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Document 32012R1263
Council Regulation (EU) No 1263/2012 of 21 December 2012 amending Regulation (EU) No 267/2012 concerning restrictive measures against Iran
Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
ABl. L 356 vom 22.12.2012, p. 34–54
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 23/12/2012
22.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 356/34 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1263/2012 DES RATES
vom 21. Dezember 2012
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (2) werden die Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2010/413/GASP vorgesehen sind. Am 15. Oktober 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/635/GASP (3) erlassen, mit dem der Beschluss 2010/413/GASP geändert wird und in dem zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen Iran vorgesehen sind. |
(2) |
Zu diesen zusätzlichen restriktiven Maßnahmen gehört insbesondere ein Ausfuhrverbot für wesentliche Schiffsausrüstung und -technologie für den Bau, die Instandhaltung oder die Umrüstung von Schiffen. Ferner sollte der Handel mit Grafit, Rohmetallen oder Metallhalberzeugnissen wie Aluminium und Stahl sowie Software für bestimmte industrielle Prozesse verboten werden. |
(3) |
Zu den zusätzlichen restriktiven Maßnahmen gehört auch das Verbot der Einfuhr, des Erwerbs und der Beförderung iranischen Erdgases. Zur wirksamen Umsetzung dieses Verbots müssen Maßnahmen getroffen werden, um Erdgastauschgeschäfte zu verbieten, von denen bekannt ist oder bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie unter Umgehung des Verbots die Ausfuhr von Erdgas aus Iran steigern. Die Verträge, die mithilfe einer Rohrleitung erfüllt werden, die ohne einen Einspeisepunkt, der dazu bestimmt ist, den Erwerb von Erdgas mit Ursprung in Iran zu erleichtern oder den Export davon zu erhöhen, direkt mit dem Gasleitungsnetz der Union verbunden ist, sollten von dem Einfuhrverbot für Erdgas nicht betroffen sein. |
(4) |
Im Beschluss 2012/635/GASP wird eine Überprüfung der restriktiven Maßnahmen in Bezug auf die Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck gefordert, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (4) aufgeführt sind, um bestimmte Artikel der Kategorie 5 Teil 2 des genannten Anhangs einzubeziehen, die für unter der direkten oder indirekten Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarde stehende Branchen relevant sein könnten oder die für das Nuklear- oder Militärprogramm Irans oder sein Programm für ballistische Raketen relevant sein könnten, wobei der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, unbeabsichtigte Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung in Iran zu vermeiden. |
(5) |
Zur Sicherstellung der wirksamen Umsetzung des Verbots des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe und der Ausfuhr zusätzlicher Schlüsselausrüstung oder -technologie nach Iran, die in Schlüsselbranchen der Öl-, Erdgas- und petrochemischen Industrie verwendet werden könnten, sollte eine zusätzliche Liste dieser Schlüsselausrüstung und -technologie aufgestellt werden. |
(6) |
Aus demselben Grund sollten Listen der Artikel aufgestellt werden, die den Handelsbeschränkungen für Erdgas, Grafit, Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse wie Aluminium und Stahl sowie Software für bestimmte industrielle Prozesse unterliegen. |
(7) |
Nach dem Beschluss 2012/635/GASP sind auch Transaktionen zwischen Banken und Finanzinstituten der Union und iranischen Banken und Finanzinstituten verboten, es sei denn, sie werden im Voraus von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt. |
(8) |
Ferner enthält der Beschluss 2012/635/GASP das Verbot, Einflaggungs- und Klassifikationsdienste für iranische Öltank- und Frachtschiffe zu erbringen, sowie das Verbot, Schiffe, die für die Beförderung oder Lagerung von Öl und petrochemischen Erzeugnissen konstruiert sind, zum Zwecke der Beförderung oder Lagerung von iranischem Öl und iranischen petrochemischen Erzeugnissen an iranische Personen oder Organisationen oder an andere Personen oder Organisationen zu liefern. |
(9) |
