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Document 32012R1050

Verordnung (EU) Nr. 1050/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe in Bezug auf Polyglycitolsirup Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 310 vom 9.11.2012, p. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1050/oj

9.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/45


VERORDNUNG (EU) Nr. 1050/2012 DER KOMMISSION

vom 8. November 2012

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe in Bezug auf Polyglycitolsirup

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (3) enthält Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe.

(2)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) äußerte sich in einem Gutachten über die Sicherheit von Polyglycitolsirup zur Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff (4) unter Berücksichtigung der vom Antragsteller am 24. November 2009 vorgeschlagenen Spezifikationen. Dieser Lebensmittelzusatzstoff wurde danach mit Verordnung (EU) Nr. 1049/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verwendung von Polyglycitolsirup in mehreren Lebensmittelkategorien (5) für bestimmte Verwendungen zugelassen und erhielt die Nummer E 964. Somit sollten für diesen Lebensmittelzusatzstoff Spezifikationen festgelegt werden.

(3)

Es müssen die Spezifikationen und Analysemethoden für Zusatzstoffe berücksichtigt werden, die vom gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe vorgeschlagen wurden.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 sollte folglich entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1.

(4)  EFSA-Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmitteln zugesetzte Nährstoffquellen (ANS-Gremium); Scientific Opinion on the use of Polyglycitol Syrup as a food additive on request from the European Commission. EFSA Journal 2009; 7(12):1413.

(5)  Siehe Seite 41 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird nach dem Eintrag für E 962 folgender Eintrag für E 964 eingefügt:

E 964 POLYGLYCITOLSIRUP

Synonyme

hydriertes Stärkehydrolysat, hydrierter Glucosesirup und Polyglucitol

Begriffsbestimmung

Gemisch, bestehend vorwiegend aus Maltit und Sorbit sowie geringeren Mengen von hydrierten Oligo- und Polysacchariden und Maltrotriitol. Polyglycitolsirup wird durch katalytische Hydrierung eines aus Glucose, Maltose und höheren Glucosepolymeren bestehenden Gemischs von Stärkehydrolysaten hergestellt, ähnlich dem zur Herstellung von Maltitsirup angewandten katalytischen Hydrierungsverfahren. Der entstandene Sirup wird durch Ionenaustausch entsalzt und auf die gewünschte Menge konzentriert.

Einecs

 

Chemische Bezeichnung

Sorbit: D-Glucitol

Maltit: 4-O-α-D-Glucopyranosyl-D-glucit

Chemische Formel

Sorbit: C6H14O6

Maltit: C12H24O11

Molmasse

Sorbit: 182,2

Maltit: 344,3

Gehalt

Mindestens 99 % hydrierte Saccharide insgesamt in der Trockenmasse, mindestens 50 % Polyole mit höherem Molekulargewicht, höchstens 50 % Maltit und höchstens 20 % Sorbit in der Trockenmasse.

Beschreibung

farb- und geruchlose klare viskose Flüssigkeit

Merkmale

 

Löslichkeit

sehr gut löslich in Wasser, mäßig löslich in Ethanol

Maltit-Test

besteht Test

Sorbit-Test

5 g Substanz, 7 ml Methanol, 1 ml Benzaldehyd und 1 ml Salzsäure werden gemischt und mechanisch geschüttelt, bis Kristalle auftreten. Die Kristalle werden filtriert und in 20 ml kochendem Wasser mit 1 g Natriumbikarbonat gelöst. Die Kristalle werden filtriert und mit 5 ml Methanol/Wasser 1:2 gewaschen. Die luftgetrockneten Kristalle der Sorbitmonobenzylidenderivate schmelzen zwischen 173 and 179 °C.

Reinheit

 

Wassergehalt

höchstens 31 % (Karl-Fischer-Verfahren)

Chloride

höchstens 50 mg/kg

Sulfate

höchstens 100 mg/kg

Reduzierende Zucker

höchstens 0,3 %

Nickel

höchstens 2 mg/kg

Blei

höchstens 1 mg/kg“


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