This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32012R1239
Commission Implementing Regulation (EU) No 1239/2012 of 19 December 2012 amending Regulation (EC) No 543/2008 laying down detailed rules for the application of Council Regulation (EC) No 1234/2007 as regards the marketing standards for poultrymeat
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
ABl. L 350 vom 20.12.2012, p. 63–66
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
20.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 350/63 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1239/2012 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2012
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 121 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission (2) dürfen gefrorene oder tiefgefrorene Hähnchen und bestimmte Geflügelteilstücke in der Union nur vermarktet werden, wenn ihr Wassergehalt den nach den Analyseverfahren gemäß den Anhängen VI, VII bzw. VIII der genannten Verordnung technisch unvermeidbaren Wert nicht überschreitet. |
(2) |
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 wird in den Schlachthöfen entweder regelmäßig gemäß Anhang IX der genannten Verordnung die Wasseraufnahme kontrolliert oder es werden Kontrollen gemäß Anhang VI der genannten Verordnung durchgeführt. |
(3) |
In den Anhängen VI und VII der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 sind Grenzwerte für den Wassergehalt von gefrorenen und tiefgefrorenen Hähnchenschlachtkörpern festgelegt, in Anhang VIII der genannten Verordnung sind Grenzwerte für den Wassergehalt von bestimmten Geflügelteilstücken festgelegt, und in Anhang IX der genannten Verordnung sind Grenzwerte für den Wassergehalt von frischem Geflügelfleisch in Überprüfungen der Wasseraufnahme im Produktionsbetrieb festgelegt. Alle diese Grenzwerte sind unter Bezugnahme auf drei in Artikel 10 der genannten Verordnung definierte Kühlmethoden, nämlich Luftkühlung, Luftsprühkühlung und Tauchkühlung, festgelegt. |
(4) |
Neue Technologien haben zur Entwicklung neuer Kühlmethoden geführt, für die dieselben Vorschriften gelten sollten wie für die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 genannten Kühlmethoden. Deshalb müssen Grenzwerte festgesetzt werden, die bei Verwendung neuer Kühlmethoden gelten. |
(5) |
Da die neuen Technologien für die Kühlung von Geflügelschlachtkörpern entwickelt werden, um die Gesamtqualität von Geflügelfleisch zu verbessern, sollten die Grenzwerte bei diesen neuen Kühlmethoden die niedrigsten für die Luftkühlmethode festgesetzten Grenzwerte nicht überschreiten. |
(6) |
Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 enthält die Liste der nationalen Referenzlaboratorien. Die zuständigen Behörden Maltas haben der Kommission die neue Bezeichnung ihres nationalen Referenzlaboratoriums mitgeteilt. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge VI bis IX sowie der Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Dezember 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46.
ANHANG
Die Anhänge VI bis IX sowie der Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang VI erhält Nummer 7 folgende Fassung: „7. Auswertung des Ergebnisses Überschreitet der durchschnittliche Auftauverlust bei der 20 Schlachtkörper umfassenden Probe die nachstehend genannten Prozentsätze, so wird davon ausgegangen, dass die während der Bearbeitung aufgenommene Wassermenge über dem zulässigen Grenzwert liegt. Die Prozentsätze betragen:
|
2. |
In Anhang VII erhält Nummer 6 folgende Fassung: „6. Errechnung der Ergebnisse
|
3. |
In Anhang VIII erhält Nummer 6 folgende Fassung: „6. Errechnung der Ergebnisse
|
4. |
In Anhang IX wird folgende Nummer 11 angefügt:
|
5. |
In Anhang XI erhält der Malta betreffende Eintrag folgende Fassung: „Malta
|
(1) Berechnet anhand des Schlachtkörpers ohne Fremdwasseraufnahme.
(2) Berechnet anhand des Teilstücks ohne Fremdwasseraufnahme. Bei Filet (ohne Haut) und entbeintem Fleisch von Putenschenkeln beläuft sich der Prozentsatz auf 2 % für jedes der Kühlungsverfahren.“