Zum Schutz der Umwelt sowie der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer ist vorzusehen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten alle Maßnahmen treffen können, die sie für erforderlich halten, um sicherzustellen, dass die rechtlichen Verpflichtungen bezüglich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer sowie des Umweltschutzes eingehalten werden. In dringenden Fällen sollte ein Mitgliedstaat solche Maßnahmen ohne vorherige Notifikation vornehmen können, vorausgesetzt, er unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission danach so bald wie möglich. |
(10) |
Hatte ein Mitgliedstaat einer benannten Person, Organisation oder Einrichtung eine Lizenz für die Gewinnung von Kohlenwasserstoffen erteilt, bevor diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats eine Ausnahme von bestimmten in der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 vorgesehenen Verboten genehmigen, wenn eine solche Ausnahme erforderlich ist, um Umweltschäden oder die dauerhafte Zerstörung des Werts der Lizenz zu vermeiden oder abzumildern. |
(11) |
Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
(12) |
Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Artikel 6 werden die folgenden Buchstaben angefügt:
Hinsichtlich des Buchstaben d unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen von den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 gewährten Genehmigungen. |
3. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 (1) Es ist verboten, die in den Anhängen VI und VIa aufgeführte Schlüsselausrüstung oder -technologie unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) In den Anhängen VI und VIa sind Schlüsselausrüstung und -technologie für die folgenden Schlüsselbranchen der Öl- und Gasindustrie in Iran aufgeführt:
(3) In den Anhängen VI und VIa sind auch Schlüsselausrüstung und -technologie für die petrochemische Industrie in Iran aufgeführt. (4) In den Anhängen VI und VIa sind keine Artikel aufgeführt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I, II oder III aufgeführt sind.“ |
4. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: "Artikel 9 Es ist verboten,
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5. |
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 (1) Die Verbote der Artikel 8 und 9 gelten nicht für
sofern die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die eine solche Transaktion vornehmen oder Hilfe zu einer solchen Transaktion leisten will, die Transaktion bzw. Hilfe mindestens 20 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet hat. (2) Die Verbote gemäß Artikeln 8 und 9 lassen die Erfüllung von Verpflichtungen aus den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b genannten Verträgen unberührt, sofern sich diese Verpflichtungen aus Dienstleistungsverträgen oder akzessorischen Verträgen, die für ihre Erfüllung erforderlich sind, ergeben und sofern die Erfüllung dieser Verpflichtungen vorher von der betreffenden zuständigen Behörde genehmigt wurde und der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von ihrer Absicht, die Genehmigung zu erteilen, unterrichtet hat." |
6. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 10a (1) Es ist verboten, die in Anhang VIb aufgeführte Marine-Schlüsselausrüstung oder Technologie unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) In Anhang VIb sind wesentliche Schiffsausrüstung und -technologie für den Bau, die Instandhaltung oder die Umrüstung von Schiffen einschließlich Ausrüstung und Technologie für den Bau von Öltankschiffen aufgeführt. Artikel 10b (1) Es ist verboten,
Artikel 10c (1) Die Verbote der Artikel 10a und 10b lassen die Lieferung von Schlüsselausrüstung und -technologie für ein Schiff unberührt, das nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen steht und das aufgrund höherer Gewalt einen Hafen in Iran anlaufen oder in die iranischen Hoheitsgewässer einlaufen musste. (2) Die Verbote der Artikel 10a und 10b gelten nicht für die Erfüllung bis zum 15. Februar 2013 von vor dem 22. Dezember 2012 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind. Artikel 10d (1) Es ist verboten, in Anhang VIIa aufgeführte Software unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) In Anhang VIIa ist Software für die Integration industrieller Prozesse aufgeführt, die für unter der direkten oder indirekten Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarde stehende Branchen relevant ist oder die für das Nuklear- oder Militärprogramm Irans oder sein Programm für ballistische Raketen relevant ist. Artikel 10e (1) Es ist verboten,
