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Document 32012R1183

Verordnung (EU) Nr. 1183/2012 der Kommission vom 30. November 2012 zur Änderung und Korrektur der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 338, 12.12.2012, p. 11–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 060 P. 228 - 232

In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1183/oj

12.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/11


VERORDNUNG (EU) Nr. 1183/2012 DER KOMMISSION

vom 30. November 2012

zur Änderung und Korrektur der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und e, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (2), wurde eine Unionsliste von Monomeren, sonstigen Ausgangsstoffen und Zusatzstoffen festgelegt, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen. Vor kurzem hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) befürwortende wissenschaftliche Bewertungen für weitere Stoffe abgegeben, die jetzt in die geltende Liste aufgenommen werden sollten.

(2)

Für bestimmte andere Stoffe sollten die bereits auf EU-Ebene festgelegten Beschränkungen und/oder Spezifikationen auf Grundlage einer neuen befürwortenden wissenschaftlichen Bewertung durch die Behörde geändert werden.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die Verwendung des Stoffes mit der FCM-Stoff-Nummer 257 und der Bezeichnung Dipropylenglycol als Zusatzstoff in Kunststoffen ist gemäß Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 zugelassen und mit der CAS-Nummer 0000110-98-5 aufgeführt. In der Richtlinie 2002/72/EG der Kommission vom 6. August 2002 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (3) war dieser Stoff mit der CAS-Nummer 0025265-71-8 aufgeführt. Diese Bezugnahme wurde mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 10/2011, welche die Richtlinie 2002/72/EG ersetzte, gestrichen, da sie als überflüssig erachtet wurde. Da sich jedoch die CAS-Nummer 0025265-71-8 nicht auf den reinen Stoff, sondern auf das gewerblich genutzte Isomerengemisch bezieht, sollte sie in die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wieder aufgenommen werden. In Tabelle 1 sollte weiterhin die CAS-Nummer 0000110-98-5 geführt werden.

(5)

Der Hinweis Nr. 4 zur Konformitätsprüfung in Tabelle 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr.10/2011 enthält eine unklare Bezugnahme auf Simulanz D; beabsichtigt ist jedoch eine Bezugnahme auf Simulanz D2. Daher sollte der Hinweis Nr. 4 zur Konformitätsprüfung auf Simulanz D2 Bezug nehmen.

(6)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 sollte dementsprechend korrigiert werden.

(7)

Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands für Unternehmer sollten Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die auf Grundlage der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen, nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung noch ein Jahr lang in Verkehr gebracht werden dürfen. Sie sollten in Verkehr bleiben dürfen, bis die Bestände aufgebraucht sind.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die vor dem 1. Januar 2013 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis 1. Januar 2014 weiterhin in Verkehr gebracht werden. Diese Materialien und Gegenstände aus Kunststoff dürfen in Verkehr bleiben, bis die Bestände aufgebraucht sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

(2)  ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 220 vom 15.8.2002, S. 18.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Tabelle 1 erhält die Spalte 3 für den folgenden Stoff folgende Fassung:

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

257

13550

0000110-98-5

Dipropylenglycol

ja

ja

nein

 

 

 

 

16660

0025265-71-8

51760

 

2.

In Tabelle 1 erhält die Spalte 8 für den folgenden Stoff folgende Fassung:

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

449

49840

0002500-88-1

Dioctadecyldisulfid

ja

nein

ja

0,05

 

 

 

3.

In Tabelle 1 erhalten die Spalten 8 und 9 für den folgenden Stoff folgende Fassung:

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

180

17160

0000097-53-0

Eugenol

nein

ja

nein

 

(33)

 

 

4.

In Tabelle 1 erhält die Spalte 10 für die folgenden Stoffe folgende Fassung:

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

807

93485

Titannitrid, Nanopartikel

ja

nein

nein

 

 

Keine Migration von Titannitrid-Nanopartikeln

Nur zur Verwendung in Polyethylenterepthalat (PET) bis zu 20 mg/kg

Im PET haben die Agglomerate einen Durchmesser von 100-500 nm, bestehend aus primären Titannitrid-Nanopartikeln; die Primärpartikel haben einen Durchmesser von etwa 20 nm.

 

865

40619

0025322-99-0

Copolymer von Butylacrylat, Methylmethacrylat und Butylmethacrylat

ja

nein

nein

 

 

Nur zur Verwendung in

a)

Hart-Polyvinylchlorid (PVC), höchstens 1 Gew.-%;

b)

Polymilchsäure (PLA), höchstens 5 Gew.-%

 

868

53245

0009010-88-2

Copolymer von Ethylacrylat und Methylmethacrylat

ja

nein

nein

 

 

Nur zur Verwendung in

a)

Hart-Polyvinylchlorid (PVC), höchstens 2 Gew.-%;

b)

Polymilchsäure (PLA), höchstens 5 Gew.-%;

c)

Polyethylenterephthalat (PET), höchstens 5 Gew.-%

 

5.

In Tabelle 1 werden die folgenden Zeilen in fortlaufender FCM-Stoff-Nummer eingefügt:

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

858

38565

0090498-90-1

3,9-Bis[2-(3-(3-tert-butyl-4-hydroxy-5-methylphenyl)propionyloxy)-1,1-dimethylethyl]-2,4,8,10-tetraoxaspiro[5,5]undecan

ja

nein

ja

0,05

 

SML berechnet als Summe des Stoffes und seines Oxidationsprodukts 3-[(3-(3-tert-Butyl-4-hydroxy-5-methylphenyl)prop-2-enoyloxy)-1,1-dimethylethyl]-9-[(3-(3-tert-butyl-4-hydroxy-5-methylphenyl)propionyloxy)-1,1-dimethylethyl]-2,4,8,10-tetraoxaspiro[5,5]-undecan im Gleichgewicht mit seinem para-Chinonmethid-Tautomer

(2)

874

16265

0156065-00-8

α-Dimethyl-3-(4’-hydroxy-3’-methoxyphenyl)propylsilyloxy, ω-3-dimethyl-3-(4’-hydroxy-3’-methoxyphenyl)propylsilyl polydimethylsiloxan

nein

ja

nein

0,05

(33)

Nur zur Verwendung als Comonomer in siloxanmodifiziertem Polycarbonat

Das oligomere Gemisch wird charakterisiert durch die Formel

C24H38Si2O5(SiOC2H6)n (50 > n ≥ 26).

 

902

 

0000128-44-9

1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on-1,1-dioxid, Natriumsalz

ja

nein

nein

 

 

Der Stoff muss den spezifischen Reinheitskriterien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (1) entsprechen.

 

979

79987

Copolymer von Polyethylenterephthalat, hydroxyliertem Polybutadien und Pyromellitsäureanhydrid

ja

nein

nein

 

 

Nur zur Verwendung in Polyethylenterephthalat (PET), höchstens 5 Gew.-%

 

6.

In Tabelle 2 wird die folgende Zeile in fortlaufender Gruppenbeschränkungsnummer eingefügt:

(1)

(2)

(3)

(4)

Gruppenbeschränkungs-Nr.

FCM-Stoff-Nr.

SML (T) [mg/kg]

Spezifikation Gruppenbeschränkung

33

180

874

NN

berechnet als Eugenol

7.

In Tabelle 3 mit den Hinweisen zur Konformitätsprüfung erhält Hinweis 4 folgende Fassung:

(1)

(2)

Hinweis-Nr.

Hinweise zur Konformitätsprüfung

(4)

Die Konformitätsprüfung bei Kontakt mit Fett sollte unter Verwendung gesättigter Fettsimulanzien als Simulanz D2 erfolgen.


(1)  ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1.


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