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Document 32012R1179
Commission Regulation (EU) No 1179/2012 of 10 December 2012 establishing criteria determining when glass cullet ceases to be waste under Directive 2008/98/EC of the European Parliament and of the Council
Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 der Kommission vom 10. Dezember 2012 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Bruchglas gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind
Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 der Kommission vom 10. Dezember 2012 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Bruchglas gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind
ABl. L 337 vom 11.12.2012, p. 31–36
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
11.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 337/31 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1179/2012 DER KOMMISSION
vom 10. Dezember 2012
mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Bruchglas gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine Bewertung verschiedener Abfallströme ergibt, dass es für Bruchglasrecyclingmärkte günstig wäre, wenn spezielle Kriterien aufgestellt würden, anhand deren festgelegt werden könnte, wann aus Abfall gewonnenes Bruchglas nicht mehr als Abfall anzusehen ist. Diese Kriterien sollten ein hohes Maß an Umweltschutz gewährleisten. Sie sollten nicht verhindern, dass Drittländer Bruchglas als Abfall einstufen. |
(2) |
Berichten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission zufolge besteht ein Markt für und eine Nachfrage nach Bruchglas, das als Ausgangsstoff für die Glasherstellung verwendet wird. Bruchglas sollte daher hinreichend rein sein und den einschlägigen, von der glasherstellenden Industrie festgelegten Normen oder Vorgaben entsprechen. |
(3) |
Die Kriterien, anhand deren festgelegt wird, wann Bruchglas nicht mehr als Abfall anzusehen ist, sollten sicherstellen, dass Bruchglas aus einem Verwertungsverfahren die technischen Anforderungen der glasherstellenden Industrie erfüllt, den geltenden Rechtsvorschriften und Normen für Erzeugnisse genügt und insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen führt. Den Berichten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission zufolge erfüllen die vorgeschlagenen Kriterien für Abfall, der dem Verwertungsverfahren zugeführt wird, für die Behandlungsverfahren und -techniken sowie für das durch das Verwertungsverfahren gewonnene Bruchglas diese Vorgaben, da sie bewirken dürften, dass Bruchglas erzeugt wird, das keine gefährlichen Eigenschaften aufweist und hinreichend frei von Nicht-Glas-Bestandteilen ist. |
(4) |
Zur Einhaltung der Kriterien sollte vorschrieben werden, dass zu Bruchglas, das nicht mehr als Abfall anzusehen ist, Informationen gegeben werden und ein Managementsystem zur Anwendung kommt. |
(5) |
Damit sich die Wirtschaftsteilnehmer an die Kriterien für die Feststellung, wann Bruchglas nicht mehr als Abfall anzusehen ist, anpassen können, empfiehlt es sich, einen angemessenen Zeitraum vorzusehen, bevor diese Verordnung Anwendung findet. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält Kriterien, anhand deren festgelegt wird, wann für die Herstellung von Glasmaterialien und -gegenständen im Einschmelzverfahren bestimmtes Bruchglas nicht mehr als Abfall anzusehen ist.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG.
Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Bruchglas“ Glasbruch, der aus der Verwertung von Altglas gewonnen wird; |
2. |
„Besitzer“ die natürliche oder juristische Person, die Bruchglas in ihrem Besitz hat; |
3. |
„Erzeuger“ den Besitzer, der Bruchglas zum ersten Mal als Bruchglas, das nicht mehr als Abfall anzusehen ist, an einen anderen Besitzer überträgt; |
4. |
„Einführer“ jede natürliche oder juristische, in der EU niedergelassene Person, die Bruchglas, das nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der EU verbringt; |
5. |
„qualifiziertes Personal“ Personal, das durch Erfahrung oder Ausbildung qualifiziert ist, die Eigenschaften von Bruchglas zu überwachen und zu bewerten; |
6. |
„Sichtprüfung“ die Prüfung von Bruchglas, bei der alle Teile einer Sendung mit den menschlichen Sinnesorganen oder nicht spezialisiertem Gerät geprüft werden; |
7. |
„Sendung“ eine Charge Bruchglas, die von einem Erzeuger an einen anderen Besitzer geliefert werden soll und in einer oder mehreren Beförderungseinheiten (z. B. Container) enthalten sein kann. |
Artikel 3
Kriterien für Bruchglas
Bruchglas wird nicht mehr als Abfall angesehen, wenn bei der Übertragung vom Erzeuger an einen anderen Besitzer alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
1. |
Das bei dem Verwertungsverfahren gewonnene Bruchglas genügt den Kriterien in Anhang I Abschnitt 1; |
2. |
der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall erfüllt die Kriterien in Anhang I Abschnitt 2; |
3. |
der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall wurde in Einklang mit den Kriterien in Anhang I Abschnitt 3 behandelt; |
4. |
der Erzeuger genügt den Anforderungen in den Artikeln 4 und 5; |
5. |
das Bruchglas ist für die Herstellung von Glasmaterialien und -gegenständen im Einschmelzverfahren bestimmt. |
Artikel 4
Konformitätserklärung
(1) Der Erzeuger oder der Einführer stellt für jede Bruchglassendung eine Konformitätserklärung nach dem Muster in Anhang II aus.