Artikel 10f (1) Die Verbote der Artikel 10d und 10e gelten nicht für die Erfüllung bis zum 15. Januar 2013 von vor dem 22. Dezember 2012 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind.“ |
7. |
Artikel 12 Absatz 1 erhält die folgende Fassung: "(1) Die Verbote des Artikels 11 gelten nicht für:
vorausgesetzt, die Person, Organisation oder Einrichtung, die den betreffenden Vertrag gemäß Buchstaben a, b und c erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 20 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet." |
8. |
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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9. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 14a (1) Es ist verboten,
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für:
(3) Der Ausdruck „Erdgas“ bezeichnet die in Anhang IVa aufgeführten Erzeugnisse. (4) Für die Zwecke des Absatzes 1 bedeutet "Vornahme eines Tauschgeschäfts" den Austausch on Erdgasströmen unterschiedlichen Ursprungs." |
10. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: "Artikel 15a (1) Es ist verboten, Grafit und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse, die in Anhang VIIb aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) In Anhang VIIB sind Grafit und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse wie Aluminium und Stahl aufgeführt, die für unter der direkten oder indirekten Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarde stehende Branchen relevant sind oder die für das Nuklear- oder Militärprogramm Irans oder sein Programm für ballistische Raketen relevant sind. (3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die in den Anhängen I, II und III aufgeführten Güter. Artikel 15b (1) Es ist verboten,
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die in den Anhängen I, II und III aufgeführten Güter. Artikel 15c Die Verbote des Artikels 15a gelten nicht für die Erfüllung bis zum 15. April 2013 von vor dem 22. Dezember 2012 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind." |
12. |
Artikel 23 wird wie folgt geändert:
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12. |
Artikel 25 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:
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13. |
In Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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14. |
Artikel 28 erhält folgende Fassung: „Artikel 28 Abweichend von Artikel 23 Absatz 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen auch Folgendes genehmigen:
vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zehn Arbeitstage vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission gemeldet hat.“ |
15. |
Artikel 30 erhält folgende Fassung: "Artikel 30 (1) Verboten sind Geldtransfers zwischen einerseits Finanz- und Kreditinstituten, die gemäß Artikel 49 unter diese Verordnung fallen, und andererseits:
es sei denn diese Transfers fallen in den Anwendungsbereich des Absatz 2 und sind gemäß Absatz 3 verarbeitet worden. (2) Die folgenden Transfers können gemäß Absatz 3 genehmigt werden:
(3) Geldtransfers, die nach Absatz 2 genehmigt werden können, werden wie folgt bearbeitet:
(4) Für Geldtransfers von unter 10 000 EUR oder einem gleichwertigen Betrag ist keine vorherige Genehmigung oder Meldung erforderlich. (5) Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers an eine unter Absatz 1 Buchstaben a bis d fallende Einrichtung werden vom Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers oder in seinem Namen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates gerichtet, in dem der Zahlungsverkehrsdienstleister niedergelassen ist. Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers von einer unter Absatz 1 Buchstaben a bis d fallenden Einrichtung werden vom Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten oder in seinem Namen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates gerichtet, in dem der Zahlungsverkehrsdienstleister niedergelassen ist. Fällt der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers oder des Begünstigten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, sind Meldungen und Anträge auf Genehmigung im Falle eines Transfers an eine unter Absatz 1 Buchstaben a bis d fallende Einrichtung durch den Auftraggeber und im Falle eines Transfers von einer unter Absatz 1 Buchstaben a bis d fallenden Einrichtung durch den Begünstigten an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates zu richten, in dem der Auftraggeber bzw. der Begünstigte seinen Wohnsitz hat. (6) Um Verstöße gegen diese Verordnung zu verhindern, üben die Kredit- und Finanzinstitute, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, im Rahmen ihrer Tätigkeiten mit den in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Organisationen besondere Wachsamkeit wie folgt:
