf die Durchführung aller Tätigkeiten nach dieser Verordnung zusammen.

    (2)   Die Kommission leistet insbesondere die erforderliche Unterstützung auf Ebene des zentralen SIS II für das Testen des und die Migration zum N.SIS II.

    (3)   Die Mitgliedstaaten leisten insbesondere die erforderliche Unterstützung auf Ebene der N.SIS II für das Testen der Übergangsarchitektur.

    Artikel 14

    Ersetzung der nationalen Teile durch das N.SIS II

    (1)   Das N.SIS II kann den in Artikel 92 des Schengener Durchführungsübereinkommens genannten nationalen Teil ersetzen; in diesem Fall sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, einen nationalen Datenbestand zu unterhalten.

    (2)   Falls ein Mitgliedstaat seinen nationalen Teil durch das N.SIS II ersetzt, werden die in Artikel 92 Absätze 2 und 3 des Schengener Durchführungsübereinkommens genannten obligatorischen Funktionen der technischen Unterstützungseinheit gegenüber diesem nationalen Teil — unbeschadet der in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 dieser Verordnung — genannten Pflichten zu obligatorischen Funktionen gegenüber dem zentralen SIS II.

    Artikel 15

    Verarbeitung von Daten und Protokollierung im zentralen SIS II

    (1)   Die Datenbank des zentralen SIS II steht für Abfragen im automatisierten Verfahren im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats zur Verfügung.

    (2)   Das zentrale SIS II stellt die erforderlichen Dienste für die Eingabe und die Verarbeitung von SIS-1+-Daten, die Online-Aktualisierung der nationalen Kopien der N.SIS II, die Synchronisierung und die Kohärenz zwischen den nationalen Kopien der N.SIS II und der Datenbank des zentralen SIS II zur Verfügung und stellt die Vorgänge für die Initialisierung und die Wiederherstellung der nationalen Kopien der N.SIS II bereit.

    (3)   Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Titels IV des Schengener Durchführungsübereinkommens stellt die Kommission sicher, dass jeder Zugriff auf im zentralen SIS II gespeicherte personenbezogene Daten und jeder Austausch dieser Daten protokolliert wird, um die Rechtmäßigkeit der Abfrage kontrollieren, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überwachen und das einwandfreie Funktionieren des zentralen SIS II und der nationalen Systeme sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleisten zu können.

    (4)   Die Protokolle enthalten insbesondere das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung, die für die Abfrage verwendeten Daten, die Angaben zu den übermittelten Daten sowie den Namen der für die Datenverarbeitung zuständigen Behörde.

    (5)   Die Protokolle dürfen nur für die in Absatz 3 genannten Zwecke verwendet werden und werden frühestens ein Jahr und spätestens drei Jahre, nachdem sie angelegt wurden, gelöscht.

    (6)   Die Protokolle können über einen längeren Zeitraum gespeichert werden, wenn sie für ein bereits laufendes Kontrollverfahren benötigt werden.

    (7)   Die zuständigen Behörden gemäß Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 61 Absatz 1 des Beschlusses 2007/533/JI, welche die Rechtmäßigkeit der Abfrage kontrollieren, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überwachen, eine Eigenkontrolle durchführen und das einwandfreie Funktionieren des zentralen SIS II sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleisten, haben nach Maßgabe des Beschlusses 2007/533/JI im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf Anfrage Zugang zu diesen Protokollen, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen können.

    Artikel 16

    Kosten

    (1)   Die Kosten, die sich aus der Migration, dem umfassenden Test, dem Test zur Prüfung des Austauschs von Zusatzinformationen sowie den Wartungs- und Entwicklungsarbeiten am zentralen SIS II oder an der Kommunikationsinfrastruktur ergeben, werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert.

    (2)   Die Kosten für die Einrichtung, Migration, Prüfung, Wartung und Weiterentwicklung der nationalen Systeme sowie die Kosten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, die gemäß dieser Verordnung von den nationalen Systemen ausgeführt werden, werden vom jeweiligen Mitgliedstaat getragen, wie dies in Artikel 119 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens festgelegt ist

    (3)   Ergänzend zu den aus dem Außengrenzenfonds bereitgestellten Finanzhilfen kann sich die Union hinsichtlich spezifischer und genau definierter Tätigkeiten an den Kosten beteiligen, die den Mitgliedstaaten bei der Migration und bei damit verbundenen Tests nach Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 8 und Artikel 11 dieser Verordnung entstehen.

