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Document 32012R1213

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1213/2012 der Kommission vom 17. Dezember 2012 zur Aussetzung der Zollpräferenzen bestimmter APS-Abschnitte für bestimmte APS-begünstigte Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

    ABl. L 348 vom 18.12.2012, p. 11–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2016

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/1213/oj

    18.12.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 348/11


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1213/2012 DER KOMMISSION

    vom 17. Dezember 2012

    zur Aussetzung der Zollpräferenzen bestimmter APS-Abschnitte für bestimmte APS-begünstigte Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 werden die im Rahmen der allgemeinen Regelung des Allgemeinen Präferenzsystem (APS) gewährten Zollpräferenzen für Waren eines APS-Abschnitts, die ihren Ursprung in einem APS-begünstigten Land haben, ausgesetzt, wenn der durchschnittliche Wert dieser aus dem APS-begünstigten Land in die Union eingeführten Waren drei Jahre hintereinander die in Anhang VI der genannten Verordnung aufgeführten Schwellenwerte übersteigt.

    (2)

    Vor Anwendung der im Rahmen der allgemeinen Regelung gewährten Zollpräferenzen sollte die Kommission eine Liste der APS-Abschnitte erstellen, bei denen die Zollpräferenzen für die betroffenen APS-begünstigten Länder ausgesetzt werden. Die Liste sollte anhand der am 1. September 2012 verfügbaren Daten und der Daten der beiden vorangehenden Jahre erstellt werden.

    (3)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschuss für allgemeine Präferenzen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Liste der Waren der APS-Abschnitte, bei denen die in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten Zollpräferenzen für die betroffenen APS-begünstigten Länder ausgesetzt werden, ist im Anhang dieser Verordnung enthalten.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 17. Dezember 2012

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.


    ANHANG

    Liste der APS-Abschnitte, bei denen die in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten Zollpräferenzen für ein betroffenes APS-begünstigtes Land ausgesetzt werden.

    Spalte A

    :

    Ländername

    Spalte B

    :

    APS-Abschnitt (Artikel 2 Buchstabe j der APS-Verordnung)

    Spalte C

    :

    Warenbezeichnung

    A

    B

    C

    China

    S-1a

    Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs, ausgenommen Fisch

     

    S-1b

    Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

     

    S-2b

    Gemüse, Früchte und Nüsse

     

    S-2c

    Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

     

    S-2d

    Getreide, Mehl, Nüsse, Samen und Harze

     

    S-4b

    Waren der Lebensmittelindustrie (ausgen. Fleisch und Fisch), Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig

     

    S-6a

    Anorganische und organische chemische Erzeugnisse

     

    S-6b

    Chemische Erzeugnisse, andere als organische und anorganische chemische Erzeugnisse

     

    S-7a

    Kunststoffe

     

    S-7b

    Kautschuk

     

    S-8a

    Rohe Häute, Felle und Leder

     

    S-8b

    Lederwaren und Pelzfelle

     

    S-9a

    Holz und Holzkohle

     

    S-9b

    Kork und Flechtwaren

     

    S-11a

    Spinnstoffe

     

    S-11b

    Kleidung und Bekleidungszubehör

     

    S-12a

    Schuhe

     

    S-12b

    Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Stöcke, Peitschen, zugerichtete Federn und Daunen

     

    S-13

    Waren aus Steinen, keramische Waren und Glas

     

    S-14

    Perlen und Edelmetalle

     

    S-15a

    Ferrolegierungen und Waren aus Eisen und Stahl

     

    S-15b

    Unedle Metalle (ausgen. Eisen und Stahl), Waren aus unedlen Metallen (ausgen. Waren aus Eisen und Stahl)

     

    S-16

    Maschinen, Apparate und Geräte

     

    S-17a

    Schienenfahrzeuge und Teile davon

     

    S-17b

    Kraftfahrzeuge, Fahrräder, Luft- und Raumfahrzeuge und Wasserfahrzeuge

     

    S-18

    Optische Instrumente, Uhrmacherwaren, Musikinstrumente

     

    S-20

    Verschiedenes

    Costa Rica

    S-2b

    Gemüse, Früchte und Nüsse

    Ecuador

    S-2a

    Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

     

    S-4a

    Zubereitungen von Fleisch und Fischen

    Indien

    S-5

    Mineralische Stoffe

     

    S-6a

    Anorganische und organische chemische Erzeugnisse

     

    S-6b

    Chemische Erzeugnisse, andere als organische und anorganische chemische Erzeugnisse

     

    S-8a

    Rohe Häute, Felle und Leder

     

    S-11a

    Spinnstoffe

     

    S-17b

    Kraftfahrzeuge, Fahrräder, Luft- und Raumfahrzeuge und Wasserfahrzeuge

    Indonesien

    S-1a

    Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs, ausgenommen Fisch

     

    S-3

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle, Wachse

     

    S-6b

    Chemische Erzeugnisse, andere als organische und anorganische chemische Erzeugnisse

    Nigeria

    S-8a

    Rohe Häute, Felle und Leder

    Ukraine

    S-17a

    Schienenfahrzeuge und Teile davon

    Thailand

    S-4a

    Zubereitungen von Fleisch und Fischen

     

    S-4b

    Waren der Lebensmittelindustrie (ausgen. Fleisch und Fisch), Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig

     

    S-14

    Perlen und Edelmetalle


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