Artikel 30a (1) Geldtransfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung oder von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nicht unter Artikel 30 Absatz 1 fallen, werden wie folgt bearbeitet:
Die Mitgliedstaaten unterrichten einander in dreimonatigen Abständen über die abgelehnten Genehmigungen. (2) Für Geldtransfers von unter 10 000 EUR oder einem entsprechenden Betrag ist keine vorherige Genehmigung oder Meldung erforderlich. (3) Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers werden wie folgt bearbeitet:
Artikel 30b (1) Ist eine Genehmigung nach Artikel 24, 25, 26, 27, 28 oder 28a erteilt worden, so finden die Artikel 30 und 30a keine Anwendung. Das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung der Transfers gemäß Artikel 30 Absatz 3 Buchstaben b und c lässt die Ausführung von Geldtransfers, die im Voraus vor dem 22. Dezember 2012 den zuständigen Behörden gemeldet oder von ihnen genehmigt worden sind unberührt. Diese Geldtransfers sind vor dem 15. April 2013 auszuführen. Die Artikel 30 und 30a finden keine Anwendung auf Geldtransfers gemäß Artikel 29. (2) Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 30a Absatz 1 gelten unabhängig davon, ob der Geldtransfer in einem einzigen Vorgang oder in mehreren, offensichtlich zusammenhängenden Vorgängen durchgeführt wird. Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Ausdruck „offensichtlich zusammenhängende Vorgänge“
(3) Für die Zwecke des Artikels 30 Absatz 3 Buchstabe b und des Artikels 30 Absatz 3 Buchstaben c und des Artikels 30a Absatz 1 Buchstabe c erteilen die zuständigen Behörden die Genehmigung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen, es sei denn, sie haben Grund zu der Annahme, dass der Geldtransfer, dessen Genehmigung beantragt wird, gegen Verbote oder Verpflichtungen in dieser Verordnung verstoßen könnte. Die zuständige Behörde kann für die Prüfung der Genehmigungsanträge eine Gebühr erheben. (4) Für die Zwecke des Artikels 30 Absatz 1 Buchstabe c gilt die Genehmigung als erteilt, wenn eine zuständige Behörde einen schriftlichen Genehmigungsantrag erhalten und nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich Einwände gegen den Geldtransfer erhoben hat. Werden die Einwände erhoben, weil eine Untersuchung im Gange ist, so gibt die zuständige Behörde dies an und teilt ihre Entscheidung unverzüglich mit. Die zuständigen Behörden erhalten rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die für die Durchführung der Untersuchung erforderlich sind. (5) Die folgenden Personen, Organisationen und Einrichtungen fallen nicht unter die Artikel 30 und 30a:
|
16. |
Artikel 31 erhält folgende Fassung: "Artikel 31 (1) Die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung im Sinne des Artikels 49 fallenden Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Iran melden der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, alle von ihnen durchgeführten oder erhaltenen Geldtransfers, die Namen der Beteiligten sowie die Höhe und das Datum der Transaktion innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Durchführung oder Erhalt des betreffenden Geldtransfers. Sind entsprechende Angaben verfügbar, so ist in der Meldung die Art der Transaktion anzugeben sowie gegebenenfalls die Art der Güter, auf die sich die Transaktion bezieht, insbesondere, ob die Güter unter die Anhänge I, II, III, IV, IVa, V, VI, VIa, VIb, VII, VIIa oder VIIb fallen, und, falls ihre Ausfuhr genehmigungspflichtig ist, die Nummer der für sie erteilten Genehmigung. (2) Vorbehaltlich und nach Maßgabe der Regelungen für den Informationsaustausch übermitteln die zuständigen Behörden, die eine Meldung erhalten haben, die Informationen über die Meldungen nach Absatz 1 falls erforderlich unverzüglich den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen die anderen an der Transaktion Beteiligten niedergelassen sind, um Transaktionen zu verhindern, die zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten.“ |
17. |
Artikel 32 wird gestrichen. |
18. |
In den Artikeln 33 und 34 werden die Bezugnahmen auf Artikel 32 Absatz 2 durch Bezugnahmen auf Artikel 30 Absatz 1 ersetzt. |
19. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 37a (1) Die Erbringung der folgenden Dienstleistungen für Öltank- und Frachtschiffe, die unter der Flagge der Islamischen Republik Iran fahren oder im Eigentum von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gechartert werden oder unmittelbar oder mittelbar von diesen betrieben werden, ist verboten:
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ab 15. Januar 2013. Artikel 37b (1) Es ist verboten, Schiffe, die für die Beförderung oder Lagerung von Öl und petrochemischen Erzeugnissen konstruiert sind, zur Verfügung zu stellen:
(2) Das Verbot des Absatzes 1 lässt die Erfüllung von Verpflichtungen aus den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und c und in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und c genannten Verträgen und akzessorische Verträge unberührt, sofern die Einfuhr und die Beförderung von iranischem Rohöl, Erdöl und petrochemischen Erzeugnissen der zuständigen Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1 gemeldet worden sind.“ |
20. |
Artikel 41 erhält folgende Fassung: „Artikel 41 Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in Maßnahmen gemäß Artikel 2, 5 Absatz 1, 8, 9, 10a, 10b, 10d, 10e, 11, 13, 14a, 15a, 15b, 17, 22, 23, 30, 30a, 34, 35, 37a oder 37b bezweckt oder bewirkt wird.“ |
21. |
Artikel 43 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert die Feststellung nach Absatz 1 und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zehn Arbeitstage vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission. Im Fall einer Bedrohung für die Umwelt und/oder die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer in der Union, die dringende Maßnahmen erforderlich macht, kann der betreffende Mitgliedstaat ohne vorherige Notifikation eine Genehmigung erteilen und unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erteilung der Genehmigung.“ |
22. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 43a (1) Abweichend von den Artikeln 8 und 9, von Artikel 17 Absatz 1 hinsichtlich einer in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b genannten iranischen Person, Organisation oder Einrichtung, abweichend von Artikel 23 Absätze 2 und 3, soweit sie sich auf die in Anhang IX aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen beziehen, sowie von den Artikeln 30 und 35 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Exploration oder Gewinnung von Kohlenwasserstoffen innerhalb der Union entsprechend einer Lizenz für eine solche Exploration oder Gewinnung, die einer in Anhang IX aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung von einem Mitgliedstaat erteilt wurde, genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Ausnahmeregelung wird nur so lange wie notwendig genehmigt und ihre Gültigkeit darf die Gültigkeit der Lizenz, die der in Anhang IX aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung erteilt wurde, nicht überschreiten. Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Übernahme von Verträgen oder die Gewährung von Schadensersatz erforderlich sind, darf die Gültigkeit der Ausnahmeregelung 5 Jahre nicht überschreiten. (3) Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zehn Arbeitstage vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission. Im Fall einer Bedrohung für die Umwelt in der Union, die dringende Maßnahmen erforderlich macht, um Umweltschäden zu verhindern, kann der betreffende Mitgliedstaat ohne vorherige Notifikation eine Genehmigung erteilen und unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erteilung der Genehmigung.“ |
23. |
In den Titel von Anhang X wird ein Verweis auf Artikel 43a aufgenommen." |
24. |
In Artikel 45 erhält Buchstabe b folgende Fassung:
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25. |
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I dieser Verordnung. |
26. |
Der Wortlaut in Anhang II dieser Verordnung wird als Anhang IVa eingefügt. |
27. |
Der Wortlaut in Anhang III dieser Verordnung wird als Anhang VIa eingefügt. |
28. |
Der Wortlaut in Anhang IV dieser Verordnung wird als Anhang VIb eingefügt. |
29. |
Der Wortlaut in Anhang V dieser Verordnung wird als Anhang VIIa angefügt. |
30. |
Der Wortlaut in Anhang VI dieser Verordnung wird als Anhang VIIb eingefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. D. MAVROYIANNIS
(1) ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.