    Die Beteiligung der Union an den Kosten der in Unterabsatz 1 genannten Tätigkeiten erfolgt in Form von Finanzhilfen im Sinne von Titel VI der Haushaltsordnung. Der Höchstbetrag dieser Beteiligung ist auf 750 000 EUR pro Mitgliedstaat festgelegt, wobei höchstens 75 % der förderfähigen Ausgaben des jeweiligen Mitgliedstaats erstattet werden können. Die Kommission bewertet, beschließt und verwaltet die Kofinanzierungsmaßnahmen nach den Haushaltsverfahren und sonstigen Verfahren, die insbesondere in der Haushaltsordnung festgelegt sind.

    Jeder Mitgliedstaat, der eine solche finanzielle Beteiligung beantragt, nimmt eine Kostenschätzung vor, die nach den Betriebskosten und den Verwaltungskosten der Test- und Migrationsmaßnahmen aufgeschlüsselt ist. Nehmen Mitgliedstaaten für bestimmte Ausgaben Unionsmittel in Anspruch, müssen diese Ausgaben angemessen sein und den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen, vor allem hinsichtlich des Preis-Leistungs-Verhältnisses und der Kostenwirksamkeit. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens sechs Monate nach dem vom Rat gemäß Artikel 71 Absatz 2 des Beschlusses 2007/533/JI festgelegten Zeitpunkt des Umstiegs einen Bericht über die Verwendung der Beteiligung der Union vor.

    Werden die mit der Beteiligung der Union geförderten Maßnahmen nicht oder in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt, kann die Union ihre finanzielle Beteiligung kürzen, vorläufig einbehalten oder streichen. Beteiligen sich die Mitgliedstaaten nicht oder nur teilweise oder verspätet an der Finanzierung der in Unterabsatz 1 genannten Tätigkeiten, kann die Union ihre finanzielle Beteiligung kürzen.

    (4)   Der Rechnungshof ist berechtigt, in Abstimmung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder mit den zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen alle erforderlichen Prüfungen durchzuführen. Die Kommission ist berechtigt, alle erforderlichen Kontrollen und Inspektionen durchzuführen, um die ordnungsgemäße Verwaltung der Unionsmittel sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Union vor Betrug oder Unregelmäßigkeiten zu schützen. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten der Kommission und dem Rechnungshof alle einschlägigen Unterlagen und Protokolle zur Verfügung.

    (5)   Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit nach Artikel 92 Absatz 3 des Schengener Durchführungsübereinkommens einschließlich der Leitungskosten für die Verbindung der nationalen Teile des SIS 1+ mit der technischen Unterstützungseinheit sowie die Kosten der Tätigkeiten, mit denen Frankreich für den Zweck dieser Verordnung beauftragt wurde, werden von den Mitgliedstaaten gemeinsam getragen, wie dies in Artikel 119 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens festgelegt ist.

    Artikel 17

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 67 des Beschlusses 2007/533/JI eingesetzten Ausschuss („im Folgenden Ausschuss“) unterstützt. Der Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (3)   Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

    Artikel 18

    Global Programme Management Board

    (1)   Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten und Aufgaben der Kommission, des Ausschusses Frankreichs und der am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten wird ein Expertengremium mit der Bezeichnung „Global Programme Management Board“ (im Folgenden „GPMB“) eingerichtet. Das GPMB ist ein beratendes Gremium zur Unterstützung des zentralen SIS-II-Projekts und fördert die Kohärenz zwischen dem zentralen und den nationalen SIS-II-Projekten. Das GPMB hat keine Entscheidungsbefugnis und kein Mandat zur Vertretung der Kommission oder der Mitgliedstaaten.

    (2)   Das GPMB setzt sich aus höchstens zehn Mitgliedern zusammen, die regelmäßig zusammentreten. Die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat benennen höchstens acht Experten und ebenso viele stellvertretende Mitglieder. Höchstens zwei Experten und zwei Stellvertreter werden vom Generaldirektor der zuständigen Generaldirektion der Kommission aus den Reihen der Kommissionsbediensteten benannt.

    Weitere Experten der Mitgliedstaaten und Kommissionsbedienstete, die unmittelbar an der Entwicklung der SIS-II-Projekte beteiligt sind, können auf Kosten der sie entsendenden Behörde oder Einrichtung an den GPMB-Sitzungen teilnehmen.

    Das GPMB kann weitere Experten zur Teilnahme an GPMB-Sitzungen gemäß seiner Geschäftsordnung nach Absatz 5 einladen, soweit die betreffende Behörde, Einrichtung oder das betreffende Unternehmen die Kosten für die Teilnahme ihrer Experten trägt.

