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Document 32012R1101

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2012 der Kommission vom 26. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 327 vom 27.11.2012, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0481

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/1101/oj

    27.11.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 327/18


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1101/2012 DER KOMMISSION

    vom 26. November 2012

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2) gelten neue KN-Codes für Gas- und Heizöle, die Biodiesel enthalten. Diese Änderungen haben möglicherweise Auswirkungen auf die Mineralölindustrie, da bestimmte Mischverfahren im Zolllagerverfahren und in Freizonen nicht mehr „als übliche Behandlungen“ gestattet sind, weil sie zu einem anderen achtstelligen KN-Code führen.

    (2)

    Es sollte eine Lösung gefunden werden, um das Mischen von Gas- oder Heizölen, die keinen Biodiesel enthalten, mit Biodiesel enthaltenden Gas- oder Heizölen, die beide zu Kapitel 27 der KN gehören, im Zolllagerverfahren und in Freizonen wie vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 am 1. Januar 2012 zu gestatten.

    (3)

    Das Mischen von Gas- oder Heizölen mit Biodiesel sollte gestattet werden, um eine getrennte Lagerung beider Warenarten unnötig zu machen. Unter Berücksichtigung der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur sollte die gewonnene Mischung jedoch weniger als 0,5 Volumenprozent Biodiesel bzw. Gas- oder Heizöl enthalten.

    (4)

    Daher sollte der Anhang 72 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (3) entsprechend geändert werden.

    (5)

    Die Änderung sollte rückwirkend in Kraft treten, um Zollschulden tilgen zu können, die seit 1. Januar 2012 durch die Einführung der neuen KN-Codes entstanden sind.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang 72 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. November 2012

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

    (2)  ABl. L 282 vom 28.10.2011, S. 1.

    (3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


    ANHANG

    In Anhang 72 Absatz 2 werden nach der Nummer 14 die folgenden Nummern 14a und 14b eingefügt:

    „14a.

    Vermischen von Gas- oder Heizölen, die keinen Biodiesel enthalten, mit Biodiesel enthaltenden Gas- oder Heizölen, die beide zu Kapitel 27 der KN gehören, um eine gleichbleibende oder eine vom Kunden verlangte Qualität herzustellen, sofern dies die Art der Waren nicht verändert, auch wenn diese Behandlung zu einem anderen achtstelligen KN-Code führt;

    14b.

    Vermischen von Gas- oder Heizöl mit Biodiesel, wobei die gewonnene Mischung weniger als 0,5 Volumenprozent Biodiesel enthält, und Vermischen von Biodiesel mit Gas- oder Heizöl, wobei die gewonnene Mischung weniger als 0,5 Volumenprozent Gas- oder Heizöl enthält;“


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