Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32012R1030

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Isle of Man Queenies (g.U.))

    ABl. L 308 vom 8.11.2012, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/1030/oj

    8.11.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 308/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1030/2012 DER KOMMISSION

    vom 26. Oktober 2012

    zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Isle of Man Queenies (g.U.))

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Antrag des Vereinigten Königreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Isle of Man Queenies“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

    (2)

    Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. Oktober 2012

    Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

    Dacian CIOLOȘ

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

    (2)  ABl. C 38 vom 11.2.2012, S. 32.


    ANHANG

    Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

    Klasse 1.7.   Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

    VEREINIGTES KÖNIGREICH

    Isle of Man Queenies (g.U.)


    Top