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Document 32012R1204
Commission Implementing Regulation (EU) No 1204/2012 of 14 December 2012 approving amendments to the specification for a name entered in the register of protected designations of origin and protected geographical indications (Castelmagno (PDO))
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1204/2012 der Kommission vom 14. Dezember 2012 zur Genehmigung von Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Castelmagno (g.U.))
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1204/2012 der Kommission vom 14. Dezember 2012 zur Genehmigung von Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Castelmagno (g.U.))
ABl. L 347 vom 15.12.2012, p. 8–9
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
15.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 347/8 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1204/2012 DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 2012
zur Genehmigung von Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Castelmagno (g.U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Italiens auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation der Bezeichnung „Castelmagno“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und unter Anwendung von deren Artikel 17 Absatz 2 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Luxemburg legte bei der Kommission einen Einspruch ein, dessen Begründung sich auf Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 stützte. |
(3) |
Mit Schreiben vom 23. September 2010 forderte die Kommission die betroffenen Parteien auf, untereinander geeignete Konsultationen aufzunehmen. Innerhalb der vorgesehenen Frist von sechs Monaten ist zwischen den Parteien keine Einigung erzielt worden. Luxemburg hat seinen Einspruch jedoch mit Schreiben vom 2. August 2012 zurückgezogen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union vom 24. Dezember 2009 veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung werden genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Dezember 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. C 320 vom 24.12.2009, S. 27.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:
Klasse 1.3: Käse
ITALIEN
Castelmagno (g.U.)