(2) ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.
(3) ABl. L 282 vom 16.10.2012, S. 58.
(4) ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.
ANHANG I
„ANHANG I
TEIL A
Liste der in Artikel 2 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1 genannten Güter und Technologien
Dieser Anhang umfasst alle Güter und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind, im Sinne der dortigen Definitionen, mit Ausnahme derjenigen, die in Teil A angegeben sind, sowie – bis zum 15. April 2013 – mit Ausnahme derjenigen, die in Teil C angegeben sind.
|
Beschreibung |
||||||||||||||||||||||||
1. |
Systeme für ‚Informationssicherheit‘ und Geräte für die Endverwendung für öffentliche Kommunikationsdienste und der Bereitstellung von Internetdiensten oder für den Schutz dieser Dienste durch den Netzwerkbetreiber, einschließlich der für die Funktion notwendiger Bestandteile, des Aufbaus (einschließlich des Aufbaus vor Ort), der Wartung (Überprüfung), der Reparatur, Überholungs- und Aufarbeitungsdienste in Bezug auf diese Systeme und Geräte, wie folgt:
|
||||||||||||||||||||||||
2. |
‚Software‘, für die Endverwendung für öffentliche Kommunikationsdienste oder die Bereitstellung von Internetdiensten oder für den Schutz dieser Dienste durch den Netzwerkbetreiber, wie folgt:
|
||||||||||||||||||||||||
3. |
‚Technologie‘ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die ‚Verwendung‘ von Einrichtungen, die von Unternummer 1.a.1 erfasst werden, oder von ‚Software‘, die von Unternummer 2.a. oder 2.b.1. dieser Liste erfasst wird, für die Endverwendung für öffentliche Kommunikationsdienste oder die Bereitstellung von Internetdiensten oder für den Schutz dieser Dienste durch den Netzwerkbetreiber. |
TEIL B
Artikel 6 gilt für die folgenden Güter:
Nummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
Beschreibung |
||||||||||||||||||||||
0A001 |
‚Kernreaktoren‘ und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt:
|
||||||||||||||||||||||
0C002 |
Niedrig angereichertes Uran, erfasst von Nummer 0C002, wenn es in zusammengefügten Kernbrennstoffelementen eingeschlossen ist. |
TEIL C
Nummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
Beschreibung |
||||||||||||||||||||||||
5A002 |
Systeme für ‚Informationssicherheit‘, Geräte und Bestandteile hierfür wie folgt:
|
||||||||||||||||||||||||
5D002 |
‚Software‘ wie folgt:
|
||||||||||||||||||||||||
5E002 |
‚Technologie‘ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die ‚Verwendung‘ von Einrichtungen, die von Unternummer 5A002.a.1 erfasst werden, oder von ‚Software‘, die von Unternummer 5D002.a. oder 5D002.c.1. dieser Liste erfasst wird.“. |
ANHANG II
„ANHANG IVa
Liste der in Artikel 14a und Artikel 31 Absatz 1 genannten Erzeugnisse
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
HS-Code |
Warenbezeichnung |
2709 00 10 |
Erdgaskondensate |
2711 11 00 |
Erdgas, verflüssigt |
2711 21 00 |
Erdgas, in gasförmigem Zustand |
2711 12 |
Propan |
2711 13 |
Butane |
2711 19 00 |
Andere“. |
ANHANG III
„ANHANG VIa
Liste der in Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 31 Absatz 1 genannten Schlüsselausrüstung und -technologie
HS-Code |
Warenbezeichnung |
|
– Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing, tubing, drill pipe): |
7304 22 |
– Bohrgestänge (drill pipe), aus nicht rostendem Stahl |
7304 23 |
– – andere Bohrgestänge (drill pipe) |
7304 24 |
– – andere, aus nicht rostendem Stahl |
7304 29 |
– – andere |
ex ex 7305 |
Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit einem Chromgehalt von 1 GHT oder mehr und einer Kältebeständigkeit bis unter -120 C |