(2) Der Erzeuger oder der Einführer reicht die Konformitätserklärung dem nächsten Besitzer der Bruchglassendung weiter. Der Erzeuger oder der Einführer bewahrt eine Abschrift der Konformitätserklärung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nach dem Ausstellungszeitpunkt auf und legt sie den zuständigen Behörden auf Wunsch vor.
(3) Die Konformitätserklärung kann in elektronischer Form vorliegen.
Artikel 5
Managementsystem
(1) Der Erzeuger wendet ein Managementsystem an, mit dem die Einhaltung der Kriterien von Artikel 3 nachgewiesen werden kann.
(2) Das Managementsystem schließt eine Reihe dokumentierter Verfahren für jeden der nachstehenden Aspekte ein:
a) |
Überwachung der Qualität von Bruchglas, das bei den Verwertungsverfahren gemäß Anhang I Abschnitt 1 (einschließlich Probenahme und Analyse) gewonnen wird; |
b) |
Annahmekontrolle für Abfall, der den Verwertungsverfahren gemäß Anhang I Abschnitt 2 zugeführt wird; |
c) |
Überwachung der in Anhang I Abschnitt 3 beschriebenen Behandlungsverfahren und -techniken; |
d) |
Rückmeldungen von Kunden zur Einhaltung der Bruchglasqualität; |
e) |
Aufzeichnungen der Ergebnisse der Überwachung gemäß den Buchstaben a bis c; |
f) |
Überarbeitung und Verbesserung des Managementsystems; |
g) |
Personalschulung. |
(3) Das Managementsystem gibt außerdem die in Anhang I für jedes Kriterium beschriebenen besonderen Überwachungsanforderungen vor.
(4) Eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), die im Einklang mit der genannten Verordnung akkreditiert wurde, oder ein anderer Umweltgutachter im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), der im Einklang mit der genannten Verordnung akkreditiert oder lizenziert wurde, prüft, ob das Managementsystem den Anforderungen des vorliegenden Artikels entspricht. Die Überprüfung ist alle drei Jahre vorzunehmen. Nur bei Gutachtern mit den folgenden Akkreditierungen bzw. Lizenzen auf Grundlage der in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegten NACE-Codes wird davon ausgegangen, dass sie über ausreichend spezifische Erfahrung verfügen, um die in dieser Verordnung genannte Prüfung durchzuführen:
— |
* NACE-Code 38 (Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung) oder |
— |
* NACE-Code 23.1 (Herstellung von Glas und Glaswaren). |
(5) Der Einführer verlangt von seinen Lieferanten, ein Managementsystem anzuwenden, das den Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 entspricht und das von einem unabhängigen externen Gutachter geprüft wurde.
Das Managementsystem des Lieferanten wird von einer Konformitätsbewertungsstelle zertifiziert, die von einer Akkreditierungsstelle, die von einer nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannten, von Fachkollegen beurteilten Stelle für diese Tätigkeit bestätigt wurde, oder von einem Umweltgutachter, der von einer Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 akkreditiert oder zugelassen wurde, die ebenfalls einer Bewertung durch Fachkollegen gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung unterzogen wurde.
