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Document 32012R1049

Verordnung (EU) Nr. 1049/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Polyglycitolsirup in mehreren Lebensmittelkategorien Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 310 vom 9.11.2012, p. 41–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1049/oj

9.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/41


VERORDNUNG (EU) Nr. 1049/2012 DER KOMMISSION

vom 8. November 2012

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Polyglycitolsirup in mehreren Lebensmittelkategorien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist die EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung festgelegt.

(2)

Diese Liste kann nach dem Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2) geändert werden.

(3)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 kann die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(4)

Es wurde beantragt, die Verwendung von Polyglycitolsirup in mehreren Lebensmittelkategorien zuzulassen; der Antrag wurde den Mitgliedstaaten vorgelegt.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bewertete die Sicherheit von Polyglycitolsirup zur Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff (3). Sie ist der Ansicht, dass die verfügbaren chemischen und toxikologischen Daten zu Polyglycitolsirup nicht ausreichen, um eine akzeptable tägliche Aufnahmemenge (ADI) festzusetzen, gelangt jedoch auf der Grundlage der vorliegenden Daten zu dem Schluss, dass es keine Hinweise auf Sicherheitsbedenken für die vorgeschlagenen Verwendungen und Verwendungsmengen gibt.

(6)

Es besteht eine technologische Notwendigkeit, Polyglycitolsirup als Ersatz für die anderen bereits zugelassenen Polyole zu verwenden. Polyglycitolsirup ist weniger süß und erhöht die Masse, die Opazität, die Bindefähigkeit und die Stabilität brennwertverminderter oder zuckerfreier Produkte. Es ist daher angezeigt, die Verwendung von Polyglycitolsirup in den beantragten Lebensmittelkategorien zuzulassen und diesem Lebensmittelzusatzstoff die E-Nummer E 964 zuzuweisen.

(7)

Gemäß den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union (4) gilt Anhang II zur Festlegung der EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung ab dem 1. Juni 2013. Damit die Verwendung von Polyglycitolsirup in den betreffenden Lebensmittelkategorien vor diesem Datum zugelassen werden kann, sollte für diesen Lebensmittelzusatzstoff ein früherer Geltungsbeginn festgelegt werden.

(8)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  EFSA Journal 2009, 7(12):1413.

(4)  ABl. L 295 vom 12.11.2011, S. 1.


ANHANG

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil B Punkt 2 wird nach dem Eintrag für E 962 folgender Eintrag für E 964 eingefügt:

„E 964

Polyglycitolsirup“

2.

In Teil E werden in den entsprechenden Lebensmittelkategorien folgende Einträge für E 964 in numerischer Reihenfolge eingefügt:

03.

Speiseeis

E 964

Polyglycitolsirup

200 000

 

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte

Geltungsbeginn:

Ab dem 29. November 2012

04.2.5.1

Konfitüre extra und Gelee extra gemäß der Richtlinie 2001/113/EG

E 964

Polyglycitolsirup

500 000

 

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte

Geltungsbeginn:

Ab dem 29. November 2012

04.2.5.2

Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem gemäß der Richtlinie 2001/113/EG

E 964

Polyglycitolsirup

500 000

 

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte

Geltungsbeginn:

Ab dem 29. November 2012

04.2.5.3

Sonstige ähnliche Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse

E 964

Polyglycitolsirup

500 000

 

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte

Geltungsbeginn:

Ab dem 29. November 2012

05.1

Kakao- und Schokoladeprodukte im Sinne der Richtlinie 2000/36/EG

E 964

Polyglycitolsirup

200 000

 

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte

Geltungsbeginn:

Ab dem 29. November 2012

05.2

Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren

E 964

Polyglycitolsirup

200 000

 

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte auf Kakaobasis

Geltungsbeginn:

Ab dem 29. November 2012

E 964

Polyglycitolsirup

600 000

 

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis

Geltungsbeginn:

Ab dem 29. November 2012

E 964

Polyglycitolsirup

800 000

 

Nur ohne Zuckerzusatz hergestellte Kaubonbons

Geltungsbeginn:

Ab dem 29. November 2012

E 964

Polyglycitolsirup

990 000

 

Nur ohne Zuckerzusatz hergestellte Bonbons

Geltungsbeginn:

Ab dem 29. November 2012

05.3

Kaugummi

E 964

Polyglycitolsirup

200 000

 

Nur ohne Zuckerzusatz

Geltungsbeginn:

Ab dem 29. November 2012

06.3

Frühstücksgetreidekost

E 964

Polyglycitolsirup

200 000

 

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstücksgetreidekost oder Produkte auf Getreidebasis

Geltungsbeginn:

Ab dem 29. November 2012

07.2

Feine Backwaren

E 964

Polyglycitolsirup

300 000

 

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte

Geltungsbeginn:

Ab dem 29. November 2012

16.

Dessertspeisen, ausgenommen Produkte der Kategorien 1, 3 und 4

E 964

Polyglycitolsirup

300 000

 

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte

Geltungsbeginn:

Ab dem 29. November 2012“


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