|
– Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe): |
7306 11 |
– – Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe): |
7306 19 |
– – andere |
|
– Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing): |
7306 21 00 |
– – geschweißt, aus nicht rostendem Stahl |
7306 29 00 |
– – andere |
|
Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase: |
7311 00 99 |
– andere mit einem Fassungsvermögen von 1 000 l oder mehr andere mit einem |
ex ex 7613 |
Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen von 1 000 l oder mehr“. |
ANHANG IV
„ANHANG VIb
Liste der in den Artikeln 10a, 10b und 10c und Artikel 31 Absatz 1 genannten Schlüsselausrüstung und -technologie
HS-Code |
Warenbezeichnung |
8406 10 00 |
Dampfturbinen für den Antrieb von Wasserfahrzeugen |
ex ex 8406 90 |
Teile von Dampfturbinen für den Antrieb von Wasserfahrzeugen |
8407 21 |
Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge, Außenbordmotoren |
ex ex 8407 29 |
Außenbordmotoren, andere |
8408 10 |
Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge |
ex ex 8409 91 00 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Unterposition 8407 21 oder 8407 29 bestimmt |
ex ex 8411 81 |
Andere Gasturbinen mit einer Leistung von 5 000 kW oder weniger für den Antrieb von Wasserfahrzeugen |
ex ex 8411 82 |
Andere Gasturbinen mit einer Leistung von mehr als 5 000 kW für den Antrieb von Wasserfahrzeugen |
ex ex 8468 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweißen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Position 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten |
ex ex 8483 |
Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen), für den Antrieb von Schiffen mit einer höchstmöglichen Tragfähigkeit (bei maximalem Tiefgang) von 55 000 dwt oder mehr konstruiert |
8487 10 |
Schiffsschrauben und Schraubenflügel dafür |
ex ex 8515 |
Löt- und Schweißmaschinen, -apparate und -geräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laser-, Licht- oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets |
ex ex 9014 10 00 |
Kompasse, einschließlich Navigationskompasse, ausschließlich für die Seeverkehrsindustrie |
ex ex 9014 80 00 |
Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte, ausschließlich für die Seeverkehrsindustrie |
ex ex 9014 90 00 |
Teile und Zubehör für die Unterpositionen 9014 10 00 und 9014 80 00, ausschließlich für die Seeverkehrsindustrie |
ex ex 9015 |
Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser, ausschließlich für die Seeverkehrsindustrie". |
ANHANG V
„ANHANG VIIa
Liste der in den Artikeln 10d, 10e und 10f und Artikel 31 Absatz 1 genannten Software für die Integration industrieller Prozesse
1. |
Software für die Unternehmensressourcenplanung, konzipiert speziell für die Verwendung in der Nuklear-, Militär-, Gas-, Öl-, Seefahrts-, Luftfahrts-, Finanz- und Bauindustrie: |
Erläuternde Anmerkung: Software für die Unternehmensressourcenplanung ist Software, die für die Finanzbuchhaltung, die Betriebsbuchführung, die Humanressourcen, die Produktion, das Lieferkettenmanagement, das Projektmanagement, die Kundenpflege, die Datendienste oder die Zugangskontrolle verwendet wird.“
ANHANG VI
„ANHANG VIIb
Liste der in den Artikeln 15a, 15b und 15c und Artikel 31 Absatz 1 genannten Grafite und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse
Einleitende Anmerkungen: Die Auflistung von Waren in diesen Anhang berührt nicht die Vorschriften bezüglich der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Waren.