Gutachter, die in Drittländern tätig werden wollen, müssen im Einklang mit den Vorgaben in den Verordnung (EG) Nr. 765/2008 bzw. (EG) Nr. 1221/2009 in Verbindung mit dem Beschluss 2011/832/EU der Kommission (5) eine besondere Akkreditierung oder Zulassung erwerben.
(6) Der Erzeuger gewährt den zuständigen Behörden auf Wunsch Zugang zu dem Managementsystem.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 11. Juni 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Dezember 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.
(2) ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.
(3) ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1.
(4) ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.
(5) ABl. L 330 vom 14.12.2011, S. 25.
ANHANG I
Kriterien für Bruchglas
Kriterien |
Anforderungen an die Selbstüberwachung |
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Abschnitt 1. Qualität des bei dem Verwertungsverfahren gewonnenen Bruchglases |
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|
Qualifiziertes Personal überprüft, dass jede Sendung mit der entsprechenden Vorgabe übereinstimmt. |
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|
Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung. In angemessenen zeitlichen Abständen werden (vorbehaltlich einer Überarbeitung im Falle erheblicher Änderungen der Bearbeitungsvorgänge) repräsentative Stichproben des Bruchglases gravimetrisch analysiert, um den Gesamtanteil von Nichtglas-Komponenten festzustellen. Der Anteil von Nichtglas-Komponenten wird durch Wiegen analysiert, nachdem die Stoffe unter sorgfältiger Sichtprüfung mechanisch oder gegebenenfalls manuell getrennt wurden. Die angemessenen zeitlichen Abstände der Überwachung durch Stichprobennahme werden unter Berücksichtigung nachstehender Faktoren festgelegt:
Das Verfahren, nach dem die Überwachungsfrequenz festgelegt wird, sollte als Teil des Managementsystems dokumentiert werden und für ein Audit zur Verfügung stehen. |
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|
Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung. Ergibt die Sichtprüfung einen Verdacht auf mögliche gefahrenrelevante Eigenschaften, so werden gegebenenfalls weitere geeignete Überwachungsmaßnahmen wie Stichprobennahme und Tests getroffen. Das Personal wird in Bezug auf potenzielle gefahrenrelevante Eigenschaften von Bruchglas sowie Materialbestandteile oder Merkmale geschult, anhand deren es gefahrenrelevante Eigenschaften erkennen kann. Das Vorgehen zur Ermittlung gefährlicher Stoffe wird im Rahmen des Managementsystems dokumentiert. |
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Abschnitt 2. Dem Verwertungsverfahren zugeführter Abfall |
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|
Qualifiziertes Personal, das geschult ist, glashaltigen Abfall zu erkennen, der die Kriterien dieses Abschnitts nicht erfüllt, nimmt eine Annahmekontrolle des gesamten gelieferten glashaltigen Abfalls (durch Sichtprüfung) und der Begleitpapiere vor. |
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|
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Abschnitt 3. Behandlungsverfahren und -techniken |
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|
|
ANHANG II
Konformitätserklärung gemäß Artikel 4 Absatz 1 in Bezug auf Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft
1. |
Erzeuger/Einführer des Bruchglases: Name: Anschrift: Kontaktperson: Telefon: Fax E-Mail: |
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2. |
|
||||
3. |
Die Bruchglassendung entspricht der unter Ziffer 2 genannten Industrievorgabe oder -norm. |
||||
4. |
Menge der Sendung in kg: |
||||
5. |
Der Bruchglaserzeuger wendet ein Managementsystem an, das den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 entspricht und von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle oder einem Umweltgutachter oder — bei der Einfuhr von Bruchglas, das nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der EU — von einem unabhängigen externen Gutachter überprüft wurde. |
||||
6. |
Die Bruchglassendung genügt den in Artikel 3 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 genannten Kriterien. |
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7. |
Das Material in dieser Sendung ist ausschließlich für die direkte Verwendung in der Herstellung von Glasmaterialien oder -gegenständen in Einschmelzverfahren bestimmt. |
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8. |
Erklärung des Bruchglaserzeugers/Bruchglaseinführers: Ich erkläre hiermit, dass die obigen Informationen nach meinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Name: Datum: Unterschrift: |