    (3)   Experten, die von den Mitgliedstaaten, die den Ratsvorsitz innehaben beziehungsweise den nächsten Vorsitz stellen werden, benannt wurden, werden stets zu GPMB-Sitzungen eingeladen.

    (4)   Das GPMB-Sekretariat wird von der Kommission gestellt.

    (5)   Das GPMB legt seine Geschäftsordnung fest, die insbesondere Verfahren für Folgendes umfasst:

    Wechsel des Vorsitzes zwischen Kommission und Ratsvorsitz,

    Sitzungsorte,

    Vorbereitung von Sitzungen,

    Zulassung weiterer Experten,

    Kommunikationsplan zur Gewährleistung der uneingeschränkten Unterrichtung der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten.

    Die Geschäftsordnung tritt nach befürwortender Stellungnahme des Generaldirektors der zuständigen Generaldirektion der Kommission und der im Ausschuss zusammentretenden am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten in Kraft.

    (6)   Das GPMB legt dem Ausschuss oder gegebenenfalls den einschlägigen Vorbereitungsgremien des Rates regelmäßig schriftliche Berichte über den Fortgang des Projekts vor, in denen auch die erteilten Ratschläge und die dafür maßgeblichen Gründe genannt werden.

    (7)   Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 2 werden die Verwaltungs- und Reisekosten für die Tätigkeiten des GPMB aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert, soweit sie nicht von anderen Stellen übernommen werden. Für die Erstattung der Reisekosten der von den am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat benannten Mitglieder des GPMB und der gemäß Absatz 3 geladenen Experten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des GPMB gilt die Regelung der Kommission für die Erstattung der Kosten von nicht der Kommission angehörenden Personen, die als Experten einberufen werden.

    Artikel 19

    Berichterstattung

    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat am Ende jeden Halbjahres und erstmals am Ende des ersten Halbjahres 2009 einen Fortschrittsbericht über die Entwicklung des SIS II und die Migration vom SIS 1+ zum SIS II vor. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament über die Ergebnisse der Tests nach den Artikeln 8 und 10.

    Artikel 20

    Aufhebung

    Der Beschluss 2008/839/JI wird aufgehoben.

    Verweise auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der in Anhang II festgelegten Entsprechungstabelle zu lesen.

    Artikel 21

    Inkrafttreten und Anwendbarkeit

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Ihre Geltungsdauer endet bei Abschluss der Migration gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3. Kann diese entsprechende Frist aufgrund verbleibender technischer Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Migrationsprozess nicht eingehalten werden, so endet ihre Geltungsdauer an dem vom Rat gemäß Artikel 71 Absatz 2 des Beschlusses 2007/533/JI festzulegenden Tag.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2012.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    E. FLOURENTZOU


    (1)  Standpunkt vom 21. November 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 1.

    (3)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 43.

    (4)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

    (5)  ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4.

    (6)  ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1.

    (7)  Siehe Seite 32 dieses Amtsblatts.

    (8)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.

    (9)  ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63.

    (10)  ABl. L 57 vom 1.3.2008, S. 1.

    (11)  ABl. L 57 vom 1.3.2008, S. 14.

    (12)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (13)  ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22.

    (14)  ABl. L 233 vom 5.9.2007, S. 3.

    (15)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

    (16)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

    (17)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

    (18)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

    (19)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

    (20)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

    (21)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

    (22)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

    (23)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

    (24)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

    (25)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19.

    (26)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

    (27)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

    (28)  ABl. C 336 vom 6.11.2012, S. 10.


    ANHANG I

    BESCHLUSS MIT SEINEN NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN, DER AUFGEHOBEN WIRD

    Beschluss 2008/839/JI des Rates

    (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 43).

    Beschluss 542/2010/JI des Rates

    (ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 23).


    ANHANG II

    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    Beschluss 2008/839/JI

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 2

    Artikel 2

    Artikel 3

    Artikel 3

    Artikel 4

    Artikel 4

    Artikel 5

    Artikel 5

    Artikel 6

    Artikel 6

    Artikel 7

    Artikel 7

    Artikel 8

    Artikel 8

    Artikel 9

    Artikel 9

    Artikel 10

    Artikel 10

    Artikel 11

    Artikel 11

    Artikel 12

    Artikel 12

    Artikel 13

    Artikel 13

    Artikel 14

    Artikel 14

    Artikel 15

    Artikel 15

    Artikel 16

    Artikel 16

    Artikel 17

    Artikel 17

    Artikel 17a

    Artikel 18

    Artikel 18

    Artikel 19

    Artikel 20

    Artikel 19

    Artikel 21

    Anhang I

    Anhang II


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