1. Grafit
HS-Code |
Warenbezeichnung |
2504 |
Natürlicher Grafit |
3801 |
Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen |
6815 10 |
Waren aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, einschließlich Kohlenstofffasern, nicht für elektrotechnische Zwecke |
6903 10 |
Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe und andere feuerfeste keramische Waren, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden, mit einem Gehalt an Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch untereinander gemischt, von mehr als 50 GHT |
8545 |
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall |
2. Eisen und Stahl
HS-Code |
Warenbezeichnung |
7201 |
Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen |
7202 |
Ferrolegierungen |
7203 |
Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen |
7204 |
Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl |
7205 |
Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl |
7206 |
Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen |
7207 |
Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
7218 |
Nicht rostender Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus nicht rostendem Stahl |
7224 |
Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten Stahl |
3. Kupfer und Waren daraus
HS-Code |
Warenbezeichnung |
7401 00 00 |
Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer) |
7401 00 00 |
Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren |
7403 |
Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform |
7404 00 |
Abfälle und Schrott, aus Kupfer |
7405 00 00 |
Kupfervorlegierungen |
7406 |
Pulver und Flitter, aus Kupfer |
7407 |
Stangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer |
7410 |
Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger |
7413 00 00 |
Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik |
4. Nickel und Waren daraus
HS-Code |
Warenbezeichnung |
7501 |
Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie |
7502 |
Nickel in Rohform |
7503 00 |
Abfälle und Schrott, aus Nickel |
7504 00 00 |
Pulver und Flitter, aus Nickel |
7505 |
Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel |
7506 |
Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel |
7507 |
Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Nickel |
5. Aluminium
HS-Code |
Warenbezeichnung |
7601 |
Aluminium in Rohform |
7602 |
Abfälle und Schrott, aus Aluminium |
7603 |
Pulver und Flitter, aus Aluminium |
7605 |
Draht aus Aluminium |
7606 |
Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm |
7609 00 00 |
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium |
7614 |
Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik |
6. Blei
HS-Code |
Warenbezeichnung |
7801 |
Blei in Rohform |
7802 00 00 |
Abfälle und Schrott, aus Blei |
7804 |
Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei |
7. Zink
HS-Code |
Warenbezeichnung |
7901 |
Zink in Rohform |
7902 00 00 |
Abfälle und Schrott, aus Zink |
7903 |
Staub, Pulver und Flitter, aus Zink |
7904 00 00 |
Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zink |
7905 00 00 |
Bleche, Bänder und Folien, aus Zink |
8. Zinn
HS-Code |
Warenbezeichnung |
8001 |
Zinn in Rohform |
8002 00 00 |
Abfälle und Schrott, aus Zinn |
8003 00 00 |
Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn |
9. Andere unedle Metalle, Cermets, Waren daraus
HS-Code |
Warenbezeichnung |
ex ex 8101 |
Wolfram und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott, andere als Antikathoden für Röntgenröhren |
ex ex 8102 |
Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott, andere als speziell für die Zahntechnik konzipierte Artikel |
ex ex 8103 |
Tantal und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott, andere als zahnmedizinische und chirurgische Instrumente sowie speziell für orthopädische und chirurgische Zwecke konzipierte Artikel |
8104 |
Magnesium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott |
8105 |
Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott |
ex ex 8106 00 |
Bismut und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott, andere als speziell für die Herstellung chemischer Verbindungen für pharmazeutische Verwendung hergestellte |
8107 |
Cadmium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott |
8108 |
Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott |
8109 |
Zirconium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott |
8110 |
Antimon und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott |
8111 00 |
Mangan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott |
ex ex 8112 |
Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium, Thallium, und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott, andere als Fenster für Röntgenröhren |
8113 00 |
Cermets und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott“. |